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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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RECHTSANWÄLTE<br />

allgemeinverbindliche Rechtslage wird dadurch nicht geschaffen. Dies ist auch bei einer sog.<br />

abstrakten Normenkontrolle nach § 47 VwGO der Fall, wenn der Antrag zurückgewiesen<br />

wird. Lediglich dann, wenn eine abstrakte Normenkontrolle dazu führt, dass das<br />

Oberverwaltungsgericht die Abgabensatzung für unwirksam erklärt, liegt nach § 47 Abs. 5<br />

Satz 2 VwGO eine allgemeinverbindliche Entscheidung vor. Demzufolge kann es stets dazu<br />

kommen, dass weitere gerichtliche Entscheidungen nach Abschluss des Musterverfahrens zu<br />

einem anderen Ergebnis kommen. Dieses Problem lässt sich grundsätzlich nicht lösen, da der<br />

<strong>Land</strong>esgesetzgeber keine Kompetenz zur Änderung der Bestimmungen der VwGO hat und<br />

hinsichtlich der Bindungswirkung auch verfassungsrechtliche Grenzen bestünden. Mit<br />

individuell abgeschlossenen Vereinbarungen über die Folgen des Musterverfahrens lassen<br />

sich hingegen — zumindest für die Parteien der Vereinbarungen — verbindliche Rechtsfolgen<br />

mit dem Ziel der Vereinheitlichung erreichen.<br />

Wann die Voraussetzungen erfüllt sind, dass sich ein Widerspruch auf ein anderes<br />

Gerichtsverfahren zur Abgabensatzung „stützt" bzw. dass eine<br />

„entscheidungserhebliche" Rechtsfrage in einem anderen Gerichtsverfahren anhängig ist,<br />

lässt sich nicht stets mit abschließender Sicherheit sagen. Hier besteht die Gefahr, dass die<br />

Widerspruchsbehörden einen solchen Zusammenhang nicht sehen und folglich — in<br />

unzulässiger Weise — einen isoliert anfechtbaren Widerspruchsbescheid erlassen. Eine weitere<br />

Präzisierung der entsprechenden Regelungen im Gesetzentwurf dürfte ohne ausufernde<br />

Formulierungen jedoch unmöglich sein, sie bleibt folglich der Rechtsprechung vorbehalten.<br />

Ferner ist zu beachten, dass der Ablauf der Zahlungsverjährung nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a)<br />

KAG, 228 ff. AO nicht durch den Eintritt einer Verfahrensruhe gehemmt oder unterbrochen<br />

wird. Ohne eine ausdrückliche Aussetzung der Vollziehung würde ein bloßes Absehen von<br />

der Vollziehung somit die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs gefährden. Unabhängig<br />

von der Frage des Ruhens des Widerspruchsverfahrens muss der kommunale Aufgabenträger<br />

folglich in jedem Einzelfall die Frage der Vollziehung oder deren Aussetzung prüfen und<br />

entsprechend umsetzen.<br />

Indem den kommunalen Aufgabenträgern keine Möglichkeit zur Beendigung der<br />

Verfahrensruhe eingeräumt wird, wird diesen die Hoheit über ihr eigenes<br />

Widerspruchsverfahren entzogen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des<br />

verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG<br />

jedenfalls als problematisch. Wie bereits aufgezeigt, besteht aus ganz unterschiedlichen<br />

sachlichen Gründen ein Bedarf der kommunalen Aufgabenträger, die Verwaltungsverfahren<br />

gestalten zu können. Die Aufgabenträger wären in ganz erheblicher Weise in ihrer<br />

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