5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 29<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Zur Frage des Abgeordneten Burkardt zur Bedeutung von Leitsätzen: Auch dazu ist<br />
alles gesagt worden, ich kann dem nichts hinzufügen.<br />
Noch einmal zu dem Punkt „Es gibt keine Regelung ohne Risiko“, den Sie thematisiert<br />
hatten. Das berührte auch die Frage: Wie verhalten sich Verjährungshemmung<br />
und Verjährungsfrist zueinander? Da wiederhole ich etwas: Auch hier der Gedanke<br />
des Gesamtkonzepts.<br />
Den Verantwortungsbereich hatten Sie angesprochen. Das ist durchaus ein wichtiger<br />
Gesichtspunkt: Wem fällt das Risiko eigentlich zur Last? Welche Verantwortungsund<br />
Risikosphäre ist betroffen? Das ist eigentlich diejenige des Staates und das<br />
rechtfertigt durchaus, diese Last auch demjenigen zuzusprechen, der es verantwortet.<br />
Auf der anderen Seite ist es ein ganzes Tableau unterschiedlicher Aspekte. Die<br />
Beitragsgerechtigkeit als einer der ganz wichtigen Aspekte, die Langfristigkeit von<br />
Investitionen im Bereich der Anschlussbeiträge, das sind alles Gesichtspunkte, die<br />
sozusagen in die Waagschale fallen und aus meiner Sicht nicht ein ganz klares Abwägungsergebnis<br />
dahin gehend hervorbringen, dass man sagen kann: Es kann nur<br />
ein Zeitraum von fünf Jahren sein. Da würde ich dem Gesetzgeber genau diese<br />
Prämisse und seinen Gestaltungsspielraum auch in vollem Umfang zugestehen.<br />
Zu der Frage von Herrn Wichmann: Rückwirkung war dort ein Stichwort und die Frage:<br />
Würde das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden? Ich denke: Ja. Auch<br />
den Gesichtspunkt der Jahrzehnte hatten Sie angesprochen. Da würde ich den Wortlaut<br />
nicht so stark beim einzelnen Buchstaben nehmen. Es ist ja ein Kontext der Entscheidung,<br />
in dem es heißt: Es entsteht dann ein Risiko, dass über Jahrzehnte hinweg<br />
jemand in Anspruch genommen wird. Daraus würde ich noch nicht herleiten,<br />
dass unbedingt jede Jahrzehnteüberschreitung gleich zur Verfassungswidrigkeit<br />
führt, sondern sagen: Das ist ein Grenzbereich, wo das Verfassungsgericht Sorgenfalten<br />
hat, die aber noch nicht aussagen: Da, wo es um mehr als zwei Jahrzehnte<br />
geht, ist eine ganz klare Verfassungswidrigkeit ausgesprochen. Denn entscheidend<br />
ist: Ich brauche eine klare Perspektive, eine Frist, mit der ich rechnen muss, die nicht<br />
meine Lebenserwartung übersteigen darf. Aber damit darf dann auch die Grenze hinreichend<br />
definiert werden.<br />
Vorsitzender:<br />
Vielen Dank, Herr Prof. Martini. Bevor ich Herrn Zeutschel das Wort gebe, muss ich<br />
den Adressaten meiner zweiten Frage korrigieren: Nicht Herr Zeutschel war gemeint,<br />
sondern Herr Hornauf. Ich denke, aus dem Kontext meiner Frage hat sich das auch<br />
ergeben.<br />
Herr Zeutschel hat jetzt die Gelegenheit, auch noch auf die an ihn gerichteten Fragen<br />
zu antworten.<br />
Herr Ingo Zeutschel (Zeutschel & Schröder Rechtsanwälte):<br />
Zu den Lösungsmöglichkeiten - der Frage auch von Herrn Goetz -: Die Lösungsmög-