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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 11 -<br />

Fragen 6 und 7 — Notwendige Änderungen des BbgKAG und ihre Folgen<br />

Anstelle der vorn Innenministerium vorgeschlagenen Regelungsvarianten empfiehlt es<br />

sich, auch bei Anschlussbeiträgen den Beginn der Festsetzungsverjährung zukünftig an<br />

die tatsächliche Vorteilsvermittlung anzuknüpfen, d.h. an den Zeitpunkt, in dem das<br />

Grundstück an die Anlage angeschlossen wurde und angeschlossen werden kann. Damit<br />

wird einerseits dem vom BVerfG hervorgehobenen Vertrauen der Bürger Rechnung<br />

getragen, dass der Beitrag als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile auch innerhalb<br />

einer überschaubaren Zeit seit Vermittlung der Anschlussmöglichkeit erhoben<br />

wird. Es bedarf dazu aus meiner Sicht keiner zusätzlichen Regelungen in §§ 12 oder 19<br />

BbgKAG, sondern einer Anpassung des § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG und einer klarstellenden<br />

Überleitungsvorschrift.<br />

§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG könnte dafür wie folgt gefasst werden:<br />

„Wird ein Beitrag für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder<br />

Anlage nach Abs. 4 S. 3 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das<br />

Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen ist; die Satzung kann<br />

einen späteren Zeitpunkt bestimmen, Beitragsforderungen, die noch nicht festgesetzt<br />

worden sind, entstehen frühestens mit Ablauf des 31.12.2011.<br />

§ 8 Abs. 7 S. 3 wird § 8 Abs. 7 S. 4 BbgKAG."<br />

Wegen des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen dem Entstehen der sachlichen<br />

Anschlussbeitragspflicht und dem Schutz des Vertrauens der Bürger in die zeitnahe<br />

Abrechnung von vorteilsbezogenen Beiträgen versuchte schon das OVG Frankfurt/Oder<br />

— da es keine Änderung des Gesetzeswortlauts vornehmen konnte — zunächst, dem<br />

Vertrauensschutz durch eine formale Auslegung des Wortlauts von § 8 Abs. 7 S. 2<br />

BbgKAG Rechnung zu tragen (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 08.06.2000 - 2 D<br />

29/98.NE, LKV 2001, 132 ff. = juris Rn 48 m.w.N.):<br />

„Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass es auf den Zeitpunkt des<br />

erstmaligen Inkrafttretens einer in formeller wie materieller Hinsicht gültigen Sat-<br />

zung ankomme, würde den objektiven Sinngehalt der Vorschriften, eine Aus-

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