5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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RECH TS ANWÄL T E<br />
Widerspruchsführern) sowie durchaus auch die Sachkunde der beteiligten Rechtsanwälte<br />
können für die Auswahl der Musterverfahren eine Rolle spielen. Dadurch kommt es in der<br />
Regel zu einer sehr hohen Zahl an Musterverfahren. Von „Musterverfahren" im eigentlichen<br />
Sinn kann man dann nicht mehr sprechen. In der Praxis ist daher der Abschluss individueller<br />
Musterklagevereinbarungen von wesentlicher Bedeutung.<br />
Dort, wo eine Verfahrensruhe von Gesetzes wegen eintreten soll, kommt es nicht selten vor,<br />
dass die Tatbestandsvoraussetzungen unklar sind. Denn die Regelungen setzen voraus, dass<br />
der Widerspruchsführer seinen Widerspruch auf eines der genannten Gerichtsverfahren stützt.<br />
Häufig und gerade auch dann, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliegt oder wenn bewusst<br />
Unklarheiten provoziert werden, bereitet es den Behörden Schwierigkeiten, die Bezugnahme<br />
auf ein anhängiges Verfahren oder auf eine in einem solchen Verfahren zu klärende<br />
entscheidungserhebliche Rechtsfrage (wobei die Entscheidungserheblichkeit häufig wiederum<br />
selbst fraglich ist) dem Widerspruch zu entnehmen. Viele Widersprüche enthalten hierzu auch<br />
keine Aussage, weil den Widerspruchsführern solche Verfahren unbekannt sind. Im Ergebnis<br />
hat die Widerspruchsbehörde trotz der gesetzlichen Regelung jeden einzelnen Fall zu prüfen<br />
und den Widerspruch hinsichtlich der Ruhensvoraussetzungen auszulegen, so dass bereits<br />
hierdurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht.<br />
Es hat sich ferner gezeigt, dass nicht alle Widerspruchsführer, auch nicht alle, die an einer<br />
Prozessgemeinschaft im Sinne des Gesetzentwurfes beteiligt sind, mit einer passiven Rolle<br />
einverstanden sind. Hierdurch kommt es nicht selten zu einer „Zerfaserung" der Verfahren.<br />
Auch dadurch steigt der Verwaltungsaufwand.<br />
Als sehr problematisch erweist es sich, wenn ein Musterverfahren anders als durch ein<br />
klageabweisendes oder -stattgebendes Urteil beendet wird. Die Übertragung von Regelungen<br />
eines verfahrensbeendenden Vergleichs stößt regelmäßig nicht auf ungeteilte Zustimmung;<br />
häufig lassen sich solche Regelungen auch gar nicht übertragen. Ferner kann die Klagepartei<br />
des Musterverfahrens ihr Interesse am Verfahren verlieren und eine Klagerücknahme erklären<br />
(etwa bei Grundstücksverkauf, Umzug, im Erbfall etc.). Derartige Situationen führen in aller<br />
Regel nicht zu einer Befriedung. Zudem sehen sich die Widerspruchsbehörden dann<br />
unvorhergesehen einer Vielzahl gleichzeitig wieder aufzunehmender Verwaltungsverfahren<br />
ausgesetzt, die unter dem Druck von Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO in einem engen<br />
Zeitfenster zu bearbeiten sind.<br />
Schließlich ist zu beachten, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauern nicht<br />
unerheblich sind. Ein Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren für die erste Instanz ist nicht<br />
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