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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Soweit die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> mit den Normierungen des BayKAG übereinstimmt, hat<br />

das BVerfG die Rechtslage in Bayern ausdrücklich als verfassungsgemäß bekräftigt. Das BVerfG<br />

verlangt indes Regelungen, „... die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich<br />

unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können." Damit soll der Beitragsschuldner<br />

„... irgendwann Klarheit ... erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem<br />

Beitrag herangezogen werden kann.". Im Einzelnen:<br />

1. Das BVerfG hat in der vz. Entscheidung allein die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)<br />

cc), 2. Spiegelstrich BayKAG für verfassungswidrig erachtet. Diese Regelung lautet:<br />

"Art. 13,<br />

cc) § 170 Abs. I AO mit der Maßgabe ...<br />

— dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist."<br />

Diese Vorschrift existiert in <strong>Brandenburg</strong> nicht. Vielmehr gilt bei uns über § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.<br />

b) BbgKAG der §§ 169, 170 Abs. 1 AO uneingeschränkt, d.h. die Verjährung läuft immer an dem<br />

Ende des Jahres los, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und dauert immer 4 Jahre<br />

(§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO).<br />

2. Der zweite wesentliche Unterschied liegt in der Person des Beitragspflichtigen begründet. In<br />

<strong>Brandenburg</strong> ist immer nur derjenige beitragspflichtig, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides — also immer nur aktuell — als Eigentümer (Erbbaupflichtiger oder qualifizierter<br />

Nutzer) aus dem Grundbuch aufscheint, § 8 Abs. 2 BbgKAG. Abweichungen sind nicht zulässig.<br />

Vereinfacht: Ohne Eigentum — kein Beitrag.<br />

In Bayern kann auch Derjenige beitragspflichtig sein, der — auch etwa vor Jahrzehnten — einmal<br />

Eigentümer war, das Grundstück aber bereits vor Jahren/Jahrzehnten verkauft hat.<br />

Der streitgegenständliche Fall aus Bayern (Eigentümer verkauft grundbuchwirksam 1996 das<br />

Grundstück, erhält aber erst 2004 einen Beitragsbescheid, auf Grundlage der erstmals wirksamen<br />

Beitragssatzung, BGS 2005) ist also in <strong>Brandenburg</strong> ausgeschlossen.<br />

Die Abgeltungsmöglichkeit (= Beitragserhebung) für die Vorteilslage (die durch wirksame Satzung<br />

rechtlich dauerhaft gesicherte Anschlußmöglichkeit eines Grundstücks an eine öffentliche<br />

zentrale Anlage) besteht in <strong>Brandenburg</strong> also immer nur aktuell für den aktuellen Eigentümer, in<br />

Bayern können Vorteilslage (= Eigentümerstellung) und Heranziehung (= Bescheidung) zeitlich<br />

und personell weit auseinanderfallen.<br />

3. Im bayrischen Fall konnte mit der vb. Rechtslage der Ex-Eigentümer, der schon 1996 sein<br />

Grundstück verkauft hatte, noch 2004 einen Bescheid bekommen Dazu diente die Beitragssatzung<br />

aus 2005 als Rechtsgrundlage, die zum 01.04.1995 rückwirkend in Kraft trat, während die<br />

Verjährungsfrist erst am 01.01.2006 begann und am 31.12.2009 endete.<br />

Dieselbe Verfahrensweise (Heranziehung) war und ist in <strong>Brandenburg</strong> wiederum unmöglich. Der<br />

Ex-Eigentümer konnte seit 1996 schon keinen Bescheid (mehr) erhalten. Wäre bei uns die Satzung<br />

2005 mit Rückwirkung nach 1995 versehen worden, lief die Festsetzungsfrist am<br />

01.01.1996 los und endete am 31.12.1999. Wiederum wäre die rechtmäßige Heranziehung ausgeschlossen.<br />

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