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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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a) Wer hat dann die Einnahmeausfälle der Gemeinden und Zweckverbände zu übernehmen?<br />

Mangels Gebührenfähigkeit dieser Ausfälle greift zunächst die Pflicht, die Ausfälle durch das<br />

allgemeine Verwaltungsaufkommen (Haushalt der Gemeinde bzw. Umlagen des Zweckverbandes)<br />

zu decken. Diese werden allerdings auf die Verursachung der Ausfälle durch den nachträglichen<br />

gesetzlichen Eingriff des <strong>Land</strong>es verweisen und anhand des Konnexitätsprinzips bzw. -<br />

gebotes auf Ersatz durch das <strong>Land</strong> nötigenfalls klagen. Aufgrund des Präjudizes anhand der Verfahrensweise<br />

im Freistaat Thüringen dürfte auch relativ klar sein, daß sich das <strong>Land</strong> mit einer<br />

nachträglichen gesetzlichen Regelung, die einen Beitragsausfall bedingt, in die Haftung begibt.<br />

b) Sind die Einnahmeausfälle durch Umlagen der Mitgliedsgemeinden zu finanzieren?<br />

Den Zweckverbänden steht ansonsten kein anderes allgemeines Refinanzierungsmittel offen, §§<br />

18 und 19 BbgGKG, wenn es weder über Beiträge noch Gebühren zur Deckung dieser — in der<br />

Regel bereits verausgabten (und kreditvorfinanzierten) Kosten — kommt. Allerdings wird dann<br />

nicht nur Streit über die Erhebung der Umlage an sich entstehen, sondern bei selektiver örtlicher<br />

Verteilung der Ausfälle auch über den Umlagemaßstab, also abstrakt von der allgemeinen Umlagevorschrift<br />

zur veranlassungs- bzw. beitragsausfallbezogenen Umlagequote. Durch die stark<br />

unterschiedliche Verteilung der „Altanschließerfälle" in den Verbandsgebieten wird derselbe<br />

Streit, wie bereits bei der Frage, ob und wann die Altanschließer erhoben werden, neuerlich ausbrechen<br />

bzw. werden sich die Verbandsmitglieder letztlich das einfachere gemeinsame Ziel einer<br />

ersatzweisen Inanspruchnahme des <strong>Land</strong>es suchen.<br />

Daß die meisten Gemeinden auch gar nicht in der Lage sein werden, die anstehenden Umlagen<br />

aus ihren Haushalten zu decken, dürfte bekannt sein. Das Problem wird sich auch jahrelang hinziehen:<br />

Neben dem Ausgleich der direkten Beitragsausfälle dürften auch für die lfd. Gebühren<br />

die kalkulatorischen Auflösungsbeträge auf diesem Wege zu refinanzieren sein, also für die Dauer<br />

von 20 bis 66 Jahren, je nach bisheriger Auflösungsrate der Beiträge.<br />

c) Wird der kommunalpolitische Druck auf die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden,<br />

die Verbandsvorsteher, hauptamtlichen Bürgermeister und Gemeindevertreter<br />

etc. steigen, die bisher noch nicht festgesetzten Beitragsansprüche in die Verjährung<br />

laufen zu lassen?<br />

Jede Beitragserhebung ist ein kommunalpolitisches Himmelfahrtskommando, unabhängig von<br />

der Beitragsart und der Höhe der Beiträge. Keine Kommunalabgabe ruft solche Emotionen hervor;<br />

selbst wenn die betragsmäßige Belastung der Beiträge in einigen Zweckverbänden (die nur<br />

einen geringen Anteil der Investitionen über Beiträge refinanzieren, z.B. 15 %) nur gerade so das<br />

Niveau der Jahresgebührenbescheide erreicht, gibt es flächendeckende Widersprüche.<br />

Gerade die anstehende Kommunalwahl wird den Druck enorm erhöhen und es letztlich als Aufgabe<br />

bei den Kommunalaufsichtsbehörden „hängen bleiben", für eine rechtzeitige Beitragserhebung<br />

zu sorgen. Bisher ist nur ein Fall öffentlich bekannt geworden, in denen eine Verbandsversammlung<br />

die Aufhebung der Beitragsbescheide trotz laufender Beitragserhebung gezielt beschlossen<br />

hat. Allerdings haben bereits die personellen Auswahlentscheidungen des Jahres 2012<br />

für ausgeschriebene Leitungsstellen bei Aufgabenträgern (Verbandsvorsteher, Geschäftsführer)<br />

gezeigt, daß Kandidaten bzw. Bewerber, die die „Gefahr" einer zügigen und einheitlichen Beitragserhebung<br />

in sich bergen, bewußt nicht gewählt werden. Daher liegt es auf der Hand, daß<br />

anstehende Wahlkämpfe durch die Beitragserhebungsproblematik geprägt werden.<br />

d) Meinen Sie, in Ihrem kommunalen Aufgabenträger wäre die Vertretungskörperschaft<br />

noch bereit, eine Beitragssatzung zu verabschieden?<br />

Auch diese Frage betrifft letztlich nur die Aufgabenträger selbst. Allerdings haben wir die Erfahrung<br />

gemacht, daß eine ehrenamtliche Verbandsversammlung gerade kleiner Aufgabenträger<br />

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