5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Mit Schreiben vom 07.05.2013 bat mich die Vorsitzende des Innenausschusses um<br />
meine Einschätzung zur Formulierungshilfe, die das Ministerium des Innern am<br />
25.04.2013 vorgelegt hatte. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Innenministeriums<br />
vor, den ich nach dem Schreiben des <strong><strong>Land</strong>tag</strong>s vom 17.05.2013 ebenfalls in meine<br />
Bewertung einbeziehen soll. Entsprechend Ihrer Bitte orientiere ich meine Stellungnahme<br />
an den von den Ausschussmitgliedern formulierten Fragen.<br />
Die wichtigsten Standpunkte nehme ich vorweg:<br />
1. Die Aussagen aus dem Beschluss des Bundesverfassung sgerichts vom<br />
05.03.2013 (1 BvR 2457/08) sind auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> übertragbar.<br />
Insbesondere bestehen danach verfassungsrechtliche Bedenken<br />
gegen § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der gegenwärtigen Fassung.<br />
2. § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG zieht als Sonderregelung für das Anschlussbeitragsrechts<br />
die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor, weil die endgültige<br />
Fertigstellung der leitungsgebunden Einrichtungen der Aufgabenträger erst<br />
zu einem in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt erwartet werden kann, die<br />
Beiträge aber zur Refinanzierung des Herstellungsaufwands eingesetzt werden<br />
müssten. An diesem Regelungszweck hat sich die Empfehlung für eine<br />
zeitliche Obergrenze der Vorteilsabgeltung zu orientieren.<br />
3. Um die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen, muss eine rechtliche<br />
Verbindung zwischen dem Zeitpunkt der Vorteilsgewährung, d.h. der<br />
tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit, und dem Ausschluss der Festsetzungsbefugnis<br />
hergestellt werden. Am einfachsten und am leichtesten<br />
nachvollziehbar gelingt dies durch eine Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 Bbg-<br />
KAG und Streichung der Voraussetzung, dass die sachliche Beitragspflicht<br />
im Anschlussbeitragsrecht mit dem Anschluss oder der Anschlussmöglichkeit<br />
nur entsteht, wenn eine rechtswirksame Satzung existiert.<br />
4. Die Vorschläge des Innenministeriums, zusätzlich zu den Verjährungsregeln<br />
eine weitere zeitliche Obergrenze einzuführen, halte ich für nicht praktikabel.<br />
Mit dem vom Innenministerium vorgelegten Vorschlag, dass nach dem<br />
31.12.2015 auch gegenüber den sog. alterschlossenen Grundstücken keine<br />
Anschlussbeiträge mehr festgesetzt werden dürfen, kann aber eine aus meiner<br />
Sicht vertretbare Regelung erzielt werden.