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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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RECH TS ANWÄL T E<br />

Widerspruchsführern) sowie durchaus auch die Sachkunde der beteiligten Rechtsanwälte<br />

können für die Auswahl der Musterverfahren eine Rolle spielen. Dadurch kommt es in der<br />

Regel zu einer sehr hohen Zahl an Musterverfahren. Von „Musterverfahren" im eigentlichen<br />

Sinn kann man dann nicht mehr sprechen. In der Praxis ist daher der Abschluss individueller<br />

Musterklagevereinbarungen von wesentlicher Bedeutung.<br />

Dort, wo eine Verfahrensruhe von Gesetzes wegen eintreten soll, kommt es nicht selten vor,<br />

dass die Tatbestandsvoraussetzungen unklar sind. Denn die Regelungen setzen voraus, dass<br />

der Widerspruchsführer seinen Widerspruch auf eines der genannten Gerichtsverfahren stützt.<br />

Häufig und gerade auch dann, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliegt oder wenn bewusst<br />

Unklarheiten provoziert werden, bereitet es den Behörden Schwierigkeiten, die Bezugnahme<br />

auf ein anhängiges Verfahren oder auf eine in einem solchen Verfahren zu klärende<br />

entscheidungserhebliche Rechtsfrage (wobei die Entscheidungserheblichkeit häufig wiederum<br />

selbst fraglich ist) dem Widerspruch zu entnehmen. Viele Widersprüche enthalten hierzu auch<br />

keine Aussage, weil den Widerspruchsführern solche Verfahren unbekannt sind. Im Ergebnis<br />

hat die Widerspruchsbehörde trotz der gesetzlichen Regelung jeden einzelnen Fall zu prüfen<br />

und den Widerspruch hinsichtlich der Ruhensvoraussetzungen auszulegen, so dass bereits<br />

hierdurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht.<br />

Es hat sich ferner gezeigt, dass nicht alle Widerspruchsführer, auch nicht alle, die an einer<br />

Prozessgemeinschaft im Sinne des Gesetzentwurfes beteiligt sind, mit einer passiven Rolle<br />

einverstanden sind. Hierdurch kommt es nicht selten zu einer „Zerfaserung" der Verfahren.<br />

Auch dadurch steigt der Verwaltungsaufwand.<br />

Als sehr problematisch erweist es sich, wenn ein Musterverfahren anders als durch ein<br />

klageabweisendes oder -stattgebendes Urteil beendet wird. Die Übertragung von Regelungen<br />

eines verfahrensbeendenden Vergleichs stößt regelmäßig nicht auf ungeteilte Zustimmung;<br />

häufig lassen sich solche Regelungen auch gar nicht übertragen. Ferner kann die Klagepartei<br />

des Musterverfahrens ihr Interesse am Verfahren verlieren und eine Klagerücknahme erklären<br />

(etwa bei Grundstücksverkauf, Umzug, im Erbfall etc.). Derartige Situationen führen in aller<br />

Regel nicht zu einer Befriedung. Zudem sehen sich die Widerspruchsbehörden dann<br />

unvorhergesehen einer Vielzahl gleichzeitig wieder aufzunehmender Verwaltungsverfahren<br />

ausgesetzt, die unter dem Druck von Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO in einem engen<br />

Zeitfenster zu bearbeiten sind.<br />

Schließlich ist zu beachten, dass die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensdauern nicht<br />

unerheblich sind. Ein Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren für die erste Instanz ist nicht<br />

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