5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Erhebung der Beiträge im Abwasser- und Trinkwasserbereich bis<br />
zum Jahre 2020 ermöglichte.<br />
Wir treten nachdrücklich für eine derartige Ausgestaltung der<br />
Verjährungshöchstfrist ein und lehnen die mit dem Gesetzentwurf<br />
unterbreitete Verkürzung der Frist auf nur 15 Jahre (Modell<br />
10 + 15), die eine Abgabenerhebung lediglich bis Oktober 2015<br />
ermöglichte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen entschieden<br />
ab.<br />
Die mit einer KAG-Novelle verfolgten Ziele würden durch eine<br />
Ausgestaltung der Verjährungshöchstfrist im Sinne des Modells<br />
10 + 20 besser erreicht werden, als dies im Falle einer sehr eng<br />
bemessenen Frist möglich wäre.<br />
In beiden Fällen würden die zentralen Anliegen des Gesetzentwurfs<br />
erreicht werden: Den kommunalen Aufgabenträgern würde<br />
ebenso wie den Beitragsschuldnern Rechtssicherheit über das Bestehen<br />
der Beitragsansprüche bzw. über den Ablauf der Heranziehungsmöglichkeit<br />
gewährleistet, jedoch würden im Falle einer 20-<br />
jährigen Verjährungshöchstfrist die zu erwartenden Einnahmeausfälle<br />
der kommunalen Aufgabenträger vermieden werden können.<br />
Hierdurch würden weiter auch Belastungen der Wirtschaft, die<br />
aufgrund der Einnahmeausfälle der Aufgabenträger und das hierdurch<br />
bedingte Absehen von Investitionen in die technische Infrastruktur<br />
einträten, unterbleiben.<br />
Diesen auf der Hand liegenden Vorteilen einer großzügiger ausgestalteten<br />
Verjährungshöchstfrist stünde ein längerer Zeitraum<br />
gegenüber, in dem die Beitragsschuldner mit einer Heranziehung<br />
zu den Beiträgen zu rechnen hätten. Dies erscheint aber durchaus<br />
zumutbar, da die hinter der jetzigen Diskussion um die Ausgestaltung<br />
der Verjährungshöchstfrist bestehende, so genannte Altanschließerproblematik<br />
seit langem bekannt ist und ein Vertrauensschutz<br />
der Beitragsschuldner insoweit zweifelhaft ist.<br />
Wägt man daher das Interesse der Aufgabenträger an einer möglichst<br />
vollständigen Beitragserhebung gegen das Interesse der<br />
Beitragsschuldner an einer möglichst zeitnah erfolgenden Heranziehung<br />
gegeneinander ab, muss das für die Aufgabenträger bestehende<br />
Ausfallwagnis den Ausschlag zugunsten einer angemessenen<br />
Ausgestaltung der Verjährungshöchstfrist geben.<br />
Dies gilt zumal vor dem Hintergrund des Bestehens der regelmäßigen,<br />
absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die nach<br />
gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine<br />
zutreffende Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtssicherheit<br />
in Abwägung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
darstellt. Es ist nicht erkennbar, warum von diesem Grundsatz<br />
vorliegend zu Lasten der kommunalen Ebene abgewichen werden<br />
sollte.<br />
Gesetzentwurf der CDU-Fraktion für ein Sechstes Gesetz zur Änderung<br />
des KAG<br />
Die mit dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vorgeschlagene Ergänzung<br />
des Kommunalabgabengesetzes um eine Regelung, nach der Widerspruchsverfahren<br />
unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt<br />
werden und Musterverfahren durchgeführt werden sollen, betrifft<br />
keinesfalls nur die Beitragserhebung im Trink- und Abwasserbereich,<br />
sondern erfasst auch die von den <strong>Land</strong>kreisen auf sat-