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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 6<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Das ist in dieser Form nicht richtig, denn der Betroffene zahlt die ganze Zeit Gebühren,<br />

kennt aber die Kalkulation dieser Gebühren nicht so, wie es sein müsste: Er kann<br />

sich nicht sicher sein, ob der Herstellungsbeitrag eingerechnet wurde oder nicht. Die<br />

Situation würde sich vollkommen anders darstellen, wenn man - wie im Straßenbeitragsrecht<br />

- sicher wüsste, dass man einen Beitrag zahlen muss; das wissen Sie aber<br />

bei der Abwasserbeseitigungsanlage nicht. Sie wissen nicht, ob der Verband die Herstellungskosten<br />

vollständig in die Gebühr eingerechnet hat oder ob es einen getrennten<br />

Beitrag gibt. Natürlich könnte es sein, dass sich der Zweckverband irgendwann<br />

einmal dazu geäußert hat, aber die Umstände können sich ändern, der Erschließungsbeitrag<br />

gleich bleiben.<br />

Die Kalkulationsgrundlagen sind für den Betroffenen völlig verdeckt; er weiß in der<br />

Regel nicht, ob und wie weit er - speziell für die Herstellung der Anlage - zahlen<br />

muss. Er weiß, dass er zahlen muss - er zahlt aber auch; und das darf nicht ausgeblendet<br />

werden! Ich kenne kein Urteil und keine wissenschaftliche Äußerung, die<br />

wirklich fair mit dem Umstand umgeht, dass in der Abwasserbeseitigung ein Wahlrecht<br />

zwischen Beitrag und Gebühr hinzukommt. Wenn Sie dieses Wahlrecht mit hineinnehmen,<br />

sieht der Vertrauensschutz völlig anders aus.<br />

Die Angelegenheit ist bisher nicht besonders glücklich verlaufen: <strong>Brandenburg</strong> hat<br />

mehrfach getrickst. Erstens gab es im Jahr 2000 eine Entscheidung des <strong>Brandenburg</strong>er<br />

Oberverwaltungsgericht (OVG) Frankfurt (Oder) - das ist meine Universitätsstadt;<br />

alles, was von dort kommt, ist einfach mit einem Gütesiegel versehen. Die Entscheidung<br />

war kritisierbar - das ist keine Frage -, aber sie war gut vertretbar und entsprach<br />

der Entscheidung des OVG Münster, auf die auch das Bundesverfassungsgericht<br />

ausdrücklich verweist; das ist eine verfassungsgemäße Ausformung. Auf die gleiche<br />

Entscheidung hat sich auch das OVG Frankfurt (Oder) bezogen, als es den Vertrauensgesichtspunkt<br />

nicht berücksichtigt sah. Es ist ganz klar eine der Varianten, die das<br />

Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als möglichen Weg bezeichnet. Diese Entscheidung<br />

heben Sie durch den Gesetzgeber auf - na schön, darüber kann man<br />

streiten.<br />

Jetzt orientieren Sie sich bei Ihrer Verjährungsfrist der Sache nach an 30 Jahren und<br />

sagen: Solange ich unter 30 Jahren bin, ist alles gut. - Diese 30 Jahre finden keinen<br />

Anhaltspunkt in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, weder in dem, was Sie<br />

sagen, noch in der Ratio. Die dreißigjährige Verjährungsfrist ist in unserer Rechtsordnung<br />

die Ausnahme; sie kommt bei titulierten Ansprüchen, bei vollständig klaren Verhältnissen<br />

vor: Wenn der andere einen Titel hat, hat er 30 Jahre Zeit, gegen mich<br />

vorzugehen. Man vergleicht aber Äpfel mit Birnen, wenn man hier analog eine dreißigjährige<br />

Verjährungsfrist möchte, obwohl nicht klar ist, ob überhaupt eine Schuld<br />

vorliegt.<br />

Das Bundesverfassungsgericht sagt dann auch ausdrücklich: Es dürfen nicht Jahrzehnte<br />

sein. 30 Jahre sind ja nun Jahrzehnte.<br />

Der dritte Trick, mit dem <strong>Brandenburg</strong> vorgeht, ist, dass Sie eine sehr vernünftige,<br />

sehr anschließerfreundliche generelle Regel aufnehmen, indem Sie sagen: Mit der

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