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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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Prof. Dr. Ma<br />

Stellungnahme 2eitliche Obergrenze für einen Vorteilsausgleich bei Anschlussbeiträgen"<br />

Als rechtsfehlerhaft erweist es sich daher auch, die dem bayerischen Gesetzgeber bis zum<br />

1.4.2014 gesetzte Frist — mit dem VG Cottbus 38 - auf die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong> zu übertragen<br />

und an diesem Zeitpunkt unmittelbare Folgerungen für die Rechtslage in <strong>Brandenburg</strong><br />

zu knüpfen.<br />

bb) Mittelbare Auswirkungen<br />

Mittelbar hat der Beschluss aber auch für das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> Bedeutung. Das <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

sieht für solche Anschlussbeitragsfälle, in denen keine wirksame Satzung in Kraft<br />

getreten ist, — ebenso wie das <strong>Land</strong> Bayern — keine Höchstfrist für die Geltendmachung von<br />

Anschlussbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen vor, die der Versorgung<br />

oder der Abwasserbeseitigung dienen. Die Beitragspflicht für diese Abgaben entsteht<br />

erst, sobald eine rechtswirksame Satzung in Kraft getreten ist (§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG). Wurde<br />

keine Satzung in Kraft gesetzt oder erweist sich diese als unwirksam, beginnen die Fristen<br />

zur Geltendmachung von Abgaben, auf die das Kommunalabgabengesetz in § 12 Abs. 1 Nr. 4<br />

Buchst. b verweist, nicht zu laufen. Diese Gesetzeslage erweist sich als verfassungswidrig.<br />

Bescheide, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhen, sind rechtswidrig,<br />

können aber in Bestandskraft erwachsen. Die Verfassungswidrigkeit festzustellen, steht nicht<br />

jedem Gericht zu. Vielmehr ist das Recht, die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG festzustellen,<br />

beim BVerfG monopolisiert. Der Richter hat das Verfahren auszusetzen und die<br />

Entscheidung des BVerfG vorzulegen, soweit es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit<br />

der Norm ankommt und er die Norm für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1<br />

S. 1 GG).<br />

3. Welche verschiedenen Fallkonstellationen in Bezug auf das brandenburgische<br />

Kommunalabgabengesetz sind von dem Beschluss des BVerfG betroffen?<br />

Betroffen sind diejenigen Konstellationen, in denen die Festsetzungsfrist nicht zu laufen begonnen<br />

hat, weil<br />

• über einen sehr langen Zeitraum überhaupt keine Satzung in Kraft getreten ist,<br />

• die in Kraft getretene Satzung sich als rechtsunwirksam erweist<br />

(§ 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG),<br />

seit Eintritt der Vorteilslage aber erhebliche Zeit verstrichen ist.<br />

38 In diese Richtung aber wohl VG Cottbus, Beschl. v. 8.5.2013 — VG 6 L 328/12, S. 18 A.U.<br />

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