5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Martini Stellungnahme ‚Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
Anspruchs wirksam geworden ist (§ 9 Abs. 1 und 2 <strong>Brandenburg</strong>ische Förderabgabeverordnung<br />
[BbgFördAV]).<br />
Wie im allgemeinen Kommunalabgabenrecht knüpft der Gesetzgeber den Verjährungsbeginn<br />
für Ansprüche aus der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe an die Festsetzung<br />
des Anspruchs an. § 9 Abs. 1 und 2 <strong>Brandenburg</strong>ische Förderabgabeverordnung<br />
ist damit grundsätzlich ähnlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterworfen wie § 8<br />
Abs. 7 5. 2 BbgKAG. Denn der Abgabeschuldner hat keinen sicheren Anhaltspunkt für den<br />
Zeitpunkt, ab dem er mit einer Zahlungspflicht nicht mehr zu rechnen braucht, sofern der<br />
Anspruch nicht festgesetzt worden ist.<br />
• Für die Verjährung der Beitragsforderung für den Rundfunkbeitrag verweist § 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages<br />
vom 9.6.2011 auf die Vorschriften des BGB.<br />
b) <strong>Brandenburg</strong>ische Verjährungsregelungen außerhalb des Abgabenrechts:<br />
• Ansprüche aus dem <strong>Brandenburg</strong>ischen Nachbarrechtsgesetz verjähren nach § 4 des Gesetzes<br />
nach den Vorschriften des BGB.<br />
• Entschädigungsansprüche für Schäden, die jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden<br />
erleidet, verjähren nach § 40 des Ordnungsbehördengesetzes in drei Jahren von<br />
dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung<br />
verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt; ohne Rücksicht auf diese Kenntnis<br />
in 30 Jahren von der Entstehung des Entschädigungsanspruchs an.<br />
• Schadensersatzpflichten der Beamtinnen und Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn wegen<br />
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten verjähren grundsätzlich<br />
in drei Jahren. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Dienstherr von dem Schaden<br />
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Hat er keine Kenntnis, verjährt<br />
der Anspruch in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 60 brandenburgisches<br />
<strong>Land</strong>esbeamtengesetz). Gleiches gilt für die Haftung ehrenamtlich Tätiger gegenüber ihrer<br />
Gemeinde (§ 25 Abs. 3 S. 1 Kommunalverfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong>).<br />
Das Regelungskonzept dieser Vorschriften ist prima facie als Vorbild für die Verjährung von<br />
Forderungen des Kommunalabgabenrechts geeignet. Ihr liegt ein gestuftes Regelungskonzept<br />
zugrunde: Ist der Anspruchsgegner bekannt, greift eine kurze Frist. Kann der Anspruchsgläubiger<br />
den Anspruch nicht geltend machen, weil dafür die tatsächlichen Grundlagen<br />
fehlen, greift eine 10-jährige Frist. Legt man die gleiche Wertung an das Kommunalabgabenrecht<br />
an, spricht zunächst viel für eine kürzere Frist als eine 10-jährige Frist. Denn dass<br />
der Beitragsgläubiger seinen Anspruch nicht geltend machen kann, liegt bei der Geltendmachung<br />
von Beiträge nach dem KAG — anders als die Unkenntnis über die Person des Schadensersatzpflichtigen<br />
im Beamtenrecht — in der Zurechnungs- und Verantwortungssphäre<br />
des Anspruchsgläubigers, nicht des Anspruchsgegners. Allerdings ist das Verhältnis zwischen<br />
dem Dienstherrn und seinem Beamten von einer Fürsorgepflicht getragen, die dem Verhältnis<br />
zwischen Beitragsschuldner und Beitragsgläubiger im Kommunalabgabenrecht in dieser<br />
Form nicht vergleichbar ist. Darüber hinaus sind die Sachgesetzlichkeiten und die Komplexität<br />
der Festsetzung von Anschlussbeiträgen von anderer Qualität als die Geltendmachung<br />
von Schadensersatzansprüchen gegenüber Beamten.<br />
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