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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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- Seite 3 -<br />

Mit Schreiben vom 07.05.2013 bat mich die Vorsitzende des Innenausschusses um<br />

meine Einschätzung zur Formulierungshilfe, die das Ministerium des Innern am<br />

25.04.2013 vorgelegt hatte. Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des Innenministeriums<br />

vor, den ich nach dem Schreiben des <strong><strong>Land</strong>tag</strong>s vom 17.05.2013 ebenfalls in meine<br />

Bewertung einbeziehen soll. Entsprechend Ihrer Bitte orientiere ich meine Stellungnahme<br />

an den von den Ausschussmitgliedern formulierten Fragen.<br />

Die wichtigsten Standpunkte nehme ich vorweg:<br />

1. Die Aussagen aus dem Beschluss des Bundesverfassung sgerichts vom<br />

05.03.2013 (1 BvR 2457/08) sind auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> übertragbar.<br />

Insbesondere bestehen danach verfassungsrechtliche Bedenken<br />

gegen § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der gegenwärtigen Fassung.<br />

2. § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG zieht als Sonderregelung für das Anschlussbeitragsrechts<br />

die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor, weil die endgültige<br />

Fertigstellung der leitungsgebunden Einrichtungen der Aufgabenträger erst<br />

zu einem in ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt erwartet werden kann, die<br />

Beiträge aber zur Refinanzierung des Herstellungsaufwands eingesetzt werden<br />

müssten. An diesem Regelungszweck hat sich die Empfehlung für eine<br />

zeitliche Obergrenze der Vorteilsabgeltung zu orientieren.<br />

3. Um die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen, muss eine rechtliche<br />

Verbindung zwischen dem Zeitpunkt der Vorteilsgewährung, d.h. der<br />

tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit, und dem Ausschluss der Festsetzungsbefugnis<br />

hergestellt werden. Am einfachsten und am leichtesten<br />

nachvollziehbar gelingt dies durch eine Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 Bbg-<br />

KAG und Streichung der Voraussetzung, dass die sachliche Beitragspflicht<br />

im Anschlussbeitragsrecht mit dem Anschluss oder der Anschlussmöglichkeit<br />

nur entsteht, wenn eine rechtswirksame Satzung existiert.<br />

4. Die Vorschläge des Innenministeriums, zusätzlich zu den Verjährungsregeln<br />

eine weitere zeitliche Obergrenze einzuführen, halte ich für nicht praktikabel.<br />

Mit dem vom Innenministerium vorgelegten Vorschlag, dass nach dem<br />

31.12.2015 auch gegenüber den sog. alterschlossenen Grundstücken keine<br />

Anschlussbeiträge mehr festgesetzt werden dürfen, kann aber eine aus meiner<br />

Sicht vertretbare Regelung erzielt werden.

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