5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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RECHTSANWÄLTE<br />
allgemeinverbindliche Rechtslage wird dadurch nicht geschaffen. Dies ist auch bei einer sog.<br />
abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO der Fall, wenn der Antrag zurückgewiesen<br />
wird. Lediglich dann, wenn eine abstrakte Normenkontrolle dazu führt, dass das<br />
Oberverwaltungsgericht die Abgabensatzung für unwirksam erklärt, liegt nach § 47 Abs. 5<br />
Satz 2 VwGO eine allgemeinverbindliche Entscheidung vor. Demzufolge kann es stets dazu<br />
kommen, dass weitere gerichtliche Entscheidungen nach Abschluss des Musterverfahrens zu<br />
einem anderen Ergebnis kommen. Dieses Problem lässt sich grundsätzlich nicht lösen, da der<br />
<strong>Land</strong>esgesetzgeber keine Kompetenz zur Änderung der Bestimmungen der VwGO hat und<br />
hinsichtlich der Bindungswirkung auch verfassungsrechtliche Grenzen bestünden. Mit<br />
individuell abgeschlossenen Vereinbarungen über die Folgen des Musterverfahrens lassen<br />
sich hingegen — zumindest für die Parteien der Vereinbarungen — verbindliche Rechtsfolgen<br />
mit dem Ziel der Vereinheitlichung erreichen.<br />
Wann die Voraussetzungen erfüllt sind, dass sich ein Widerspruch auf ein anderes<br />
Gerichtsverfahren zur Abgabensatzung „stützt" bzw. dass eine<br />
„entscheidungserhebliche" Rechtsfrage in einem anderen Gerichtsverfahren anhängig ist,<br />
lässt sich nicht stets mit abschließender Sicherheit sagen. Hier besteht die Gefahr, dass die<br />
Widerspruchsbehörden einen solchen Zusammenhang nicht sehen und folglich — in<br />
unzulässiger Weise — einen isoliert anfechtbaren Widerspruchsbescheid erlassen. Eine weitere<br />
Präzisierung der entsprechenden Regelungen im Gesetzentwurf dürfte ohne ausufernde<br />
Formulierungen jedoch unmöglich sein, sie bleibt folglich der Rechtsprechung vorbehalten.<br />
Ferner ist zu beachten, dass der Ablauf der Zahlungsverjährung nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a)<br />
KAG, 228 ff. AO nicht durch den Eintritt einer Verfahrensruhe gehemmt oder unterbrochen<br />
wird. Ohne eine ausdrückliche Aussetzung der Vollziehung würde ein bloßes Absehen von<br />
der Vollziehung somit die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs gefährden. Unabhängig<br />
von der Frage des Ruhens des Widerspruchsverfahrens muss der kommunale Aufgabenträger<br />
folglich in jedem Einzelfall die Frage der Vollziehung oder deren Aussetzung prüfen und<br />
entsprechend umsetzen.<br />
Indem den kommunalen Aufgabenträgern keine Möglichkeit zur Beendigung der<br />
Verfahrensruhe eingeräumt wird, wird diesen die Hoheit über ihr eigenes<br />
Widerspruchsverfahren entzogen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des<br />
verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />
jedenfalls als problematisch. Wie bereits aufgezeigt, besteht aus ganz unterschiedlichen<br />
sachlichen Gründen ein Bedarf der kommunalen Aufgabenträger, die Verwaltungsverfahren<br />
gestalten zu können. Die Aufgabenträger wären in ganz erheblicher Weise in ihrer<br />
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