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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Frage 16: Konkrete Situationen verschiedener Modelle - Teilfrage a:<br />

10 + 20-Modell<br />

Die Festsetzung einer regulären Höchstfrist von 20 Jahren und einer<br />

Hemmung von bis zum 03.10.2000 würde dazu führen, dass die Gemeinden/Zweckverbände<br />

bis zum 03.10.2020 gültige Satzungen erlassen<br />

könnten, auch wenn Sie schon ein eine ungültige Abgabensatzung in<br />

den frühen 90er-Jahren erlassen hat. Für die Betroffenen hieße dies,<br />

dass es auch für Altanschlüsse beispielsweise aus dem Jahr 1992<br />

Rechtssicherheit für die Frage, ob eine Abgabenpflicht und falls ja in<br />

welcher Höhe auf sie zukommt, gegebenenfalls bis zum Jahre 2020 hinausgezögert<br />

wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben genannten<br />

Beschluss ausdrücklich davon gesprochen, dass eine Hinauszögerung<br />

von mehreren Jahrzehnten nicht möglich wäre. In diesem Fall<br />

läge aber eine Hinauszögerung von Jahrzehnten vor. Es ist nicht sehr<br />

wahrscheinlich, dass eine solche Umsetzung der tragenden Gründe der<br />

Entscheidung die Billigung des Bundesverfassungsgerichts finden würde.<br />

Frage 16: Teilfrage b: Festlegung einer kürzeren regulären<br />

Verjährungsfrist, Hemmung bis 03.10.2000<br />

Das Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum,<br />

wie den, der eine erforderliche Rechtssicherheit<br />

herbeiführt. Kein ganz so großer Spielraum besteht dagegen bei der<br />

Frage, wie lange dieser Zeitraum wohl sein kann. Dies ergibt sich aus<br />

den verschiedenen Aspekten, die das Gericht nennt; gemeint sind folgende<br />

Gesichtspunkte:<br />

Zunächst der Vertrauensschutz des Betroffenen, irgendwann<br />

einmal wissen zu dürfen, ob und in welcher Höhe der Beitrag auf<br />

ihn zukommt.<br />

Weiter der Umstand, dass mit weitergehendem Zurückliegen des<br />

Anschlusses die Legitimation solcher Beiträge verpflichtet. Auch<br />

wenn der Vorteil des Anschlusses länger dauere, bezöge sich der<br />

Beitrag jedoch auf die einmalige Abgeltung der Einräumung des<br />

Vorteils und könne sich daher nicht auf den Umstand berufen,<br />

dass die Abgeltung dauerhaft fortgelte.<br />

Die Klarheit müsse in zumutbarem Rahmen bestehen (Rn. 45).<br />

Kein zumutbarer Rahmen läge vor, wenn die Verjährung erst<br />

Jahrzehnte nach Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage<br />

beginnen würde (Rn. 47).<br />

Für den Fall, dass man die Beitragspflicht an eine Verwirklichung<br />

der Vorteilslage anknüpft und somit gewissermaßen eine<br />

vierjährige absolute Verjährungsfrist eintreten würde, hält das<br />

Gericht eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für möglich.<br />

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