5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Fragen 6 und 7 — Notwendige Änderungen des BbgKAG und ihre Folgen<br />
Anstelle der vorn Innenministerium vorgeschlagenen Regelungsvarianten empfiehlt es<br />
sich, auch bei Anschlussbeiträgen den Beginn der Festsetzungsverjährung zukünftig an<br />
die tatsächliche Vorteilsvermittlung anzuknüpfen, d.h. an den Zeitpunkt, in dem das<br />
Grundstück an die Anlage angeschlossen wurde und angeschlossen werden kann. Damit<br />
wird einerseits dem vom BVerfG hervorgehobenen Vertrauen der Bürger Rechnung<br />
getragen, dass der Beitrag als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile auch innerhalb<br />
einer überschaubaren Zeit seit Vermittlung der Anschlussmöglichkeit erhoben<br />
wird. Es bedarf dazu aus meiner Sicht keiner zusätzlichen Regelungen in §§ 12 oder 19<br />
BbgKAG, sondern einer Anpassung des § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG und einer klarstellenden<br />
Überleitungsvorschrift.<br />
§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG könnte dafür wie folgt gefasst werden:<br />
„Wird ein Beitrag für die Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder<br />
Anlage nach Abs. 4 S. 3 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das<br />
Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen ist; die Satzung kann<br />
einen späteren Zeitpunkt bestimmen, Beitragsforderungen, die noch nicht festgesetzt<br />
worden sind, entstehen frühestens mit Ablauf des 31.12.2011.<br />
§ 8 Abs. 7 S. 3 wird § 8 Abs. 7 S. 4 BbgKAG."<br />
Wegen des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen dem Entstehen der sachlichen<br />
Anschlussbeitragspflicht und dem Schutz des Vertrauens der Bürger in die zeitnahe<br />
Abrechnung von vorteilsbezogenen Beiträgen versuchte schon das OVG Frankfurt/Oder<br />
— da es keine Änderung des Gesetzeswortlauts vornehmen konnte — zunächst, dem<br />
Vertrauensschutz durch eine formale Auslegung des Wortlauts von § 8 Abs. 7 S. 2<br />
BbgKAG Rechnung zu tragen (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 08.06.2000 - 2 D<br />
29/98.NE, LKV 2001, 132 ff. = juris Rn 48 m.w.N.):<br />
„Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass es auf den Zeitpunkt des<br />
erstmaligen Inkrafttretens einer in formeller wie materieller Hinsicht gültigen Sat-<br />
zung ankomme, würde den objektiven Sinngehalt der Vorschriften, eine Aus-