5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 7<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Fertigstellung der Anlage läuft die Vierjahresfrist. Super! Abwasseranlagen sind fertiggestellt,<br />
wenn die letzte Straße gebaut ist, wenn der letzte Kanal gebaut ist. Das ist<br />
nie zu Ende. Das heißt, das ist ein echter Trick, das ist Augenwischerei. Das haben<br />
Sie gar nicht nötig, das ist nicht schön. – So weit. Vielen Dank.<br />
(Beifall der Zuschauer)<br />
Vorsitzender:<br />
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen, Herr Prof. Dr. Wolff. - Ich möchte die anwesenden<br />
Gäste darauf hinweisen, dass es nicht zulässig und auch nicht üblich ist, Beifallsbekundungen<br />
zu dem, was Sie hier hören, mit auf den Weg zu geben. Wir wollen<br />
uns ja in aller Objektivität und Sachlichkeit mit diesem Thema beschäftigen. Emotionen<br />
- die ich nachvollziehen kann - haben an dieser Stelle nichts zu suchen.<br />
Ich erteile als Nächstem Herrn Prof. Dr. Mario Martini das Wort.<br />
Herr Prof. Dr. Mario Martini (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften<br />
Speyer):<br />
Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Die Heranziehung von<br />
Anschlussbeiträgen in <strong>Brandenburg</strong> scheint mir ein gordischer Knoten zu sein, der<br />
seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verschlungener denn je ist.<br />
Sie stehen als Gesetzgeber vor zwei Fragen, der Frage nach dem Ob, bedarf es<br />
überhaupt einer Änderung, und der Frage nach dem Wie, wie soll eine solche Änderung<br />
gegebenenfalls, wenn denn erforderlich, aussehen. Die Frage nach dem Ob<br />
kann man aus meiner Sicht mit einem klaren Ja beantworten. Da stimme ich auch<br />
Herrn Prof. Wolff vollkommen zu. Das Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit<br />
ist mit § 8 Absatz 7 KAG so nicht vereinbar. Der Bürger muss nicht<br />
unbegrenzt damit rechnen, für Vorteile eine entsprechende Ausgleichsleistung tragen<br />
zu müssen. Der Gesetzgeber muss das dann auch regeln (Anlage 2).<br />
Für eine solche Belastungsklarheit hat der Gerichtshof der Europäischen Union<br />
(EuGH) schon länger eine entsprechende Rechtsprechung, in der deutschen Judikatur<br />
ist das in dieser Form neu. In der Tat ist das auch ein Überraschungsfaktor, der<br />
diesem Urteil innewohnt. Überraschend ist für mich auch ein Punkt: Das Bundesverfassungsgericht<br />
geht mit keinem Wort auf die Lösungen ein, die die höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung bislang für solche Konstellationen entwickelt hat. Bislang<br />
schließen Sie Gesetzeslücken für Verjährungsfristen im Wege der Analogie. Wenn<br />
sich keine analogiefähige Regelung findet, dann kommt die dreißigjährige Verjährungsfrist<br />
zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin „eine zutreffende<br />
Konkretisierung der Gedanken von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden“. Dass<br />
das Bundesverfassungsgericht das nun nicht mehr ausreichen lässt, kann man auf<br />
zweierlei Weise erklären. Man könnte sagen: Vielleicht liegt darin die Aussage, die<br />
dreißigjährige Verjährungsfrist ist zu lang. Die zweite Erklärung halte ich aber für<br />
wahrscheinlicher, nämlich die Erklärung, dass eine ungeschriebene Frist dem Bundesverfassungsgericht<br />
nicht ausreicht, es braucht eine klare gesetzgeberische Konkretisierung.