5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 27<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Verlängerung. Deswegen: Wenn Sie eine vierjährige Frist verlängern, sind Sie maximal<br />
bei acht, sonst ist es eine Verdoppelung. Dann nehmen Sie noch Ihre Hemmungen<br />
dazu, dann sind Sie aber deutlich unter 25 Jahren.<br />
Vorsitzender:<br />
Vielen Dank, Herr Wolff. Wir müssen auch etwas darauf achten, dass die Antworten<br />
nicht zu lang ausfallen, sonst reicht die Zeit nicht für die weiteren Anzuhörendenblöcke.<br />
- Herr Prof. Martini hat das Wort.<br />
Herr Prof. Dr. Mario Martini (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften<br />
Speyer):<br />
Von Risiken und Nebenwirkungen war vielfach die Rede. Juristen und Mediziner haben<br />
da sicher eines gemeinsam: Bei dem, was sie tun, ist nichts ohne Risiken. Das<br />
gilt auch bei der Einschätzung von Gesetzen. Vielleicht gibt es einen Unterschied:<br />
Wenn ein Jurist einem Sarg folgt, dann folgt da vielleicht weniger oft die Ursache der<br />
Wirkung, als wenn ein Mediziner einem Sarg folgt. Aber ganz sicher kann das auch -<br />
wie Prof. Wolff sagte - nur eine Prognose sein, die auf einer ganz großen Unsicherheit<br />
beruht, wenn wir uns ein Urteil darüber erlauben: Wie wird das Bundesverfassungsgericht<br />
wahrscheinlich entscheiden?<br />
Da bin ich auch gleich bei der Frage der Abgeordneten Nonnemacher. Wie sieht die<br />
Fristenkonzeption genau aus, und kann man sich nicht konkreter äußern, wann noch<br />
eine Frist zulässig ist und wann nicht? Hier ist der Ball vor allem im Spielfeld des Gesetzgebers.<br />
Der breite Spielraum steht aus meiner Sicht zunächst im Vordergrund.<br />
Eine konkrete Frist „Genau bis hierhin und nicht weiter!“ dürfte man wohl kaum so<br />
dem Urteil entnehmen können, wenn man sie auf einen Punkt herunterbricht. Es geht<br />
um Zonen und deren Eingrenzung. Aus meiner Sicht liegt eine kritische Grenze dort,<br />
wo die 30-Jahres-Frist berührt ist.<br />
Wie schätze ich die Risiken konkret ein? Die Risiken sind aus meiner Sicht in dem<br />
Bereich vertretbar, wo man sich unterhalb der 30 Jahre bewegt, weil es Gründe dafür<br />
geben kann, in einem Interessenausgleich dafür zu sorgen, den Gedanken der Beitragsgerechtigkeit<br />
gegen den Gedanken der Belastungsklarheit so abzuwägen, dass<br />
man sagen kann: In diesem Zeitraum ist das noch vertretbar. Ich halte es zumindest<br />
nicht für völlig unangemessen.<br />
Wie verhält sich die Verjährungshemmung zu der Frage der Verjährungsfrist im eigentlichen<br />
Sinne? Das kam zweimal zur Sprache und ist im Wesentlichen von Herrn<br />
Wichmann und Herrn Prof. Wolff schon beantwortet worden. Die Gesamtdauer ist es,<br />
die zählt, wie der Gesetzgeber das konzipiert, ob er das Hemmung nennt oder er sie<br />
als eine Form der Verjährungsfrist gestaltet. Letztlich ist zweitrangig, dass eine Verjährungshemmung<br />
durchaus denkbar ist, deutet das Verfassungsgericht in Randnummer<br />
50 des Beschlusses an. Es spricht ausdrücklich davon, der Gesetzgeber<br />
kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist und dann Regelungen der<br />
Verjährungshemmung usw. verbinden. Klar muss dem Bürger sein: Ich habe eine<br />
Perspektive, wann die Frist endet. - Wie die genannt wird, ist zunächst zweitrangig.