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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 7<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Fertigstellung der Anlage läuft die Vierjahresfrist. Super! Abwasseranlagen sind fertiggestellt,<br />

wenn die letzte Straße gebaut ist, wenn der letzte Kanal gebaut ist. Das ist<br />

nie zu Ende. Das heißt, das ist ein echter Trick, das ist Augenwischerei. Das haben<br />

Sie gar nicht nötig, das ist nicht schön. – So weit. Vielen Dank.<br />

(Beifall der Zuschauer)<br />

Vorsitzender:<br />

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen, Herr Prof. Dr. Wolff. - Ich möchte die anwesenden<br />

Gäste darauf hinweisen, dass es nicht zulässig und auch nicht üblich ist, Beifallsbekundungen<br />

zu dem, was Sie hier hören, mit auf den Weg zu geben. Wir wollen<br />

uns ja in aller Objektivität und Sachlichkeit mit diesem Thema beschäftigen. Emotionen<br />

- die ich nachvollziehen kann - haben an dieser Stelle nichts zu suchen.<br />

Ich erteile als Nächstem Herrn Prof. Dr. Mario Martini das Wort.<br />

Herr Prof. Dr. Mario Martini (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften<br />

Speyer):<br />

Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Die Heranziehung von<br />

Anschlussbeiträgen in <strong>Brandenburg</strong> scheint mir ein gordischer Knoten zu sein, der<br />

seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verschlungener denn je ist.<br />

Sie stehen als Gesetzgeber vor zwei Fragen, der Frage nach dem Ob, bedarf es<br />

überhaupt einer Änderung, und der Frage nach dem Wie, wie soll eine solche Änderung<br />

gegebenenfalls, wenn denn erforderlich, aussehen. Die Frage nach dem Ob<br />

kann man aus meiner Sicht mit einem klaren Ja beantworten. Da stimme ich auch<br />

Herrn Prof. Wolff vollkommen zu. Das Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit<br />

ist mit § 8 Absatz 7 KAG so nicht vereinbar. Der Bürger muss nicht<br />

unbegrenzt damit rechnen, für Vorteile eine entsprechende Ausgleichsleistung tragen<br />

zu müssen. Der Gesetzgeber muss das dann auch regeln (Anlage 2).<br />

Für eine solche Belastungsklarheit hat der Gerichtshof der Europäischen Union<br />

(EuGH) schon länger eine entsprechende Rechtsprechung, in der deutschen Judikatur<br />

ist das in dieser Form neu. In der Tat ist das auch ein Überraschungsfaktor, der<br />

diesem Urteil innewohnt. Überraschend ist für mich auch ein Punkt: Das Bundesverfassungsgericht<br />

geht mit keinem Wort auf die Lösungen ein, die die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung bislang für solche Konstellationen entwickelt hat. Bislang<br />

schließen Sie Gesetzeslücken für Verjährungsfristen im Wege der Analogie. Wenn<br />

sich keine analogiefähige Regelung findet, dann kommt die dreißigjährige Verjährungsfrist<br />

zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin „eine zutreffende<br />

Konkretisierung der Gedanken von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden“. Dass<br />

das Bundesverfassungsgericht das nun nicht mehr ausreichen lässt, kann man auf<br />

zweierlei Weise erklären. Man könnte sagen: Vielleicht liegt darin die Aussage, die<br />

dreißigjährige Verjährungsfrist ist zu lang. Die zweite Erklärung halte ich aber für<br />

wahrscheinlicher, nämlich die Erklärung, dass eine ungeschriebene Frist dem Bundesverfassungsgericht<br />

nicht ausreicht, es braucht eine klare gesetzgeberische Konkretisierung.

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