5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 26<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
nige, der sich am meisten reingehängt hat; das ist ein Adelsschlag für ihn. Die Leitsätze<br />
werden dann noch einmal im Senat beraten, und wenn sie nicht stimmen, auch<br />
umformuliert. Aber sie sind der Sache nach nur von minderer Bedeutung. Rechtlich<br />
hätten sie eine erhebliche Bedeutung, wenn man sie als eine Konkretisierung des<br />
Senats, der sogenannten tragenden Grundsätze in § 31 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz<br />
(BVerfGG) erstehen würde. Aufhebende Entscheidungen des<br />
Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hat rechtswidrig diese Gesetzeskraft auf tragende Grundsätze erstreckt - das ist verfassungswidrig,<br />
aber ständige Rechtspraxis. Was „tragende Grundsätze“ sind, weiß<br />
kein Mensch. Bei der Frage, was tragende Grundsätze sind, hätten die Leitsätze<br />
aber eine juristische Funktion, das ist unbestreitbar.<br />
Könnten die tragenden Grundsätze so weit reichen, dass ein tragender Grundsatz<br />
auch auf eine andere gesetzliche Entscheidung als die, die angegriffen ist, übertragen<br />
wird? Das wäre die für uns relevante Frage. Es sprechen schon gute Gründe<br />
dafür, dass man das so tun kann. Es ist aber nicht zwingend.<br />
Wie ist das Verhältnis Verjährung, festsetzende Hemmung? - 25 Jahre. Das ist Herr<br />
Prof. Martini noch einmal gefragt worden. Er hat das vorhin so schön gemacht, so<br />
schön kann ich es nicht. Deshalb schließe ich mich ihm vollständig an - bis auf seine<br />
Conclusio, da ist er noch ein bisschen zu freundlich; er ist auch noch etwas jünger.<br />
Zu der Frage bezüglich der Addition: Natürlich wird das Bundesverfassungsgericht<br />
alle Fristen zusammenaddieren.<br />
Wie ist das mit den 25 Jahren? Würde das Bundesverfassungsgericht das halten?<br />
Ich glaube nicht, dass es das halten würde, aber niemand kann seriös eine verfassungsgerichtliche<br />
Entscheidung vorhersagen. Wenn das jemand behauptet: Glauben<br />
Sie ihm kein Wort! Aber die Risiken, die Sie eingehen, sind wirklich hoch.<br />
Zu der Frage der Ablaufhemmung hat sich das Verfassungsgericht nicht geäußert. Zu<br />
der Frage „Ist die Situation der Wiedervereinigung ein Gesichtspunkt für eine längere<br />
Frist?“ hat sich das Gericht bei dem bayerischen Fall nicht geäußert. Das Verfassungsgericht<br />
würde <strong>Brandenburg</strong> einen längeren Zeitraum einräumen als Bayern; da<br />
bin ich sicher. Würde es so weit einräumen, dass die zentralen Aussagen aufgehoben<br />
werden? - Nein. Die zentralen Aussagen bleiben. Dass im Normalfall keine Jahrzehnte<br />
herauskommen dürfen und es für den Normalfall so ist, dass das Verfassungsgericht<br />
gesagt hat: wenn du die Lösung vom OVG Münster übernimmst und<br />
der Sache nach die Festsetzungsverjährung auch Gesamtverjährung wird - weil nämlich<br />
die Festsetzungsverjährung durch die Rückwirkungspflicht gleichzeitig zu einer<br />
Satzungserlasspflicht in den Fällen wird, in denen noch keine Beiträge erlassen wurden.<br />
Um die Fälle geht es. Denn wenn Beiträge erlassen wurden, ist es ja anders.<br />
Aber für die Fälle, für die noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde, ist die Festsetzungsverjährungsfrist<br />
nach dem OVG Münster gleichzeitig eine Satzungserlassfrist,<br />
und für den Fall, sagt das Bundesverfassungsgericht, sind mir die vier Jahre ein<br />
bisschen kurz. Wenn man also Festsetzungsverjährung und Satzungsverjährung<br />
nimmt, spricht es von einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung. Es spricht<br />
nicht von einer Verdoppelung, Verdreifachung, Vervierfachung - es spricht von einer