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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 2 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

Musterverfahren<br />

Zu der gesetzlichen Einführung von Musterverfahren nehmen wir gerne wie folgt Stellung.<br />

Vorab dürften wir jedoch dazu bemerken, dass Musterverfahren im Abgabenrecht generell<br />

unüblich und vor allem für das Abgabenrecht als ungeeignet angesehen werden. Die führenden<br />

Kommentierungen zur Verwaltungsgerichtsordnung gehen davon aus, dass Musterverfahren<br />

im Abgabenrecht nicht geeignet sind, dem grundsätzlichen Anliegen dieser Musterverfahren,<br />

nämlich u. a. Kosten auf allen Seiten (Abgabengläubiger, Abgabenschuldner)<br />

zu sparen, gerecht zu werden. Denn die Einzelverfahren sind viel zu unterschiedlich, als<br />

dass durch die Klärung einer einzigen Rechtsfrage bereits die Verfahren insgesamt abgeschlossen<br />

werden können. Musterverfahren sind aber nur dann nützlich, wenn infolge der<br />

Gleichartigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen mit ihnen die weiteren Verfahren<br />

aller Voraussicht nach erledigt werden können. Für diese Fälle hat § 93 a VwGO<br />

(Bundesrecht!) längst eine (ausreichende) Regelung getroffen. § 93 a kann analog auf Widerspruchsverfahren<br />

angewendet werden. Einer weiteren Regelung bedarf es nicht. Zu beachten<br />

ist allerdings, dass § 93 a VwGO in erster Linie Massenverfahren betrifft, Das sind<br />

Abgabenverfahren zumeist nicht, so dass diese dann auch kein Musterverfahren erfordern.<br />

Zu den einzelnen Fragen:<br />

1. Welche Erfahrungen gibt es mit solchen Musterverfahren aus Ihrer Kenntnis,<br />

wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind?<br />

Aus der praktischen Tätigkeit des Unterzeichners als Rechtsanwalt sind bisher nur gesetzliche<br />

Regelungen aus Mecklenburg-Vorpommern speziell zum Abgabenrecht bekannt.<br />

Musterverfahren werden ebenfalls durch den Unterzeichner nicht durchgeführt,<br />

da es bisher keine Fälle gab, die für ein solches Musterverfahren geeignet waren.<br />

2. Welche Wasser- und Abwasserverbände in <strong>Brandenburg</strong> führen bereits jetzt<br />

Musterverfahren durch und welche nicht?<br />

Dazu gibt es hier keinen vollständigen Überblick. Der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband<br />

in Königs Wusterhausen (MAWV) praktiziert jedoch eine den Musterverfahren<br />

nach Vorbild M-V sehr ähnliche Regelung. Dort werden geeignete Verfahren<br />

als Musterverfahren zur Klärung einer Rechtsfrage ausgewählt. Widerspruchsführer,<br />

die sich dem Ergebnis dieser Verfahren anschließen möchten, können das Ruhen

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