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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Martini — Stellungnahme «Zeitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei A schlussbeiträgen'<br />

Steuerzahlung herangezogen werden kann, wohl aber der Beitragsschuldner nach § 8 Abs. 7<br />

S.2 BbgKAG, mag wie ein Wertungswiderspruch erscheinen. Aus dem Vergleich mit den<br />

sonstigen kurzen abgabenrechtlichen Verjährungsfristen, insbesondere der kurzen Verjährungsfrist<br />

für Steuern hat etwa das OVG Niedersachsen in einer Entscheidung über den Ersatz<br />

von Kosten für den Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation abgeleitet, dass<br />

»die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche oder öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte«<br />

(...) »keinesfalls länger« als diese sein könne. 107 »Daraus, dass für alle abgabenrechtlichen<br />

Ansprüche eine erheblich kürzere Verjährungsfrist bestimmt worden ist«, ergebe sich, dass<br />

auch für Erstattungsansprüche oder öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte eine 30-jährige<br />

Verjährungsfrist nicht rechtens sein könne.« 108 Das OVG Niedersachsen hat diese Überlegungen<br />

als Teil seiner Suche nach dem gesetzgeberischen Willen für solche Konstellationen<br />

entwickelt, in denen sich dem Gesetz keine ausdrückliche Frist entnehmen ließ. 109 Der Gesetzgeber<br />

ist — im Rahmen seiner Bindung an den Gleichheitssatz und das Gebot der Sachgerechtigkeit<br />

— in der Gestaltung seiner Verjährungsfristen freier. Zu berücksichtigen ist auch,<br />

dass es bei der Festlegung von Verjährungsfristen für Steuern einerseits und Kommunalabgaben<br />

andererseits unterschiedliche Legislativebenen — einmal der Bund, einmal das <strong>Land</strong> —<br />

zuständig sind, und damit unterschiedliche Fristen nicht notwendig einen Wertungswiderspruch<br />

eines Gesetzgebers begründen. Zum anderen hängt die Festsetzung einer Steuerschuld<br />

— anders als die Festsetzung einer Beitragsschuld — von dem Mitwirkungsbeitrag des<br />

Bürgers ab und unterliegt kürzeren Berechnungsintervallen als den Investitionszyklen des<br />

Anschlussbeitragsrechts.<br />

Die verjährungsrechtlichen Sachverhalte, die das landesrechtliche Kommunalabgabenrecht<br />

regelt, betreffen sehr unterschiedliche Konstellationen und sind insoweit nur bedingt miteinander<br />

vergleichbar. Ein konsistentes System verjährungsrechtlicher Fristsetzungen lässt<br />

sich dem brandenburgischen Recht nicht entnehmen (ebenso wenig wie dem Recht des<br />

Bundes). Zu unterschiedlich sind dafür die betroffenen Konstellationen und gesetzlichen Regelungsziele.<br />

Die abgabenrechtliche Beitragsfestsetzung von Anschlussbeiträgen zeichnet<br />

sich durch eine hohe Komplexität, eine Beitragsgemeinschaft der betroffenen Vorteilsempfänger,<br />

die als Kosten- und Verantwortungsgemeinschaft in besonderer Weise von der Erwartung<br />

an die Wahrung der Belastungsgleichheit getragen ist, und durch Rechtsunsicherheiten<br />

aus, die dadurch entstehen, dass die Beitragserhebung eine rechtswirksame Satzung<br />

voraussetzt. Das kann es rechtfertigen, Beitragsschulden einer längeren Verjährungsfrist als<br />

andere Sachverhalte zu unterwerfen. Die Praxis der brandenburgischen Beitragsfestsetzung<br />

in der Nachwendezeit hat insbesondere deutlich gemacht, wie schwierig es sein kann, durch<br />

rechtswirksame Satzungen Bürger an den durch öffentliche Einrichtungen geschaffenen Vorteilen<br />

zu beteiligen und Beitragsgerechtigkeit herzustellen.<br />

1" OVG Niedersachsen, KStZ, 1970, 12 (13).<br />

108 OVG Niedersachsen, KStZ, 1970, 12 (13).<br />

109 »Die Dauer der Verjährungsfrist für Ansprüche bestimmter Art festzulegen, muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.<br />

Es würde nicht mehr im Rahmen der den Gerichten gestellten Aufgabe liegen, durch Richterspruch Verjährungsfristen zu<br />

bestimmen. (...) Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen eines Gesetzes, das sich zwar nicht unmittelbar mit einem<br />

Anspruch der erhobenen Art befasst, aber doch insgesamt gesehen einschlägig ist, kann sich vielmehr ergeben, dass eine<br />

Verjährungsfrist von so langer Dauer keinesfalls dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann«; OVG Niedersachsen,<br />

KStZ, 1970, 12 (13).<br />

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