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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 77<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

„Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde<br />

geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden.<br />

Die Widerspruchsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen<br />

der Beteiligten, den oder die Widerspruchsführer.“<br />

Dann würden wir gern ergänzen; dies würde zu einer in der Praxis klareren Formulierung<br />

führen:<br />

„Haben sich Widerspruchsführer zu einer Prozessgemeinschaft zusammengeschlossen,<br />

bedarf die Bestimmung des Widerspruchsführers des Musterverfahrens<br />

der Zustimmung der Prozessgemeinschaft. Dies gilt auch für den Fall,<br />

dass mehrere Musterverfahren zu verschiedenen Rechtsfragen durchgeführt<br />

werden sollen. Einigen sich die Widerspruchsbehörde und die Prozessgemeinschaft<br />

nicht auf die Bestimmung eines Widerspruchsführers für das Musterverfahren,<br />

hat die Widerspruchsbehörde das von der Prozessgemeinschaft<br />

vorgeschlagene Verfahren als Musterverfahren durchzuführen. Sie kann daneben<br />

ein von ihr vorgeschlagenes Verfahren als Musterverfahren durchführen.<br />

Der Widerspruchsbescheid in dem von der Prozessgemeinschaft vorgeschlagenen<br />

Musterverfahren darf nicht später als der in dem von der Widerspruchsbehörde<br />

ausgewählten Musterverfahren ergehen.“<br />

Diesen Passus haben wir aus der Erfahrung mit dem MAWV gewählt. Es tut mir leid,<br />

dass ich diesen Verband immer wieder erwähnen muss. Wir haben auf Solidarbasis<br />

von den Leuten, die nicht zu einer Prozessgemeinschaft in einem Musterverfahren<br />

zugelassen wurden, ein Verfahren eröffnet und über den Anwalt beim Zweckverband<br />

um einen entsprechenden Widerspruchsbescheid nachgefragt. Der ist dem von uns<br />

ausgewählten Kläger verweigert worden. Wir mussten erst mit einer entsprechenden<br />

Klage versuchen, einen Widerspruchsbescheid zu bekommen. Den haben wir bis<br />

heute nicht. Deswegen von unserer Seite eine kleine Ergänzung, dass die Einleitung<br />

eines Musterverfahrens, wenn ein paralleles Verfahren eingeschlagen wird, auch einer<br />

anderen Prozessgemeinschaft gewährt werden darf. Das ist die eine Ergänzung.<br />

Die zweite ist noch kürzer. Sie betrifft § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d), auch in<br />

unserer schriftlichen Stellungnahme nachzulesen, die Ihnen allen vorliegt. Hier wollen<br />

wir bezüglich der Bearbeitung der Widersprüche von Widerspruchsführern, die<br />

nicht einer Prozessgemeinschaft angehören, klarstellen, dass diese nicht von der<br />

Führung eines Musterprozesses gehemmt werden. Deswegen würden wir im ersten<br />

Satz des Buchstabens d) gern einfügen:<br />

„Die verbleibenden Widerspruchsverfahren der der Prozessgemeinschaft angehörenden<br />

Widerspruchsführer ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen<br />

in den Musterverfahren.“<br />

So weit zu unseren Ergänzungen.<br />

Ich schließe mich meinem Vorredner an, dass aus unserer Erfahrung keine Befürchtungen<br />

hinsichtlich der Müllgebühren bestehen. Dort hat sich nach unseren Erfah-

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