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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 16 -<br />

ler Höhe als Kostenposition in die Berechnung der Benutzungsgebühr eingestellt werden.<br />

In diesem Sinne stelle § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG auf die tatsächlich gezahlten Beiträge<br />

ab (vgl. OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong>, Urt. v. 06.06.2007 — 9 A 77.05, LKV 2008, 377<br />

ff. = juris, Rn. 37). Diese Auslegung sieht das Innenministerium für die Rechtsanwendung<br />

der Aufgabenträger auch in der Verwaltungsvorschrift zum KAG vor.<br />

Fragen 24, 25, 27 und 28<br />

Über Alternativen zur Heranziehung sog. alterschlossener Grundstücke zum Anschlussbeitrag<br />

kann hier nicht Stellung genommen werden. Dies sprengt den Rahmen der kurzfristig<br />

anberaumten Sitzung des Innenausschusses.<br />

Potsdam, 22.05.2013<br />

Prof. Dr. Klaus Herrmann

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