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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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stets neu beginnen kann, wenn eine ungültige Satzung durch eine neue Satzung ersetzt wird. Daher<br />

sollten die Regelungen des KAG ergänzt werden.<br />

Dabei ist einerseits das Interesse des einzelnen Abgabeschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme<br />

zu berücksichtigen. Andererseits sind die Interessen des kommunalen Aufgabenträgers und<br />

anderer Abgabenschuldner an der Abgabenerhebung zu berücksichtigen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat folgende Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt:<br />

a. Regelung einer konkret bestimmbaren Obergrenze im Sinne einer Höchstfrist, wonach der Vorteilsausgleich<br />

(unabhängig vom Ablauf einer bestimmten Festsetzungsfrist) jedenfalls nach Ablauf<br />

einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen Frist ausgeschlossen ist,<br />

b. Anknüpfen des Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage,<br />

c. Rückwirkungspflicht auf den Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs,<br />

d. Verbindung der Maßnahmen a-c) mit der Verlängerung der Festsetzungsfrist oder Regelungen der<br />

Verjährungshemmung oder der Erhebung von Vorausleistungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen.<br />

B. Regelungsbedarf<br />

Aufgrund der in einigen Teilen des <strong>Land</strong>es noch nicht abgeschlossenen bzw. noch ausstehenden Beitragserhebungen<br />

für die noch andauernde erstmalige Herstellung der kommunalen Trink- und Abwasseranlagen<br />

benötigen die Beitragsschuldner schnellstmöglich Rechtssicherheit über die Inanspruchnahme<br />

und die kommunalen Aufgabenträger schnellstmöglich Rechtssicherheit über das Bestehen ihrer<br />

Beitragsansprüche.<br />

Dies sollte mit der Regelung einer konkret bestimmbaren Obergrenze im Sinne einer Höchstfrist, wonach<br />

der Vorteilsausgleich - unabhängig vom Ablauf einer bestimmten Festsetzungsfrist - ausgeschlossen<br />

ist, erreicht werden. Im Interesse einer zügigen und vor allem rechtssicheren und allgemeinverständlichen<br />

Regelung sollte von komplexen Veränderungen der Grundsystematiken (Entstehen der<br />

sachlichen Beitragspflicht, Neuanknüpfung der Festsetzungsverjährung, Länge der Verjährungsfristen,<br />

Rückwirkungsgebote, Umstellung auf Vorausleistungen) abgesehen werden.<br />

In Abwägung aller Interessen sollte die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich regelmäßig 20<br />

Jahre betragen und mit Ende des Jahres beginnen, in dem die Vorteilslage eintritt. Aufgrund der Son-<br />

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