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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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unüblich. Schließt sich noch ein Berufungsverfahren an, kommen in der Regel mindestens<br />

zwei weitere Jahre hinzu. Während dieses Zeitraumes verlieren manche Widerspruchsführer<br />

deren Verfahren ruhen das Interesse an der gerichtlichen Klärung.<br />

Nach alledem ist zusammenfassend festzustellen, dass nach unserer Erfahrung unabhängig<br />

von den gesetzlichen Voraussetzungen gerade in den Fällen, die der Gesetzgeber vor Augen<br />

hatte, individuelle Musterklagevereinbarungen geschlossen wurden. In der Regel besteht auch<br />

bei den Rechtsanwälten der Widerspruchsführer ein solches Interesse, weil gerade dann,<br />

wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vertreten wird, auch sie Überschaubarkeit,<br />

Verlässlichkeit und Arbeitserleichterung anstreben. Eine solche Verfahrensgestaltung liegt<br />

indes auch ohne gesetzliche Regelung zur Verfahrensruhe nahe bzw. wurde so auch schon<br />

häufig vor Inkrafttreten des neuen § 12 Abs. 3 KAG M-V praktiziert.<br />

2. Welche Wasser- und Abwasserverbände in <strong>Brandenburg</strong> führen bereits jetzt<br />

Musterverfahren durch und welche nicht?<br />

Da wir im Rahmen unserer Mandatsverhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,<br />

können wir hierzu keine Auskunft geben.<br />

3. Lassen sich durch das Musterverfahren Kosten bei den Bürgern als Kläger sowie in der<br />

Verwaltung/bei den Wasser- und Abwasserverbänden als Beklagte einsparen?<br />

Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, welchen Ausgang das<br />

Musterverfahren gefunden hat.<br />

Wird die Abgabenerhebung in einem Musterverfahren für rechtmäßig erachtet, kann es zu<br />

einer — theoretischen — Kosteneinsparung kommen, wenn die Widerspruchsführer der<br />

ruhenden Verfahren nach Wiederaufnahme und Abschluss des Widerspruchsverfahrens von<br />

einer eigenen Klageerhebung absehen. Denn dann fallen für diese Widerspruchsführer<br />

zumindest keine Kosten aus einem Gerichtsverfahren an. Soweit ein Rechtsanwalt im<br />

Widerspruchsverfahren für die Widerspruchsführer tätig war, ist aber jeweils eine volle<br />

Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG iVm. VV 2301 durch die Widerspruchsführer zu<br />

tragen. Der kommunale Aufgabenträger würde weder die Kosten des Widerspruchs- noch des<br />

Gerichtsverfahrens tragen.<br />

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