5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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Rechtsanwälte Zeutschel & Schröder 17.05.13 Seite 3 von 9<br />
Nicht alles wird sich mit der deutschen Einheit begründen lassen, vor allem wenn der<br />
brandenburgische Gesetzgeber ein Gesetz erlassen will, dass für einen langen Zeitraum u. a. auch<br />
Fallgestaltungen abdeckt, wie sie dem vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelten bayerischen<br />
Fall zugrunde gelegen haben. Gerechter wäre eine Regelung, die dem, was die Satzungsgeber<br />
ursprünglich vorhatten, am nächsten kommt. Der völlig willkürlichen Nennung von Jahreszahlen,<br />
(10 Jahre Hemmung + 15 Jahre Verjährung oder 10 + 20) die unter Umständen wieder nur eine<br />
jahrzehntelange Rechtsunsicherheit hinterlassen, ist eine Regelung vorzuziehen, wonach die<br />
„heilende" Satzung zurückwirkt auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der<br />
ursprünglichen nichtigen Satzung, mithin der Lauf der Verjährung mit deren vorgesehenen<br />
Inkrafttreten übereinstimmt.<br />
Die vorgenannte Regelung macht das Ende der Heranziehung zu einer Beitragszahlung durchaus zu<br />
einer vorhersehbaren Größe.<br />
Die derzeitige Regelung im brandenburgischen KAC ist verfassungswidrig, weil der Grundsatz der<br />
Rechtssicherheit verletzt ist. Hinzu kommt die juristisch abenteuerliche Konstruktion, nach der<br />
deutschen Einheit habe man mit der erstmaligen Herstellung einer Anlage begonnen und diese<br />
erstmalige Herstellung sei in den Verbandsgebieten noch nicht einmal abgeschlossen. Damit meint<br />
man die Wasser- und Abwasserkonzeptionen der Verbände, welche für die Zukunft eher<br />
Darstellungen von Entwicklungsmöglichkeiten sein sollten. Im WAZV Mittelgraben z.B. (Nuthetal —<br />
Michendorf) sieht eine solche vor Jahren aufgestellte Konzeption den Bau von Leitungen zum<br />
entlegenen Ortsteil Tremsdorf vor. Niemand hat aber wirklich vor, die dafür erforderlichen<br />
kilometerlangen Leitungen zu bauen, zumal das Umweltministerium für die Zukunft eher zu<br />
dezentralen Lösungen rät. Das Ministerium des Innern würde in diesem Fall wohl von einer nicht<br />
fertig gestellten Anlage sprechen, tatsächlich handelt es sich um nicht zu realisierende Vorstellungen,<br />
die nicht einmal den Charakter einer Planung haben.<br />
Wenn das Ministerium des Innern mit landesweit nicht fertiggestellten Anlagen argumentiert,<br />
weshalb konnte dann seit Jahrzehnten Abwasser abgeleitet und geklärt in die Gewässer entlassen<br />
werden?