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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong>Land</strong>eswasserverbandstag <strong>Brandenburg</strong> e. V.<br />

Seite 12 zum Schreiben vom 21.05.2013<br />

18. Was würde es für das Rechtsempfinden der Menschen vor Ort bedeuten, wenn<br />

eine Gruppe von Beitragsschuldnern privilegiert würde, weil sie nicht mehr zahlen<br />

muss? Würden Sie als kommunaler Aufgabenträger in diesem Fall erwägen,<br />

auch die bereits gezahlten Beiträge der sog. Neuanschließer zurückzuzahlen?<br />

Die letztgenannte Möglichkeit dürfte nicht nur erwogen werden, vielmehr müsste sie<br />

umgesetzt werden. Die Rückzahlung bringt jedoch weitere Probleme (Kreditaufnahmen,<br />

bilanztechnische Schwierigkeiten) mit sich.<br />

19. Sind der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der verfassungsrechtliche<br />

Gleichheitssatz noch eingehalten, wenn eine nicht unerheblich große<br />

Gruppe von Beitragsschuldnern sich der solidaren Finanzierung der öffentlichen<br />

Einrichtungen entziehen kann?<br />

Nein!<br />

20. Angenommen, die jetzt vorzunehmende Regelung würde zu einem Erlöschen<br />

von noch nicht festgesetzten Beitragsansprüchen in kurzer Frist (z. B. in den<br />

nächsten zwei Jahren) führen:<br />

a. Wer hat dann die Einnahmeausfälle der Gemeinden und Zweckverbände zu<br />

übernehmen?<br />

Da der Gebührenzahler insofern nicht zur Verfügung steht, bleiben die Einnahmeausfälle<br />

bei den Gemeinden in der Weise hängen, dass diese aus dem allgemeinen<br />

Haushalt gezahlt werden müssten. I3ei den Zweckverbänden müssten Umlagen von<br />

den Mitgliedern erhoben werden.<br />

b. Sind die Einnahmeausfälle durch Umlagen der Mitgliedsgemeinden zu finanzieren?<br />

Wenn sich niemand anderes „erbarmt", ist es so.

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