5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
Frage 9: Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung bei<br />
Altanschließern<br />
Sofern sich die Beitragserhebung auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG stützt, stützt sie<br />
sich auf eine verfassungswidrige Norm und ist insofern verfassungswidrig.<br />
Darüber hinaus hat der Unterzeichner in einem langen Gutachten die<br />
Ansicht vertreten, dass auch die Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG verfassungswidrig<br />
ist, da sie die Heranziehung von Altanschließern auch<br />
dann zulässt, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 im<br />
Jahre 2007 eine Heranziehung wegen der Auslegung des OVG <strong>Brandenburg</strong><br />
nicht mehr möglich gewesen wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung<br />
der brandenburgischen Gerichte, die Heranziehung des geänderten<br />
§ 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG nicht für verfassungswidrig zu halten.<br />
Die Begründung dafür stützt sich auf den Gedanken, dass wegen Fehlens<br />
einer wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen<br />
beginnt. Es wird dabei übersehen, dass das OVG <strong>Brandenburg</strong> der Sache<br />
nach eine Frist für den Erlass der Satzung geschaffen hat. Diese Fristbindung<br />
des Satzungsgebers entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
im Beschluss vom 05.März 2013. Diese Fristbindung<br />
für den Erlass der Abgabensatzung war in manchen Konstellationen<br />
schon abgelaufen. Diese Fristbindung wurde durch die Änderung des § 8<br />
Abs. 7 S. 2 Bdg KAG aufgehoben. Die dadurch zu beurteilende Situation<br />
der Rückwirkung wird nur deswegen in der Rechtsprechung der Gerichte<br />
des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> nicht angemessen gesehen, weil sie die<br />
Mehrstufigkeit der Entstehung der Abgabenschuld nicht richtig im Blick<br />
haben. Die maßgebliche Neuerung der Entscheidung des OVG <strong>Brandenburg</strong><br />
beruht darin, dass sie den Erlass der Satzung zeitlich eingrenzten,<br />
genau das ist der Gedanke, den das Bundesverfassungsgericht nun allgemeingültig<br />
durchgesetzt hat. Nach der Überzeugung des Unterzeichners<br />
sollte daher eine Änderung des kommunalen Abgabengesetzes<br />
auch mit einer Klarstellung verbunden werden, dass die Änderung des §<br />
8 Abs. 7 S. 2 KAG nicht für die Fallkonstellationen gilt, bei denen zum<br />
Zeitpunkt der Rechtsänderung eine Heranziehung ausgeschlossen war.<br />
Möglich wäre auch die Streichung des Wortes „gültig" in § 8 Abs. 7 S. 2<br />
KAG.<br />
Frage 10: Allgemeine Verjährungsregeln<br />
Dem Unterzeichner sind die allgemeinen ,Verjährungsregeln im <strong>Land</strong><br />
<strong>Brandenburg</strong> nicht ohne Recherche verfügbar. Für eine Recherche besteht<br />
angesichts des Zeithorizonts der Anhörung keine Möglichkeit.<br />
6