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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Frage 9: Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung bei<br />

Altanschließern<br />

Sofern sich die Beitragserhebung auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG stützt, stützt sie<br />

sich auf eine verfassungswidrige Norm und ist insofern verfassungswidrig.<br />

Darüber hinaus hat der Unterzeichner in einem langen Gutachten die<br />

Ansicht vertreten, dass auch die Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG verfassungswidrig<br />

ist, da sie die Heranziehung von Altanschließern auch<br />

dann zulässt, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 im<br />

Jahre 2007 eine Heranziehung wegen der Auslegung des OVG <strong>Brandenburg</strong><br />

nicht mehr möglich gewesen wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung<br />

der brandenburgischen Gerichte, die Heranziehung des geänderten<br />

§ 8 Abs. 7 S. 2 Bdg KAG nicht für verfassungswidrig zu halten.<br />

Die Begründung dafür stützt sich auf den Gedanken, dass wegen Fehlens<br />

einer wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen<br />

beginnt. Es wird dabei übersehen, dass das OVG <strong>Brandenburg</strong> der Sache<br />

nach eine Frist für den Erlass der Satzung geschaffen hat. Diese Fristbindung<br />

des Satzungsgebers entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

im Beschluss vom 05.März 2013. Diese Fristbindung<br />

für den Erlass der Abgabensatzung war in manchen Konstellationen<br />

schon abgelaufen. Diese Fristbindung wurde durch die Änderung des § 8<br />

Abs. 7 S. 2 Bdg KAG aufgehoben. Die dadurch zu beurteilende Situation<br />

der Rückwirkung wird nur deswegen in der Rechtsprechung der Gerichte<br />

des <strong>Land</strong>es <strong>Brandenburg</strong> nicht angemessen gesehen, weil sie die<br />

Mehrstufigkeit der Entstehung der Abgabenschuld nicht richtig im Blick<br />

haben. Die maßgebliche Neuerung der Entscheidung des OVG <strong>Brandenburg</strong><br />

beruht darin, dass sie den Erlass der Satzung zeitlich eingrenzten,<br />

genau das ist der Gedanke, den das Bundesverfassungsgericht nun allgemeingültig<br />

durchgesetzt hat. Nach der Überzeugung des Unterzeichners<br />

sollte daher eine Änderung des kommunalen Abgabengesetzes<br />

auch mit einer Klarstellung verbunden werden, dass die Änderung des §<br />

8 Abs. 7 S. 2 KAG nicht für die Fallkonstellationen gilt, bei denen zum<br />

Zeitpunkt der Rechtsänderung eine Heranziehung ausgeschlossen war.<br />

Möglich wäre auch die Streichung des Wortes „gültig" in § 8 Abs. 7 S. 2<br />

KAG.<br />

Frage 10: Allgemeine Verjährungsregeln<br />

Dem Unterzeichner sind die allgemeinen ,Verjährungsregeln im <strong>Land</strong><br />

<strong>Brandenburg</strong> nicht ohne Recherche verfügbar. Für eine Recherche besteht<br />

angesichts des Zeithorizonts der Anhörung keine Möglichkeit.<br />

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