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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 89<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Ein weiteres Ziel, das angesprochen worden ist, ist die Vereinheitlichung der Rechtsprechung.<br />

Auch das wird man, glaube ich, über dieses Instrument nicht erreichen.<br />

Wir haben es schon gehört: Musterverfahren können sehr unterschiedlich ausgehen.<br />

Es kann durch zeitlichen Ablauf natürlich immer wieder Änderungen in der Rechtsprechung,<br />

in der Rechtslage geben.<br />

Auch die Ziele von Prozessgemeinschaften sind sehr unterschiedlich. Es gibt Prozessgemeinschaften,<br />

die darauf abzielen, einen günstigen Vergleich zu erreichen. Es<br />

gibt Prozessgemeinschaften, die darauf abzielen, grundsätzlich die Frage gerade im<br />

Anschlussbeitragsrecht der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Auch da können<br />

die Ergebnisse sehr stark voneinander abweichen.<br />

Zwei konkrete Überlegungen müsste man sich noch zur Formulierung des Gesetzentwurfs<br />

bei der Regelung zu den Musterverfahren stellen. Die eine ist: Wie geht<br />

man mit Widerspruchsverfahren um, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1<br />

Nummer 7 Buchstaben a) oder b) fallen, nämlich die auf ein sozusagen vorgreifliches<br />

Gerichtsverfahren Bezug nehmen und gleichzeitig Widersprüche in gleichgelagerten<br />

Fällen nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c) darstellen? Dann haben wir ja die<br />

Konstellation, dass die Verfahren nach Buchstabe a) und b) von Gesetzes wegen<br />

ruhen. Nach c) soll trotzdem unter den ruhenden Verfahren ein Musterverfahren ausgewählt<br />

werden, das entschieden werden soll. Das passt meines Erachtens nicht<br />

ganz zusammen. Da müsste man noch einmal überlegen, wie man eine klarere Abgrenzung<br />

schafft.<br />

Die nächste Frage betrifft § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d). Er beginnt mit den<br />

Worten: „Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen ...“ Mit der Formulierung<br />

„Die verbleibenden Widerspruchsverfahren“ wird nach meinem Verständnis auf die<br />

Regelung des Buchstaben c) Bezug genommen, in dem davon gesprochen wird,<br />

dass ein oder mehrere Musterverfahren ausgewählt werden, sprich: nach Buchstabe<br />

d) ruhen die verbleibenden. Das heißt, die Regelung unter d) passt nach meinem<br />

Verständnis nicht für die Regelung der Buchstaben a) und b), weil es da faktisch keine<br />

verbleibenden Verfahren gibt. Insofern muss man sich fragen: Wie geht man mit<br />

den ruhenden Verfahren nach Buchstabe a) und b) um? Gibt es da auch eine Mitteilungspflicht?<br />

Gibt es eine Beendigungsmöglichkeit? Das sagt Buchstabe d) meines<br />

Erachtens zumindest nicht eindeutig aus.<br />

Dann muss man sich noch überlegen: Musterverfahren machen aus unserer praktischen<br />

Erfahrung nur dann Sinn, wenn sie von einer individuellen Verfahrensvereinbarung<br />

begleitet werden. Darauf zielt auch § 12 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e)<br />

ab. Denn nur, wenn man eine entsprechende Verfahrensvereinbarung zu diesen<br />

Musterverfahren abgeschlossen hat, hat man Regelungen dazu, wie die Ergebnisse<br />

auf konkrete Verfahren übertragen werden, wie die anderen Widerspruchsverfahren<br />

entschieden werden, ob man hinterher einzelne individuell behandelt oder nicht. Nur<br />

dann kann es letzten Endes tatsächlich zu einer endgültigen Befriedung kommen.<br />

Ansonsten ist das Musterverfahren beendet, die Widerspruchsverfahren müssen<br />

aufgegriffen und entschieden werden. Dann kann sozusagen der Reigen von vorne<br />

losgehen.

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