5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 92<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
keit und erster wirksamer Satzung, eine Rechtsmeinung geäußert, haben ein Urteil<br />
gefällt. Da wird man bei uns im <strong>Land</strong> jetzt relativ schnell Klarheit gewinnen. Das ist<br />
aus meiner richterlichen Sicht eine glückliche Fügung. Die Betroffenen sehen das<br />
teilweise vielleicht anders, zumindest im Hinblick auf die Entscheidung, die wir gefällt<br />
haben. Das wird vielleicht die Problematik von Musterverfahrensvereinbarungen oder<br />
von gesetzlicher Anordnung von Musterverfahren erschweren. Da gebe ich Ihnen<br />
recht.<br />
Zu Herrn Dr. Beutin muss ich noch sagen: Musterverfahrensvereinbarungen sind in<br />
der Tat aus meiner Sicht das Beste. Die sind dezidiert, wenn sie gut gemacht sind.<br />
Sie werden in der Regel nur von Fachleuten gemacht, die es wirklich können. Damit<br />
haben Sie ganz selten Probleme. Wir haben jetzt neulich einen Fall von Untätigkeitsklagen<br />
gehabt. Da war die angedachte Vereinbarung aus dem Jahr 2004 von der<br />
gesetzlichen Regelung aus 2005 quasi überlagert worden. Dann hatte man das<br />
Thema fallen lassen. Dann ist 2009 bei den Klägern der Faden gerissen; die haben<br />
Untätigkeitsklagen erhoben. Das war eine unklare Situation, in der uns als Gericht<br />
aber auch bewusst geworden ist: Eine saubere Vereinbarung hält diese Probleme<br />
komplett außen vor.<br />
Herr Dr. Andreas Beutin (Rechtsanwälte Schütte, Horstkotte & Partner):<br />
Der <strong>Land</strong>esgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern ist nicht so schnell wie hier in<br />
<strong>Brandenburg</strong>. Die Überlegungen sind da wohl erst ganz am Anfang, was man mit<br />
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts macht. Ein Problem ist natürlich da.<br />
Herr Ring hat es angedeutet. Wenn man über eine Regelung nachdenkt, die sozusagen<br />
als absolute Erhebungsgrenze eingreifen soll und die gesetzliche Einführung von<br />
Musterverfahrensregelungen nicht dazu führt, dass solche Verfahren, die ruhend gestellt<br />
worden sind, unter diese absolute Grenze fallen, steuert man in ein Problem.<br />
Man steuert sehenden Auges eventuell in die Situation hinein, dass Beitragsforderungen<br />
wegen des Ruhens des Verfahrens im großen Stil untergehen. Gerade unter<br />
diesem Gesichtspunkt ist es problematisch, wenn man der Widerspruchsbehörde<br />
nicht die Möglichkeit einräumt, die Verfahrensruhe einseitig zu beenden.<br />
Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE):<br />
Frau Nicolaus, Sie haben sehr anschaulich die Problemlage in Ihrem Verband geschildert,<br />
das praktische Leben aufgezeigt. Ich habe aus Ihren Bemerkungen herausgehört,<br />
dass Sie eine Unsicherheit im Umgang mit Musterverfahren sehen. Sie<br />
haben verschiedene konkrete Probleme aufgezeigt, z. B. die Frage: Was können angesichts<br />
der Vielfalt überhaupt gleichgelagerte Fälle sein? Das veranlasst mich zu<br />
der Frage an Herrn Ring: Wie kann man dem begegnen, wie kann man so eine Bündelung<br />
ermöglichen? Oder kommt man zu dem Schluss, es geht bei der konkreten<br />
Situation, die man hat, überhaupt nicht? Erste Frage.<br />
Zweite Frage an Sie, Frau Nicolaus. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es die Ausstiegsmöglichkeit.<br />
Das ist hier noch einmal gesagt worden. Wie sehen Sie das? Wie<br />
könnte man die Musterverfahren unter der Voraussetzung sehen, dass sowohl der<br />
Verband als auch die Kläger die Möglichkeit hätten auszusteigen?