27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

SCHÜTTE HORSTROTTE ST _PARTNER<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

werden können. Denn eine solche Klageerhebung wird als eine Beendigung der<br />

Verfahrensruhe seitens des Widerspruchsführers angesehen (vgl. OVG Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, Az. 1 L 27/09, juris-Rn. 57). Folglich kann die<br />

Verfahrensruhe nicht garantieren, dass es in den ruhenden Verfahren nicht schon während<br />

eines laufenden Musterverfahrens zu weiteren Klageverfahren kommt. Eine Reduzierung des<br />

behördlichen und gerichtlichen Aufwands ist somit nicht sicher zu gewährleisten.<br />

5. Welche weiteren Vorteile bringt die Einführung des Musterverfahrens im KAG mit<br />

sich?<br />

Durch die gesetzliche Anordnung der Verfahrensruhe nach dem vorliegenden Gesetzentwurf<br />

hätten die kommunalen Aufgabenträger keine Möglichkeit, ihre Widerspruchsverfahren<br />

anders zu gestalten. Demzufolge könnten sie auf eine gleiche, gesetzlich vorgegebene<br />

Verfahrensweise verweisen. Die dadurch erhoffte Verbesserung der allgemeinen Akzeptanz<br />

dürfte indes nicht eintreten. Denn die oftmals mangelnde Akzeptanz der mit der<br />

Aufgabenerfüllung korrespondierenden Abgabenerhebung liegt in aller Regel nicht in den<br />

Handlungsformen oder Verfahrensweisen der abgabenerhebenden Behörde begründet,<br />

sondern vielmehr in der verbreiteten Ablehnung bestimmter Abgabenansprüche an sich.<br />

Zum Teil sind die Verwaltungsgerichte bereit, ausgewählte Musterverfahren vorrangig zu<br />

entscheiden. Dann kommt es in einem kürzeren zeitlichen Rahmen zur gerichtlichen Klärung.<br />

Hierauf besteht jedoch kein Anspruch und manche Gerichte gehen bei der Bearbeitung der<br />

Verfahren auch streng historisch vor. Ist ein Normenkontrollverfahren anhängig, gehen die<br />

Verwaltungsgerichte nach unserer Erfahrung in der Regel in eine „Wartestellung" über und<br />

terminieren jedenfalls dann, wenn es auf die Wirksamkeit der Satzung und nicht auf die<br />

Zulässigkeit der Klagen ankommt, erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.<br />

6. Welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme bringt die Einführung des<br />

Musterverfahrens im KAG mit sich? Wie lassen sich diese Probleme lösen?<br />

Divergierende Gerichtsentscheidungen im Instanzenzug bzw. Änderungen der<br />

Rechtsprechung bei später eingeleiteten Klageverfahren oder nach einem Wechsel in der<br />

Besetzung des zuständigen Spruchkörpers sind durch die Regelungen des Gesetzentwurfes<br />

nicht auszuschließen. Die Stattgabe oder Zurückweisung einer Anfechtungsklage durch die<br />

Verwaltungsgerichte ist stets nur zwischen den Prozessparteien verbindlich. Eine<br />

Seite 7 von 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!