5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 88<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Herr Dr. Andreas Beutin (Rechtsanwälte Schütte, Horstkotte & Partner):<br />
Vielen Dank, Herr Vorsitzender. - Vielen Dank für die Einladung. Ich versuche, mich<br />
stichpunktartig kurz zu halten in Ergänzung zu dem, was wir schriftlich eingereicht<br />
haben (Anlage 19). Vieles ist schon angesprochen worden.<br />
Mehrfach angesprochen worden ist das Zusammenspiel der Verfahrensruhe mit der<br />
Frage der Aussetzung der Vollziehung bzw. der sofortigen Vollziehbarkeit von Abgabenforderungen.<br />
<strong>Land</strong>läufig, muss man sagen, geht die Erwartung von Widerspruchsführern<br />
bei der Verfahrensruhe einher mit der Erwartung, dass erst einmal<br />
nicht zu zahlen ist. Das führt in der Praxis - zumindest nach unserer Erfahrung in<br />
Mecklenburg-Vorpommern - zu einem ganz erheblichen Aufwand, weil zunächst einmal<br />
vielen Widerspruchsführern klargemacht werden muss, dass die Verfahrensruhe<br />
nicht zur Aussetzung der Vollziehung führt. Dann ist die Frage, wie das gelöst wird.<br />
Entweder führt das dazu, dass einzelne Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung<br />
von den Beitragsschuldnern angestrengt werden, die auch in gerichtliche Auseinandersetzen<br />
münden, und zwar individuellen, die überhaupt nichts mit der Frage Musterverfahren<br />
zu tun haben, oder der Zweckverband bzw. die abgabenerhebende Körperschaft<br />
fühlt sich faktisch gezwungen, um eine Gleichbehandlung herzustellen, alle<br />
Verfahren auszusetzen. Das wirkt sich natürlich ganz erheblich auf die Refinanzierung<br />
der Körperschaft aus, beinhaltet also durchaus Probleme. Da muss man in dem<br />
Zusammenspiel einfach im Blick haben.<br />
Die Frage ist ein Problem bei der Auswahl von Musterverfahren. Die Anfragen kommen<br />
sehr häufig gerade von den Anwälten, die Widerspruchsführer vertreten. Auch<br />
das ist eine Frage, über die lange und intensiv gestritten wird, wo viel Zeit investiert<br />
werden muss und nicht immer eine Einigung erzielt werden kann, was faktisch dazu<br />
führt, dass oftmals doch eine sehr große Anzahl an Verfahren zu Gericht geht, die<br />
alle Musterverfahren sind. Man kann natürlich auch sagen: Ab einer Verfahrensanzahl<br />
von zehn, 15 Verfahren noch von Musterverfahren zu sprechen, ist auch schon<br />
nicht mehr ganz passend.<br />
Ein weiteres Problem ist auch schon mehrfach diskutiert worden. Der Entzug der Verfahrenshoheit<br />
gegenüber der Widerspruchsbehörde, dass sie das Ruhen des Verfahrens<br />
nicht einseitig beenden kann, muss man schon als problematisch ansehen. Die<br />
Finanzausstattung kann dadurch gefährdet sein, gerade bei der Gebührenerhebung.<br />
Auch wenn das kein streitanfälliges Thema ist, könnte das problematische Folgen<br />
nach sich ziehen.<br />
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist die Befriedung. Auch da muss man sehen:<br />
Selbst bei ruhenden Verfahren führt das nicht zwangsläufig zur Befriedung. Jeder<br />
Widerspruchsführer kann individuell irgendwann eine Klage einreichen. Es gibt eine<br />
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, die sagt: Das<br />
ist faktisch der Antrag des Widerspruchsführers, das Verfahren wieder aufzugreifen.<br />
Damit ist die Klage zulässig. Mit anderen Worten: Eine Sicherheit, dass die ruhenden<br />
Verfahren wirklich ruhend bleiben, kann man damit auch nicht schaffen.