27.04.2014 Aufrufe

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- Seite 14 -<br />

das Innenministerium benennt solche Fälle nicht — aber noch nicht vorgekommen, Es ist<br />

auch ein nur theoretischer Fall: Denn würde der Aufgabenträger die Entstehung der<br />

sachlichen Beitragspflicht auf diese Weise in die Zukunft verschieben, würde er sich<br />

selbst eine Beitragserhebung erschweren, da Anschlussbeiträge auch erst erhoben<br />

werden können, wenn die sachliche Beitragspflicht nach dem in der Satzung bestimmten<br />

Zeitpunkt entstanden ist. Die vorgeschlagene Regelung zur Ergänzung von § 12<br />

Abs. 4 Buchst. e KAG erscheint deshalb wenig geeignet, den gebotenen Zusammenhang<br />

zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit und der<br />

zeitlichen Höchstgrenze zu verdeutlichen.<br />

Der Vorschlag des Innenministeriums führt vor allem zusätzlich zu den Verjährungsregelungen<br />

eine weitere zeitliche Grenze für die Vorteilabrechnung ein. Mit der „satzungsunabhängigen"<br />

zeitlichen Obergrenze bestehen jedoch keinerlei Erfahrungen, insbesondere<br />

wurde deren Verhältnis zu den Verjährungsvorschriften nicht klargestellt. Die<br />

Einführung einer zusätzlichen „zeitlichen Obergrenze" wie im § 19 BbgKAG-E oder in<br />

der Formulierungshilfe des Innenministeriums birgt die Gefahr einer Kollision mit den<br />

ebenfalls in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der AO. Die vom Ml vorgeschlagene<br />

Anwendung der Hemmungstatbestände in § 171 AO auch auf die zeitliche<br />

Obergrenze — egal wann sie eingreift — wirft weitere verfassungsrechtliche Fragen auf,<br />

die von den Anwendungshinweisen des MI nicht beleuchtet werden.<br />

Deshalb halte ich die Änderung des § 8 Abs. 7 BbgKAG für vorzugswürdig. Verfassungsrechtliche<br />

Bedenken bestehen jedenfalls nicht, bei leitungsgebundenen Einrichtungen<br />

die Vorteilsabgeltung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit<br />

vorzuziehen (insoweit auch Beantwortung der Frage 14). Da die Geltendmachung<br />

von Beitragsansprüchen innerhalb des kommunalabgabenrechtlich ausgestalteten<br />

Verjährungssystems, z.B. bei Straßenbaumaßnahmen, allgemein anerkannt ist und<br />

mit dem dokumentierbaren Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit<br />

auch bei leitungsgebundenen Einrichtungen ein rechtssicherer Anknüpfungspunkt für<br />

den Beginn der Festsetzungsfrist zur Verfügung steht, kann der Sondersituation der<br />

Aufgabenträger im <strong>Land</strong> <strong>Brandenburg</strong> durch eine Klarstellung Rechnung getragen werden,<br />

wann die noch nicht festgesetzten Beitragsansprüche frühestens zu verjähren begannen.<br />

Nach der Diskussion um die o.g. Urteile des OVG Berlin-<strong>Brandenburg</strong> kann<br />

auch keine Gemeinde und kein Zweckverband mehr darauf hoffen, dass die grundsätzlich<br />

auch für sein Verbandsgebiet geltende vierjährige Festsetzungsfrist weiter aufgeweicht<br />

wird. Der Appell des Gesetzgebers in § 12 Abs. 3a BbgKAG richtete sich auch an

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!