5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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das Innenministerium benennt solche Fälle nicht — aber noch nicht vorgekommen, Es ist<br />
auch ein nur theoretischer Fall: Denn würde der Aufgabenträger die Entstehung der<br />
sachlichen Beitragspflicht auf diese Weise in die Zukunft verschieben, würde er sich<br />
selbst eine Beitragserhebung erschweren, da Anschlussbeiträge auch erst erhoben<br />
werden können, wenn die sachliche Beitragspflicht nach dem in der Satzung bestimmten<br />
Zeitpunkt entstanden ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Ergänzung von § 12<br />
Abs. 4 Buchst. e KAG erscheint deshalb wenig geeignet, den gebotenen Zusammenhang<br />
zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit und der<br />
zeitlichen Höchstgrenze zu verdeutlichen.<br />
Der Vorschlag des Innenministeriums führt vor allem zusätzlich zu den Verjährungsregelungen<br />
eine weitere zeitliche Grenze für die Vorteilabrechnung ein. Mit der „satzungsunabhängigen"<br />
zeitlichen Obergrenze bestehen jedoch keinerlei Erfahrungen, insbesondere<br />
wurde deren Verhältnis zu den Verjährungsvorschriften nicht klargestellt. Die<br />
Einführung einer zusätzlichen „zeitlichen Obergrenze" wie im § 19 BbgKAG-E oder in<br />
der Formulierungshilfe des Innenministeriums birgt die Gefahr einer Kollision mit den<br />
ebenfalls in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der AO. Die vom Ml vorgeschlagene<br />
Anwendung der Hemmungstatbestände in § 171 AO auch auf die zeitliche<br />
Obergrenze — egal wann sie eingreift — wirft weitere verfassungsrechtliche Fragen auf,<br />
die von den Anwendungshinweisen des MI nicht beleuchtet werden.<br />
Deshalb halte ich die Änderung des § 8 Abs. 7 BbgKAG für vorzugswürdig. Verfassungsrechtliche<br />
Bedenken bestehen jedenfalls nicht, bei leitungsgebundenen Einrichtungen<br />
die Vorteilsabgeltung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit<br />
vorzuziehen (insoweit auch Beantwortung der Frage 14). Da die Geltendmachung<br />
von Beitragsansprüchen innerhalb des kommunalabgabenrechtlich ausgestalteten<br />
Verjährungssystems, z.B. bei Straßenbaumaßnahmen, allgemein anerkannt ist und<br />
mit dem dokumentierbaren Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit<br />
auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen ein rechtssicherer Anknüpfungspunkt für<br />
den Beginn der Festsetzungsfrist zur Verfügung steht, kann der Sondersituation der<br />
Aufgabenträger im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> durch eine Klarstellung Rechnung getragen werden,<br />
wann die noch nicht festgesetzten Beitragsansprüche frühestens zu verjähren begannen.<br />
Nach der Diskussion um die o.g. Urteile des OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong> kann<br />
auch keine Gemeinde und kein Zweckverband mehr darauf hoffen, dass die grundsätzlich<br />
auch für sein Verbandsgebiet geltende vierjährige Festsetzungsfrist weiter aufgeweicht<br />
wird. Der Appell des Gesetzgebers in § 12 Abs. 3a BbgKAG richtete sich auch an