5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 89<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Ein weiteres Ziel, das angesprochen worden ist, ist die Vereinheitlichung der Rechtsprechung.<br />
Auch das wird man, glaube ich, über dieses Instrument nicht erreichen.<br />
Wir haben es schon gehört: Musterverfahren können sehr unterschiedlich ausgehen.<br />
Es kann durch zeitlichen Ablauf natürlich immer wieder Änderungen in der Rechtsprechung,<br />
in der Rechtslage geben.<br />
Auch die Ziele von Prozessgemeinschaften sind sehr unterschiedlich. Es gibt Prozessgemeinschaften,<br />
die darauf abzielen, einen günstigen Vergleich zu erreichen. Es<br />
gibt Prozessgemeinschaften, die darauf abzielen, grundsätzlich die Frage gerade im<br />
Anschlussbeitragsrecht der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Auch da können<br />
die Ergebnisse sehr stark voneinander abweichen.<br />
Zwei konkrete Überlegungen müsste man sich noch zur Formulierung des Gesetzentwurfs<br />
bei der Regelung zu den Musterverfahren stellen. Die eine ist: Wie geht<br />
man mit Widerspruchsverfahren um, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1<br />
Nummer 7 Buchstaben a) oder b) fallen, nämlich die auf ein sozusagen vorgreifliches<br />
Gerichtsverfahren Bezug nehmen und gleichzeitig Widersprüche in gleichgelagerten<br />
Fällen nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c) darstellen? Dann haben wir ja die<br />
Konstellation, dass die Verfahren nach Buchstabe a) und b) von Gesetzes wegen<br />
ruhen. Nach c) soll trotzdem unter den ruhenden Verfahren ein Musterverfahren ausgewählt<br />
werden, das entschieden werden soll. Das passt meines Erachtens nicht<br />
ganz zusammen. Da müsste man noch einmal überlegen, wie man eine klarere Abgrenzung<br />
schafft.<br />
Die nächste Frage betrifft § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d). Er beginnt mit den<br />
Worten: „Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen ...“ Mit der Formulierung<br />
„Die verbleibenden Widerspruchsverfahren“ wird nach meinem Verständnis auf die<br />
Regelung des Buchstaben c) Bezug genommen, in dem davon gesprochen wird,<br />
dass ein oder mehrere Musterverfahren ausgewählt werden, sprich: nach Buchstabe<br />
d) ruhen die verbleibenden. Das heißt, die Regelung unter d) passt nach meinem<br />
Verständnis nicht für die Regelung der Buchstaben a) und b), weil es da faktisch keine<br />
verbleibenden Verfahren gibt. Insofern muss man sich fragen: Wie geht man mit<br />
den ruhenden Verfahren nach Buchstabe a) und b) um? Gibt es da auch eine Mitteilungspflicht?<br />
Gibt es eine Beendigungsmöglichkeit? Das sagt Buchstabe d) meines<br />
Erachtens zumindest nicht eindeutig aus.<br />
Dann muss man sich noch überlegen: Musterverfahren machen aus unserer praktischen<br />
Erfahrung nur dann Sinn, wenn sie von einer individuellen Verfahrensvereinbarung<br />
begleitet werden. Darauf zielt auch § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e)<br />
ab. Denn nur, wenn man eine entsprechende Verfahrensvereinbarung zu diesen<br />
Musterverfahren abgeschlossen hat, hat man Regelungen dazu, wie die Ergebnisse<br />
auf konkrete Verfahren übertragen werden, wie die anderen Widerspruchsverfahren<br />
entschieden werden, ob man hinterher einzelne individuell behandelt oder nicht. Nur<br />
dann kann es letzten Endes tatsächlich zu einer endgültigen Befriedung kommen.<br />
Ansonsten ist das Musterverfahren beendet, die Widerspruchsverfahren müssen<br />
aufgegriffen und entschieden werden. Dann kann sozusagen der Reigen von vorne<br />
losgehen.