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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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SCHÜTTE HORSTROTTE ir PARTNER<br />

RECHTS AN WA 1. "CE<br />

8. Ist es sinnvoll, das Ruhen der Widerspruchsverfahren gesetzlich anzuordnen, wenn<br />

Gerichtsverfahren in gleichgelagerten Fällen anhängig sind?<br />

Geht man hier davon aus, dass als „gleichgelagerte Fälle" Situationen verstanden werden, in<br />

denen mehrere Widerspruchsführer identische Vorlagen für Ihre Widersprüche verwenden<br />

bzw. mit identischer rechtlicher Argumentation durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten<br />

werden, ist eine einheitliche Behandlung dieser Verfahren durchaus sinnvoll. In der Praxis<br />

wird dies in aller Regel durch den Abschluss von Verfahrensvereinbarungen gelöst. Dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob eine gesetzliche Ruhensregelung besteht oder nicht — diese allein<br />

führt jedenfalls nicht zu den gewünschten Kosteneinsparungen. Da diese Vorgehensweise<br />

aber nur dann sinnvoll und im Ergebnis auch zielführend ist, wenn eine entsprechende<br />

Einigungsbereitschaft auf beiden Seiten vorhanden ist, ändert das Vorhandensein einer<br />

gesetzlichen Ruhensanordnung daran nichts. Demzufolge lässt sich die gesetzliche<br />

Anordnung einer Verfahrensruhe nicht allein mit dem Wunsch nach einer effizienteren<br />

Verfahrensgestaltung begründen.<br />

9. Ist es erforderlich, den kommunalen Aufgabenträgern vorzuschreiben, wie sie mit<br />

Widerspruchsverfahren umzugehen haben? Sollte dies nicht den Kommunen und<br />

Zweckverbänden vor Ort überlassen bleiben?<br />

Hierzu wurde das Wesentliche bereits unter 6. gesagt. Aus unserer Sicht birgt es nicht<br />

unwesentliche Risiken, wenn den kommunalen Aufgabenträgern jede eigenständige<br />

Möglichkeit genommen wird, die eigenen Erhebungsverfahren durch den Erlass von<br />

Widerspruchsbescheiden abzuschließen.<br />

10. Hat sich die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern in der Praxis bewährt?<br />

Wie schon unter 1. angesprochen, hat die in Mecklenburg-Vorpommern geltende Regelung<br />

des § 12 Abs. 3 KAG M-V nicht die erhofften Effekte gezeigt. Eine maßgebliche<br />

Reduzierung der Fallzahlen ist jedenfalls aus anwaltlicher Sicht nicht zu bemerken. Auch ist<br />

es in den uns bekannten Fällen im Ergebnis nicht zu einer weitreichenden Befriedung oder<br />

Akzeptanz der gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen gekommen. Die<br />

Kostenrisiken der betroffenen Abgabenschuldner konnten in aller Regel auch nicht reduziert<br />

werden, da der Ausgang der gerichtlichen Musterverfahren nicht dazu geführt hat, dass die<br />

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