5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 24<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Die zweite Aussage war: Ist denn - abgesehen von der Festsetzungsverjährungfrage<br />
- eine Rückwirkung eingetreten oder nicht? Da sagt das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht:<br />
Nein. Es ist zwar eine Rückwirkung eingetreten, aber das ist eine unechte<br />
Rückwirkung und mit Vertrauensgesichtspunkten sei das alles noch vereinbar. Hier<br />
besteht materiell eine Fiktion mit der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung,<br />
weil das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht einen Gesichtspunkt übersehen hat, den das<br />
Bundesverfassungsgericht deutlicher sieht: Nämlich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />
Frankfurt (Oder) hat der Sache nach eine Frist für den Erlass einer<br />
gültigen Satzung eingeführt. Wenn Sie einen wirksamen Beitragsbescheid erlassen<br />
wollen, müssen Sie nach dem Entscheid des OVG Frankfurt (Oder), wenn ein erster<br />
ungültiger Satzungsversuch vorliegt, die nächste gültige Satzung innerhalb von vier<br />
Jahren erlassen, sonst geht es schief. Das hat das OVG Frankfurt (Oder) der Sache<br />
nach gesagt. Das ist eindeutig. Das ist auch die Kernaussage meines Gutachtens.<br />
Dieses Problem bzw. den Gesichtspunkt, dass der Sache nach eine Frist für den Erlass<br />
einer wirksamen Satzung eingeführt wurde, hat Potsdam leider übersehen; das<br />
kommt wertungsmäßig nicht vor. Diesen Gesichtspunkt sieht das Bundesverfassungsgericht,<br />
weil es nämlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vorteilsgewährung<br />
abstellt.<br />
Darf ich noch einmal sagen, was wirklich zentral ist: Es geht hier um Hoheitsgewalt.<br />
Das ist eine sehr sensible Sache; ich weiß, dass Sie das wissen, weil Sie das jeden<br />
Tag handhaben.<br />
Noch einmal: Es ist wirklich etwas anderes, ob Sie einen Vertrag schließen oder<br />
nicht. Sie müssen, wenn Sie mit der Hoheitsgewalt umgehen, vorsichtig sein.<br />
Wie wäre die Lage, wenn Sie mit dem Betroffenen einen Vertrag schließen würden?<br />
Dann müssten in dem Moment, indem die Leistung vereinbart wird, die Vertragsbedingungen<br />
klar sein. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wäre der Anschluss an die<br />
Abwasseranlage; zu dem Zeitpunkt muss es klar sein. Wenn Sie jetzt den Vertragsschluss<br />
durch eine Abgabe substituieren, muss zum Zeitpunkt des - sonstigen - Vertragsschlusses<br />
klar sein, in welcher Form die Abgabe kommt. Wenn Sie es mehrstufig<br />
machen - Gesetz, Satzung, Verwaltungsakt -, dann muss auf jeder dieser Stufen<br />
eine Frist da sein oder eben eine Frist für alles. Aber Sie hatten auf der Stufe der<br />
Satzung keine Frist, und das hat das OVG Frankfurt (Oder) der Sache nach eingeführt.<br />
Die haben sie jetzt wieder weggenommen. Da sagt das Bundesverfassungsgericht<br />
vollständig klar: Es muss der Sache nach eine Frist für diese Satzung her. Und<br />
das haben Sie in <strong>Brandenburg</strong> nicht. Deswegen teilweise Vereinbarung, teilweise<br />
Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Verfassungsgerichtsentscheiden.<br />
Zu den Fragen von Herrn Goetz: Ist jeder Verjährung eine Ungleichbehandlung immanent?<br />
Antwort: Ja.<br />
Zweitens: Das Bundesverfassungsgericht sagt immer, wenn sich jemand gegen<br />
Steuern wehrt, dass diejenigen, die sich dagegen wehren, weil Rechtsschutzverfah-