5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Prof. Dr. Ma<br />
Stellungnahme 2eitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />
Als rechtsfehlerhaft erweist es sich daher auch, die dem bayerischen Gesetzgeber bis zum<br />
1.4.2014 gesetzte Frist — mit dem VG Cottbus 38 - auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> zu übertragen<br />
und an diesem Zeitpunkt unmittelbare Folgerungen für die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong><br />
zu knüpfen.<br />
bb) Mittelbare Auswirkungen<br />
Mittelbar hat der Beschluss aber auch für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> Bedeutung. Das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
sieht für solche Anschlussbeitragsfälle, in denen keine wirksame Satzung in Kraft<br />
getreten ist, — ebenso wie das <strong>Land</strong> Bayern — keine Höchstfrist für die Geltendmachung von<br />
Anschlussbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen vor, die der Versorgung<br />
oder der Abwasserbeseitigung dienen. Die Beitragspflicht für diese Abgaben entsteht<br />
erst, sobald eine rechtswirksame Satzung in Kraft getreten ist (§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG). Wurde<br />
keine Satzung in Kraft gesetzt oder erweist sich diese als unwirksam, beginnen die Fristen<br />
zur Geltendmachung von Abgaben, auf die das Kommunalabgabengesetz in § 12 Abs. 1 Nr. 4<br />
Buchst. b verweist, nicht zu laufen. Diese Gesetzeslage erweist sich als verfassungswidrig.<br />
Bescheide, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, sind rechtswidrig,<br />
können aber in Bestandskraft erwachsen. Die Verfassungswidrigkeit festzustellen, steht nicht<br />
jedem Gericht zu. Vielmehr ist das Recht, die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG festzustellen,<br />
beim BVerfG monopolisiert. Der Richter hat das Verfahren auszusetzen und die<br />
Entscheidung des BVerfG vorzulegen, soweit es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit<br />
der Norm ankommt und er die Norm für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1<br />
S. 1 GG).<br />
3. Welche verschiedenen Fallkonstellationen in Bezug auf das brandenburgische<br />
Kommunalabgabengesetz sind von dem Beschluss des BVerfG betroffen?<br />
Betroffen sind diejenigen Konstellationen, in denen die Festsetzungsfrist nicht zu laufen begonnen<br />
hat, weil<br />
• über einen sehr langen Zeitraum überhaupt keine Satzung in Kraft getreten ist,<br />
• die in Kraft getretene Satzung sich als rechtsunwirksam erweist<br />
(§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG),<br />
seit Eintritt der Vorteilslage aber erhebliche Zeit verstrichen ist.<br />
38 In diese Richtung aber wohl VG Cottbus, Beschl. v. 8.5.2013 — VG 6 L 328/12, S. 18 A.U.<br />
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