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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 7 von 9<br />

Stattdessen wurde vom Innenministerium die rasche Liquidation des global kalkulierten Beitrages von<br />

3,79 Euro/ qm bei allen Altanschließern gefordert. Gleichzeitig wurde behauptet, die Erhebung von<br />

Beiträgen nach differenzierter Berechnung berge Rechtsrisiken, man möge davon absehen. Wo<br />

sollen diese Rechtsrisiken liegen? Im Bereich des Verbandes Nuthe — Nieplitz wurde nach<br />

differenzierter Berechnung verbeschieden, also tatsächlich nur das festgesetzt, was den<br />

Altanschließern zugutegekommen ist. Selbstverständlich ist dies viel weniger, als bei Anwendung der<br />

globalen Kalkulation. Im Bereich des genannten Verbandes herrscht jedoch Rechtsfrieden. Niemand<br />

fühlt sich benachteiligt oder bevorteilt.<br />

In einer grundsätzlichen und alleinigen Anwendung der differenzierten Berechnung gern. § 8 Abs. 4a<br />

KAG liegt möglicherweise eine Lösungsmöglichkeit für das Grundproblem. Nach bisheriger Regelung<br />

ist es den Aufgabenträgern freigestellt, sich hinsichtlich der altangeschlossenen Grundstücke für eine<br />

Anwendung der Globalkalkulation — bedeutet Heranziehung wie ein Neuanschließer — oder für eine<br />

differenzierte Berechnung zu entscheiden, die eine Festsetzung allein auf der Grundlage der den<br />

altangeschlossenen Grundstücke zugeflossenen Vorteils erlaubt. Die Aufgabenträger sahen<br />

nachfolgend Ihre Aufgabe in der maximalen Ausschöpfung ihrer finanziellen Möglichkeiten mit dem<br />

Ergebnis, dass die differenzierte Berechnung kaum angewendet wurde. Würde man die<br />

Heranziehung nach differenzierter Berechnung jetzt gesetzlich als alleinige Möglichkeit vorgeben,<br />

altangeschlossene Grundstücke noch heranziehen zu können, wären Streitigkeiten innerhalb der<br />

Verbände genauso vermieden wie eine Spaltung der Bürgerschaft in Neuanschließer und<br />

Altanschließer<br />

Soweit verschiedentlich behauptet wird, dass es unter bestimmten Umständen dazu kommen kann,<br />

dass die Bürgermeister und Verbandsvorsteher persönlich für die nicht realisierten<br />

Beitragseinnahmen haften müssen, soweit folgendes:<br />

Es besteht keine Gefahr der Haftung, weil kein Anspruch bestand, besteht, nichts ausgefallen ist und<br />

deshalb auch keinem Aufgabenträger etwas entgangen ist.

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