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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 24<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Die zweite Aussage war: Ist denn - abgesehen von der Festsetzungsverjährungfrage<br />

- eine Rückwirkung eingetreten oder nicht? Da sagt das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht:<br />

Nein. Es ist zwar eine Rückwirkung eingetreten, aber das ist eine unechte<br />

Rückwirkung und mit Vertrauensgesichtspunkten sei das alles noch vereinbar. Hier<br />

besteht materiell eine Fiktion mit der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung,<br />

weil das <strong>Land</strong>esverfassungsgericht einen Gesichtspunkt übersehen hat, den das<br />

Bundesverfassungsgericht deutlicher sieht: Nämlich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<br />

Frankfurt (Oder) hat der Sache nach eine Frist für den Erlass einer<br />

gültigen Satzung eingeführt. Wenn Sie einen wirksamen Beitragsbescheid erlassen<br />

wollen, müssen Sie nach dem Entscheid des OVG Frankfurt (Oder), wenn ein erster<br />

ungültiger Satzungsversuch vorliegt, die nächste gültige Satzung innerhalb von vier<br />

Jahren erlassen, sonst geht es schief. Das hat das OVG Frankfurt (Oder) der Sache<br />

nach gesagt. Das ist eindeutig. Das ist auch die Kernaussage meines Gutachtens.<br />

Dieses Problem bzw. den Gesichtspunkt, dass der Sache nach eine Frist für den Erlass<br />

einer wirksamen Satzung eingeführt wurde, hat Potsdam leider übersehen; das<br />

kommt wertungsmäßig nicht vor. Diesen Gesichtspunkt sieht das Bundesverfassungsgericht,<br />

weil es nämlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vorteilsgewährung<br />

abstellt.<br />

Darf ich noch einmal sagen, was wirklich zentral ist: Es geht hier um Hoheitsgewalt.<br />

Das ist eine sehr sensible Sache; ich weiß, dass Sie das wissen, weil Sie das jeden<br />

Tag handhaben.<br />

Noch einmal: Es ist wirklich etwas anderes, ob Sie einen Vertrag schließen oder<br />

nicht. Sie müssen, wenn Sie mit der Hoheitsgewalt umgehen, vorsichtig sein.<br />

Wie wäre die Lage, wenn Sie mit dem Betroffenen einen Vertrag schließen würden?<br />

Dann müssten in dem Moment, indem die Leistung vereinbart wird, die Vertragsbedingungen<br />

klar sein. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wäre der Anschluss an die<br />

Abwasseranlage; zu dem Zeitpunkt muss es klar sein. Wenn Sie jetzt den Vertragsschluss<br />

durch eine Abgabe substituieren, muss zum Zeitpunkt des - sonstigen - Vertragsschlusses<br />

klar sein, in welcher Form die Abgabe kommt. Wenn Sie es mehrstufig<br />

machen - Gesetz, Satzung, Verwaltungsakt -, dann muss auf jeder dieser Stufen<br />

eine Frist da sein oder eben eine Frist für alles. Aber Sie hatten auf der Stufe der<br />

Satzung keine Frist, und das hat das OVG Frankfurt (Oder) der Sache nach eingeführt.<br />

Die haben sie jetzt wieder weggenommen. Da sagt das Bundesverfassungsgericht<br />

vollständig klar: Es muss der Sache nach eine Frist für diese Satzung her. Und<br />

das haben Sie in <strong>Brandenburg</strong> nicht. Deswegen teilweise Vereinbarung, teilweise<br />

Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Verfassungsgerichtsentscheiden.<br />

Zu den Fragen von Herrn Goetz: Ist jeder Verjährung eine Ungleichbehandlung immanent?<br />

Antwort: Ja.<br />

Zweitens: Das Bundesverfassungsgericht sagt immer, wenn sich jemand gegen<br />

Steuern wehrt, dass diejenigen, die sich dagegen wehren, weil Rechtsschutzverfah-

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