5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Fraglich erscheint, wann Fälle als "gleich gelagert" anzusehen sind. In der Praxis<br />
begründen Widerspruchsführer vielfach ihre Widersprüche nicht nur mit einer bestimmten<br />
Rechtsfrage (zum Beispiel der Zulässigkeit der Heranziehung von Altanschließern),<br />
sondern darüber hinaus auch mit individuellen Besonderheiten. Soll die Behörde<br />
entscheiden, welche Widerspruchsverfahren gleich gelagert sind und damit ruhen<br />
oder ruhen automatisch alle Widerspruchsverfahren, wenn ein Musterverfahren ausgewählt<br />
wurde?<br />
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren dauern oftmals sehr lange. In den Musterverfahren<br />
ist damit zu rechnen, dass der gesamte Instanzenzug, möglicherweise noch mit<br />
Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfassungsgerichts<br />
ausgeschöpft wird. Da die Bürger trotz des Ruhens des Verfahrens zur Zahlung verpflichtet<br />
sind, verbleibt das Geld bei der Gemeinde, ohne das es verwendet werden<br />
kann. Der Bürger erhält für die Zeit des Ruhens des Verfahrens selbst bei einer Rückzahlung<br />
nach Aufhebung keine Zinsen. Eine Verzinsung erfolgt nur während der Prozessanhängigkeit<br />
für den Kläger selbst. Dies will der Gesetzentwurf der CDU offensichtlich<br />
mit der Regelung in § 12 Abs. Ziffer 6 letzter Satz ändern, wonach die Rechtsfolgen<br />
der Rechtshängigkeit des Musterklageverfahrens auch für die ruhenden Widerspruchsverfahren<br />
gelten. Dann müsste die Stadt oder der Verband nach einer Niederlage<br />
im Musterverfahren - egal aus welchem Grund - für alle widerspruchsbehafteten<br />
Bescheide Prozesszinsen zahlen?<br />
Es kann dem Gericht nicht vorgeschrieben werden, die für die Widerspruchsführer<br />
maßgebliche Rechtsfrage zu klären. Es können daher Urteile ergehen, ohne überhaupt<br />
die entscheidende Frage geklärt zu haben. Sollen dann alle an ein solches Urteil<br />
gebunden sein? In Mecklenburg-Vorpommern z.B. stellt sich diese Frage nicht, da die<br />
Regelungen nur die Durchführung der Widerspruchsverfahren bzw. deren Ruhen betrifft.<br />
Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern spricht keine Bindungswirkung aus<br />
und befasst sich auch nicht mit der Durchführung einer Musterklage. Dort kann nach<br />
der Rechtskraft eines Musterverfahrens von beiden Seiten (Widerspruchsführer und<br />
Behörde) das Widerspruchsverfahren fortgeführt werden. Dies bedeutet aber auch,<br />
dass dann nach vielen Jahren durch den Instanzenzug die einzelnen Widerspruchsverfahren<br />
doch weitergeführt werden.<br />
Eine gesetzliche Regelung zum Ruhen von Widerspruchsverfahren bei Gerichtsverfahren<br />
zu gleich gelagerten Fällen (wenn es gleich gelagerte Fälle gäbe) wäre sinnvoll,<br />
wenn dadurch Untätigkeitsklagen ausgeschlossen sind. Hier ist aber die VwGO Bund<br />
einschlägig und daher ist eine solche Regelung in <strong>Brandenburg</strong> wahrscheinlich nicht<br />
möglich.<br />
Zurzeit informiert der Verband die Widerspruchsführer über die anhängigen Normenkontrollklagen<br />
zu den Beitragssatzungen und bietet an, das Einverständnis vorausgesetzt,<br />
über den Widerspruch nach Abschluss der Normenkontrollverfahren zu entscheiden.<br />
Dies wird von den Widerspruchführern auch angenommen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
A .<br />
,<br />
H. Nicolaus<br />
stellv. Verbandsvorsteherin