5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Frage 16: Konkrete Situationen verschiedener Modelle - Teilfrage a:<br />
10 + 20-Modell<br />
Die Festsetzung einer regulären Höchstfrist von 20 Jahren und einer<br />
Hemmung von bis zum 03.10.2000 würde dazu führen, dass die Gemeinden/Zweckverbände<br />
bis zum 03.10.2020 gültige Satzungen erlassen<br />
könnten, auch wenn Sie schon ein eine ungültige Abgabensatzung in<br />
den frühen 90er-Jahren erlassen hat. Für die Betroffenen hieße dies,<br />
dass es auch für Altanschlüsse beispielsweise aus dem Jahr 1992<br />
Rechtssicherheit für die Frage, ob eine Abgabenpflicht und falls ja in<br />
welcher Höhe auf sie zukommt, gegebenenfalls bis zum Jahre 2020 hinausgezögert<br />
wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten<br />
Beschluss ausdrücklich davon gesprochen, dass eine Hinauszögerung<br />
von mehreren Jahrzehnten nicht möglich wäre. In diesem Fall<br />
läge aber eine Hinauszögerung von Jahrzehnten vor. Es ist nicht sehr<br />
wahrscheinlich, dass eine solche Umsetzung der tragenden Gründe der<br />
Entscheidung die Billigung des Bundesverfassungsgerichts finden würde.<br />
Frage 16: Teilfrage b: Festlegung einer kürzeren regulären<br />
Verjährungsfrist, Hemmung bis 03.10.2000<br />
Das Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum,<br />
wie den, der eine erforderliche Rechtssicherheit<br />
herbeiführt. Kein ganz so großer Spielraum besteht dagegen bei der<br />
Frage, wie lange dieser Zeitraum wohl sein kann. Dies ergibt sich aus<br />
den verschiedenen Aspekten, die das Gericht nennt; gemeint sind folgende<br />
Gesichtspunkte:<br />
Zunächst der Vertrauensschutz des Betroffenen, irgendwann<br />
einmal wissen zu dürfen, ob und in welcher Höhe der Beitrag auf<br />
ihn zukommt.<br />
Weiter der Umstand, dass mit weitergehendem Zurückliegen des<br />
Anschlusses die Legitimation solcher Beiträge verpflichtet. Auch<br />
wenn der Vorteil des Anschlusses länger dauere, bezöge sich der<br />
Beitrag jedoch auf die einmalige Abgeltung der Einräumung des<br />
Vorteils und könne sich daher nicht auf den Umstand berufen,<br />
dass die Abgeltung dauerhaft fortgelte.<br />
Die Klarheit müsse in zumutbarem Rahmen bestehen (Rn. 45).<br />
Kein zumutbarer Rahmen läge vor, wenn die Verjährung erst<br />
Jahrzehnte nach Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage<br />
beginnen würde (Rn. 47).<br />
Für den Fall, dass man die Beitragspflicht an eine Verwirklichung<br />
der Vorteilslage anknüpft und somit gewissermaßen eine<br />
vierjährige absolute Verjährungsfrist eintreten würde, hält das<br />
Gericht eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für möglich.<br />
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