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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 11 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

15. Welche praktischen/materiellen Folgen hätten Verjährungsmodelle für das <strong>Land</strong><br />

<strong>Brandenburg</strong> mit einer Verjährungsfrist von 2030, 2020 und 2015<br />

- für Vermieter<br />

- für Mieter<br />

- für Eigenheimbesitzer?<br />

Hier wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.<br />

16. Was würde die Regelung einer Verjährungshöchstfrist für die kommunalen Aufgabenträger<br />

in der Praxis bedeuten?<br />

a. 10+20-Modell: Festlegung einer regelmäßigen Höchstfrist von 20 Jahren<br />

(Hemmung bis 03.10.2000)<br />

b. Festlegung einer kürzeren regelmäßigen Höchstfrist (Hemmung bis<br />

03.10.2000)<br />

Hier kann auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen verwiesen werden. Ergänzend<br />

wird angemerkt, dass ein Verweis auf § 171 Abs. 3 a AO nicht ausreichen dürfte,<br />

so dass die Norm quasi als KAG-Bestandteil explizit aufzuführen wäre.<br />

17. Mit welchen Forderungen wären sie vor Ort konfrontiert, wenn klar wäre, dass<br />

Ihre bisher noch nicht festgesetzten Beitragsforderungen in den nächsten<br />

20 Monaten erlöschen?<br />

Diese Frage können nur die Aufgabenträger beantworten. Allerdings darf darauf hingewiesen<br />

werden, dass ein bewusstes Hineinlaufenlassen der Beitragsforderungen in<br />

die Verjährung sogar einen Straftat-Tatbestand für die Verantwortlichen vor Ort darstellen<br />

wird. Es dürfte sich dabei um den Untreuetatbestand handeln, da die ausfallenden<br />

Beitragsforderungen nicht durch Gebührenzahlungen kompensiert werden können.<br />

Da jedes Gesetz seinen eigenen Anwendungsbefehl in sich trägt (Zitat nach: Friedrich<br />

dem Großen) müsste die Beitragserhebung unverzüglich fortgesetzt bzw. durchgeführt<br />

werden.

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