5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Martini Stellungnahme „Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen<br />
eine Heranziehung der Beitragszahler finden. Der Gesetzgeber wagt sich in eine verfassungsrechtlich<br />
problematische Zone vor, wenn er die Heranziehung dieser Gruppe von Beitragspflichtigen<br />
zulässt. Der verfassungsrechtlich sichere Weg bestünde darin, die Erhebung von<br />
Anschlussbeiträgen für diejenige Gruppe auszuschließen, für die auf der Grundlage der Geltung<br />
des § 8 Abs. 7 S. 2 a. F. BbgKAG die Festsetzungsfrist deshalb abgelaufen wäre, weil seit<br />
dem ersten Satzungsversuch bis zum 21.2.2004 bereits mehr als vier Jahre verstrichen waren.<br />
2. b) Welche Auswirkungen hat der Beschluss des BVerfG auf <strong>Brandenburg</strong>?<br />
aa j Unmittelbare Auswirkungen<br />
Unmittelbar hat die Entscheidung nur für das <strong>Land</strong> Bayern Bedeutung. Es bindet zwar alle<br />
Hoheitsträger — auch die Verfassungsorgane der Länder sowie alle Gerichte und Behörden<br />
(§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Die Unvereinbarkeitserklärung mit der Verfassung, die das BVerfG auf<br />
die Verfassungsbeschwerde hin ausgesprochen hat, hat nach § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auch<br />
Gesetzeskraft. Die Bindungswirkung der Entscheidung reicht aber nur so weit, wie das<br />
BVerfG in der Sache entschieden hat.<br />
Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG erstreckt sich auf die Entscheidungsformel<br />
und die tragenden Entscheidungsgründe, d. h. diejenigen Begründungsteile, die nicht hinweggedacht<br />
werden können, ohne dass die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts seine<br />
Grundlage verliert. Entsprechend beschränkt sich die Gesetzeskraft der Entscheidung nach<br />
§ 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auf die verfahrensgegenständlichen, in der Entscheidungsformel<br />
genannten Normen (in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt)<br />
also Rechtssätze anderer Normgeber, die der streitbefange-—nichnen, für nichtig erklärten Norm inhaltlich gleichen. 36 Anderenfalls würde dem BVerfG ein Ini-<br />
aber auf Parallelnormen,<br />
tiativrecht für die allgemeine Normprüfung zugestanden. Die Normgeber paralleler Normen<br />
trifft also nicht schon aufgrund des § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BVerfGG eine Normaufhebungspflicht.<br />
Erst recht sind parallele Normen anderer <strong>Land</strong>esgesetzgeber nicht automatisch unwirksam.<br />
Gegenstand der Entscheidung des BVerfG vom 5.3.2013 war die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1<br />
Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG. Diese Norm dürfen die Gerichte<br />
und Verwaltungsbehörden nicht mehr anwenden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren,<br />
die die fragliche Norm des bayerischen <strong>Land</strong>esrechts betreffen, bleiben bis<br />
zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 1.4.2014 ausgesetzt bzw. sind auszusetzen.<br />
37 Zur brandenburgischen Gesetzeslage hat das BVerfG jedoch nicht judiziert, insbesondere<br />
nicht die Unvereinbarkeit der Normen des BbgKAG mit der Verfassung ausgesprochen.<br />
Ergebnis: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfasst nicht automatisch alle Normen<br />
des deutschen Rechts, die an dem gleichen Fehler leiden.<br />
36 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 31, 39. Erglfg. 2013, Rn. 162,<br />
164.<br />
BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, Rn. 51.<br />
9