5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 7 von 9<br />
Stattdessen wurde vom Innenministerium die rasche Liquidation des global kalkulierten Beitrages von<br />
3,79 Euro/ qm bei allen Altanschließern gefordert. Gleichzeitig wurde behauptet, die Erhebung von<br />
Beiträgen nach differenzierter Berechnung berge Rechtsrisiken, man möge davon absehen. Wo<br />
sollen diese Rechtsrisiken liegen? Im Bereich des Verbandes Nuthe — Nieplitz wurde nach<br />
differenzierter Berechnung verbeschieden, also tatsächlich nur das festgesetzt, was den<br />
Altanschließern zugutegekommen ist. Selbstverständlich ist dies viel weniger, als bei Anwendung der<br />
globalen Kalkulation. Im Bereich des genannten Verbandes herrscht jedoch Rechtsfrieden. Niemand<br />
fühlt sich benachteiligt oder bevorteilt.<br />
In einer grundsätzlichen und alleinigen Anwendung der differenzierten Berechnung gern. § 8 Abs. 4a<br />
KAG liegt möglicherweise eine Lösungsmöglichkeit für das Grundproblem. Nach bisheriger Regelung<br />
ist es den Aufgabenträgern freigestellt, sich hinsichtlich der altangeschlossenen Grundstücke für eine<br />
Anwendung der Globalkalkulation — bedeutet Heranziehung wie ein Neuanschließer — oder für eine<br />
differenzierte Berechnung zu entscheiden, die eine Festsetzung allein auf der Grundlage der den<br />
altangeschlossenen Grundstücke zugeflossenen Vorteils erlaubt. Die Aufgabenträger sahen<br />
nachfolgend Ihre Aufgabe in der maximalen Ausschöpfung ihrer finanziellen Möglichkeiten mit dem<br />
Ergebnis, dass die differenzierte Berechnung kaum angewendet wurde. Würde man die<br />
Heranziehung nach differenzierter Berechnung jetzt gesetzlich als alleinige Möglichkeit vorgeben,<br />
altangeschlossene Grundstücke noch heranziehen zu können, wären Streitigkeiten innerhalb der<br />
Verbände genauso vermieden wie eine Spaltung der Bürgerschaft in Neuanschließer und<br />
Altanschließer<br />
Soweit verschiedentlich behauptet wird, dass es unter bestimmten Umständen dazu kommen kann,<br />
dass die Bürgermeister und Verbandsvorsteher persönlich für die nicht realisierten<br />
Beitragseinnahmen haften müssen, soweit folgendes:<br />
Es besteht keine Gefahr der Haftung, weil kein Anspruch bestand, besteht, nichts ausgefallen ist und<br />
deshalb auch keinem Aufgabenträger etwas entgangen ist.