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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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2<br />

Erhebung der Beiträge im Abwasser- und Trinkwasserbereich bis<br />

zum Jahre 2020 ermöglichte.<br />

Wir treten nachdrücklich für eine derartige Ausgestaltung der<br />

Verjährungshöchstfrist ein und lehnen die mit dem Gesetzentwurf<br />

unterbreitete Verkürzung der Frist auf nur 15 Jahre (Modell<br />

10 + 15), die eine Abgabenerhebung lediglich bis Oktober 2015<br />

ermöglichte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen entschieden<br />

ab.<br />

Die mit einer KAG-Novelle verfolgten Ziele würden durch eine<br />

Ausgestaltung der Verjährungshöchstfrist im Sinne des Modells<br />

10 + 20 besser erreicht werden, als dies im Falle einer sehr eng<br />

bemessenen Frist möglich wäre.<br />

In beiden Fällen würden die zentralen Anliegen des Gesetzentwurfs<br />

erreicht werden: Den kommunalen Aufgabenträgern würde<br />

ebenso wie den Beitragsschuldnern Rechtssicherheit über das Bestehen<br />

der Beitragsansprüche bzw. über den Ablauf der Heranziehungsmöglichkeit<br />

gewährleistet, jedoch würden im Falle einer 20-<br />

jährigen Verjährungshöchstfrist die zu erwartenden Einnahmeausfälle<br />

der kommunalen Aufgabenträger vermieden werden können.<br />

Hierdurch würden weiter auch Belastungen der Wirtschaft, die<br />

aufgrund der Einnahmeausfälle der Aufgabenträger und das hierdurch<br />

bedingte Absehen von Investitionen in die technische Infrastruktur<br />

einträten, unterbleiben.<br />

Diesen auf der Hand liegenden Vorteilen einer großzügiger ausgestalteten<br />

Verjährungshöchstfrist stünde ein längerer Zeitraum<br />

gegenüber, in dem die Beitragsschuldner mit einer Heranziehung<br />

zu den Beiträgen zu rechnen hätten. Dies erscheint aber durchaus<br />

zumutbar, da die hinter der jetzigen Diskussion um die Ausgestaltung<br />

der Verjährungshöchstfrist bestehende, so genannte Altanschließerproblematik<br />

seit langem bekannt ist und ein Vertrauensschutz<br />

der Beitragsschuldner insoweit zweifelhaft ist.<br />

Wägt man daher das Interesse der Aufgabenträger an einer möglichst<br />

vollständigen Beitragserhebung gegen das Interesse der<br />

Beitragsschuldner an einer möglichst zeitnah erfolgenden Heranziehung<br />

gegeneinander ab, muss das für die Aufgabenträger bestehende<br />

Ausfallwagnis den Ausschlag zugunsten einer angemessenen<br />

Ausgestaltung der Verjährungshöchstfrist geben.<br />

Dies gilt zumal vor dem Hintergrund des Bestehens der regelmäßigen,<br />

absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die nach<br />

gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine<br />

zutreffende Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtssicherheit<br />

in Abwägung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />

darstellt. Es ist nicht erkennbar, warum von diesem Grundsatz<br />

vorliegend zu Lasten der kommunalen Ebene abgewichen werden<br />

sollte.<br />

Gesetzentwurf der CDU-Fraktion für ein Sechstes Gesetz zur Änderung<br />

des KAG<br />

Die mit dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vorgeschlagene Ergänzung<br />

des Kommunalabgabengesetzes um eine Regelung, nach der Widerspruchsverfahren<br />

unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt<br />

werden und Musterverfahren durchgeführt werden sollen, betrifft<br />

keinesfalls nur die Beitragserhebung im Trink- und Abwasserbereich,<br />

sondern erfasst auch die von den <strong>Land</strong>kreisen auf sat-

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