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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen<br />

eine Heranziehung der Beitragszahler finden. Der Gesetzgeber wagt sich in eine verfassungsrechtlich<br />

problematische Zone vor, wenn er die Heranziehung dieser Gruppe von Beitragspflichtigen<br />

zulässt. Der verfassungsrechtlich sichere Weg bestünde darin, die Erhebung von<br />

Anschlussbeiträgen für diejenige Gruppe auszuschließen, für die auf der Grundlage der Geltung<br />

des § 8 Abs. 7 S. 2 a. F. BbgKAG die Festsetzungsfrist deshalb abgelaufen wäre, weil seit<br />

dem ersten Satzungsversuch bis zum 21.2.2004 bereits mehr als vier Jahre verstrichen waren.<br />

2. b) Welche Auswirkungen hat der Beschluss des BVerfG auf <strong>Brandenburg</strong>?<br />

aa j Unmittelbare Auswirkungen<br />

Unmittelbar hat die Entscheidung nur für das <strong>Land</strong> Bayern Bedeutung. Es bindet zwar alle<br />

Hoheitsträger — auch die Verfassungsorgane der Länder sowie alle Gerichte und Behörden<br />

(§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Die Unvereinbarkeitserklärung mit der Verfassung, die das BVerfG auf<br />

die Verfassungsbeschwerde hin ausgesprochen hat, hat nach § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auch<br />

Gesetzeskraft. Die Bindungswirkung der Entscheidung reicht aber nur so weit, wie das<br />

BVerfG in der Sache entschieden hat.<br />

Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG erstreckt sich auf die Entscheidungsformel<br />

und die tragenden Entscheidungsgründe, d. h. diejenigen Begründungsteile, die nicht hinweggedacht<br />

werden können, ohne dass die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts seine<br />

Grundlage verliert. Entsprechend beschränkt sich die Gesetzeskraft der Entscheidung nach<br />

§ 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auf die verfahrensgegenständlichen, in der Entscheidungsformel<br />

genannten Normen (in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt)<br />

also Rechtssätze anderer Normgeber, die der streitbefange-—nichnen, für nichtig erklärten Norm inhaltlich gleichen. 36 Anderenfalls würde dem BVerfG ein Ini-<br />

aber auf Parallelnormen,<br />

tiativrecht für die allgemeine Normprüfung zugestanden. Die Normgeber paralleler Normen<br />

trifft also nicht schon aufgrund des § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BVerfGG eine Normaufhebungspflicht.<br />

Erst recht sind parallele Normen anderer <strong>Land</strong>esgesetzgeber nicht automatisch unwirksam.<br />

Gegenstand der Entscheidung des BVerfG vom 5.3.2013 war die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1<br />

Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG. Diese Norm dürfen die Gerichte<br />

und Verwaltungsbehörden nicht mehr anwenden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren,<br />

die die fragliche Norm des bayerischen <strong>Land</strong>esrechts betreffen, bleiben bis<br />

zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 1.4.2014 ausgesetzt bzw. sind auszusetzen.<br />

37 Zur brandenburgischen Gesetzeslage hat das BVerfG jedoch nicht judiziert, insbesondere<br />

nicht die Unvereinbarkeit der Normen des BbgKAG mit der Verfassung ausgesprochen.<br />

Ergebnis: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfasst nicht automatisch alle Normen<br />

des deutschen Rechts, die an dem gleichen Fehler leiden.<br />

36 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 31, 39. Erglfg. 2013, Rn. 162,<br />

164.<br />

BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 51.<br />

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