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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 27<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Verlängerung. Deswegen: Wenn Sie eine vierjährige Frist verlängern, sind Sie maximal<br />

bei acht, sonst ist es eine Verdoppelung. Dann nehmen Sie noch Ihre Hemmungen<br />

dazu, dann sind Sie aber deutlich unter 25 Jahren.<br />

Vorsitzender:<br />

Vielen Dank, Herr Wolff. Wir müssen auch etwas darauf achten, dass die Antworten<br />

nicht zu lang ausfallen, sonst reicht die Zeit nicht für die weiteren Anzuhörendenblöcke.<br />

- Herr Prof. Martini hat das Wort.<br />

Herr Prof. Dr. Mario Martini (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften<br />

Speyer):<br />

Von Risiken und Nebenwirkungen war vielfach die Rede. Juristen und Mediziner haben<br />

da sicher eines gemeinsam: Bei dem, was sie tun, ist nichts ohne Risiken. Das<br />

gilt auch bei der Einschätzung von Gesetzen. Vielleicht gibt es einen Unterschied:<br />

Wenn ein Jurist einem Sarg folgt, dann folgt da vielleicht weniger oft die Ursache der<br />

Wirkung, als wenn ein Mediziner einem Sarg folgt. Aber ganz sicher kann das auch -<br />

wie Prof. Wolff sagte - nur eine Prognose sein, die auf einer ganz großen Unsicherheit<br />

beruht, wenn wir uns ein Urteil darüber erlauben: Wie wird das Bundesverfassungsgericht<br />

wahrscheinlich entscheiden?<br />

Da bin ich auch gleich bei der Frage der Abgeordneten Nonnemacher. Wie sieht die<br />

Fristenkonzeption genau aus, und kann man sich nicht konkreter äußern, wann noch<br />

eine Frist zulässig ist und wann nicht? Hier ist der Ball vor allem im Spielfeld des Gesetzgebers.<br />

Der breite Spielraum steht aus meiner Sicht zunächst im Vordergrund.<br />

Eine konkrete Frist „Genau bis hierhin und nicht weiter!“ dürfte man wohl kaum so<br />

dem Urteil entnehmen können, wenn man sie auf einen Punkt herunterbricht. Es geht<br />

um Zonen und deren Eingrenzung. Aus meiner Sicht liegt eine kritische Grenze dort,<br />

wo die 30-Jahres-Frist berührt ist.<br />

Wie schätze ich die Risiken konkret ein? Die Risiken sind aus meiner Sicht in dem<br />

Bereich vertretbar, wo man sich unterhalb der 30 Jahre bewegt, weil es Gründe dafür<br />

geben kann, in einem Interessenausgleich dafür zu sorgen, den Gedanken der Beitragsgerechtigkeit<br />

gegen den Gedanken der Belastungsklarheit so abzuwägen, dass<br />

man sagen kann: In diesem Zeitraum ist das noch vertretbar. Ich halte es zumindest<br />

nicht für völlig unangemessen.<br />

Wie verhält sich die Verjährungshemmung zu der Frage der Verjährungsfrist im eigentlichen<br />

Sinne? Das kam zweimal zur Sprache und ist im Wesentlichen von Herrn<br />

Wichmann und Herrn Prof. Wolff schon beantwortet worden. Die Gesamtdauer ist es,<br />

die zählt, wie der Gesetzgeber das konzipiert, ob er das Hemmung nennt oder er sie<br />

als eine Form der Verjährungsfrist gestaltet. Letztlich ist zweitrangig, dass eine Verjährungshemmung<br />

durchaus denkbar ist, deutet das Verfassungsgericht in Randnummer<br />

50 des Beschlusses an. Es spricht ausdrücklich davon, der Gesetzgeber<br />

kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist und dann Regelungen der<br />

Verjährungshemmung usw. verbinden. Klar muss dem Bürger sein: Ich habe eine<br />

Perspektive, wann die Frist endet. - Wie die genannt wird, ist zunächst zweitrangig.

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