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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 29<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Zur Frage des Abgeordneten Burkardt zur Bedeutung von Leitsätzen: Auch dazu ist<br />

alles gesagt worden, ich kann dem nichts hinzufügen.<br />

Noch einmal zu dem Punkt „Es gibt keine Regelung ohne Risiko“, den Sie thematisiert<br />

hatten. Das berührte auch die Frage: Wie verhalten sich Verjährungshemmung<br />

und Verjährungsfrist zueinander? Da wiederhole ich etwas: Auch hier der Gedanke<br />

des Gesamtkonzepts.<br />

Den Verantwortungsbereich hatten Sie angesprochen. Das ist durchaus ein wichtiger<br />

Gesichtspunkt: Wem fällt das Risiko eigentlich zur Last? Welche Verantwortungsund<br />

Risikosphäre ist betroffen? Das ist eigentlich diejenige des Staates und das<br />

rechtfertigt durchaus, diese Last auch demjenigen zuzusprechen, der es verantwortet.<br />

Auf der anderen Seite ist es ein ganzes Tableau unterschiedlicher Aspekte. Die<br />

Beitragsgerechtigkeit als einer der ganz wichtigen Aspekte, die Langfristigkeit von<br />

Investitionen im Bereich der Anschlussbeiträge, das sind alles Gesichtspunkte, die<br />

sozusagen in die Waagschale fallen und aus meiner Sicht nicht ein ganz klares Abwägungsergebnis<br />

dahin gehend hervorbringen, dass man sagen kann: Es kann nur<br />

ein Zeitraum von fünf Jahren sein. Da würde ich dem Gesetzgeber genau diese<br />

Prämisse und seinen Gestaltungsspielraum auch in vollem Umfang zugestehen.<br />

Zu der Frage von Herrn Wichmann: Rückwirkung war dort ein Stichwort und die Frage:<br />

Würde das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden? Ich denke: Ja. Auch<br />

den Gesichtspunkt der Jahrzehnte hatten Sie angesprochen. Da würde ich den Wortlaut<br />

nicht so stark beim einzelnen Buchstaben nehmen. Es ist ja ein Kontext der Entscheidung,<br />

in dem es heißt: Es entsteht dann ein Risiko, dass über Jahrzehnte hinweg<br />

jemand in Anspruch genommen wird. Daraus würde ich noch nicht herleiten,<br />

dass unbedingt jede Jahrzehnteüberschreitung gleich zur Verfassungswidrigkeit<br />

führt, sondern sagen: Das ist ein Grenzbereich, wo das Verfassungsgericht Sorgenfalten<br />

hat, die aber noch nicht aussagen: Da, wo es um mehr als zwei Jahrzehnte<br />

geht, ist eine ganz klare Verfassungswidrigkeit ausgesprochen. Denn entscheidend<br />

ist: Ich brauche eine klare Perspektive, eine Frist, mit der ich rechnen muss, die nicht<br />

meine Lebenserwartung übersteigen darf. Aber damit darf dann auch die Grenze hinreichend<br />

definiert werden.<br />

Vorsitzender:<br />

Vielen Dank, Herr Prof. Martini. Bevor ich Herrn Zeutschel das Wort gebe, muss ich<br />

den Adressaten meiner zweiten Frage korrigieren: Nicht Herr Zeutschel war gemeint,<br />

sondern Herr Hornauf. Ich denke, aus dem Kontext meiner Frage hat sich das auch<br />

ergeben.<br />

Herr Zeutschel hat jetzt die Gelegenheit, auch noch auf die an ihn gerichteten Fragen<br />

zu antworten.<br />

Herr Ingo Zeutschel (Zeutschel & Schröder Rechtsanwälte):<br />

Zu den Lösungsmöglichkeiten - der Frage auch von Herrn Goetz -: Die Lösungsmög-

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