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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Fraglich erscheint, wann Fälle als "gleich gelagert" anzusehen sind. In der Praxis<br />

begründen Widerspruchsführer vielfach ihre Widersprüche nicht nur mit einer bestimmten<br />

Rechtsfrage (zum Beispiel der Zulässigkeit der Heranziehung von Altanschließern),<br />

sondern darüber hinaus auch mit individuellen Besonderheiten. Soll die Behörde<br />

entscheiden, welche Widerspruchsverfahren gleich gelagert sind und damit ruhen<br />

oder ruhen automatisch alle Widerspruchsverfahren, wenn ein Musterverfahren ausgewählt<br />

wurde?<br />

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren dauern oftmals sehr lange. In den Musterverfahren<br />

ist damit zu rechnen, dass der gesamte Instanzenzug, möglicherweise noch mit<br />

Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und/oder des Bundesverfassungsgerichts<br />

ausgeschöpft wird. Da die Bürger trotz des Ruhens des Verfahrens zur Zahlung verpflichtet<br />

sind, verbleibt das Geld bei der Gemeinde, ohne das es verwendet werden<br />

kann. Der Bürger erhält für die Zeit des Ruhens des Verfahrens selbst bei einer Rückzahlung<br />

nach Aufhebung keine Zinsen. Eine Verzinsung erfolgt nur während der Prozessanhängigkeit<br />

für den Kläger selbst. Dies will der Gesetzentwurf der CDU offensichtlich<br />

mit der Regelung in § 12 Abs. Ziffer 6 letzter Satz ändern, wonach die Rechtsfolgen<br />

der Rechtshängigkeit des Musterklageverfahrens auch für die ruhenden Widerspruchsverfahren<br />

gelten. Dann müsste die Stadt oder der Verband nach einer Niederlage<br />

im Musterverfahren - egal aus welchem Grund - für alle widerspruchsbehafteten<br />

Bescheide Prozesszinsen zahlen?<br />

Es kann dem Gericht nicht vorgeschrieben werden, die für die Widerspruchsführer<br />

maßgebliche Rechtsfrage zu klären. Es können daher Urteile ergehen, ohne überhaupt<br />

die entscheidende Frage geklärt zu haben. Sollen dann alle an ein solches Urteil<br />

gebunden sein? In Mecklenburg-Vorpommern z.B. stellt sich diese Frage nicht, da die<br />

Regelungen nur die Durchführung der Widerspruchsverfahren bzw. deren Ruhen betrifft.<br />

Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern spricht keine Bindungswirkung aus<br />

und befasst sich auch nicht mit der Durchführung einer Musterklage. Dort kann nach<br />

der Rechtskraft eines Musterverfahrens von beiden Seiten (Widerspruchsführer und<br />

Behörde) das Widerspruchsverfahren fortgeführt werden. Dies bedeutet aber auch,<br />

dass dann nach vielen Jahren durch den Instanzenzug die einzelnen Widerspruchsverfahren<br />

doch weitergeführt werden.<br />

Eine gesetzliche Regelung zum Ruhen von Widerspruchsverfahren bei Gerichtsverfahren<br />

zu gleich gelagerten Fällen (wenn es gleich gelagerte Fälle gäbe) wäre sinnvoll,<br />

wenn dadurch Untätigkeitsklagen ausgeschlossen sind. Hier ist aber die VwGO Bund<br />

einschlägig und daher ist eine solche Regelung in <strong>Brandenburg</strong> wahrscheinlich nicht<br />

möglich.<br />

Zurzeit informiert der Verband die Widerspruchsführer über die anhängigen Normenkontrollklagen<br />

zu den Beitragssatzungen und bietet an, das Einverständnis vorausgesetzt,<br />

über den Widerspruch nach Abschluss der Normenkontrollverfahren zu entscheiden.<br />

Dies wird von den Widerspruchführern auch angenommen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

A .<br />

,<br />

H. Nicolaus<br />

stellv. Verbandsvorsteherin

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