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5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg

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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 5<br />

Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />

<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Ich bin relativ sorgenfrei, was mein Gutachten und eine - weil man Geld bekommen<br />

hat - eventuelle Befangenheit angeht: Die tragenden Gedanken des Gutachtens wurden<br />

durch das später kommende Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Der<br />

Sache nach geht es um eine Fortführung des Gutachtens von Herrn Steiner und die<br />

Frage, ob der Vertrauensschutz angemessen berücksichtigt wurde.<br />

Nun zum Anlass der heutigen Anhörung, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom März 2013. Dieses Urteil ist eine Sensation, erstens, weil es ein Beschluss ist -<br />

kein Urteil. Entscheidungen dieser Tragweite in Beschlussform zu fällen - das heißt<br />

ohne mündliche Verhandlung ein <strong>Land</strong>esgesetz aufzuheben - ist beim Bundesverfassungsgericht<br />

nicht üblich.<br />

Zweitens ist es ausgesprochen knapp und es gab keinen Widerspruch: Die Richter<br />

des Senats waren sich einig. Sie stützten sich auf einen tragenden Gedanken, alles<br />

andere war ihnen egal; das ist in dieser Form sehr selten.<br />

Drittens räumt das Urteil mit einem technischen Gesichtspunkt im Kommunalabgabengesetz<br />

auf, nämlich bei der Frage, inwieweit der Normgeber bei der Anknüpfung<br />

des Vertrauensgesichtspunktes flexibel ist. Die Entscheidung sagt ganz klar: Entscheidend<br />

für den rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vertrauensgesichtspunktes ist<br />

der Zeitpunkt der Vorteilsgewährung. Damit meinen die Richter nicht die Fertigstellung<br />

der Anlage etc., sondern den Anschluss des Grundstücks an das Abwassersystem,<br />

also den Zeitpunkt, wo der Grundstückseigentümer ans System kommt. Sie äußern<br />

sich nicht zur Frage, ob der tatsächliche Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit<br />

das Entscheidende ist - das wäre für sie Kleinkrämerei. Aber es ist ganz klar: Das<br />

ist in den Augen des Bundesverfassungsgerichts der entscheidende Zeitpunkt.<br />

Das ist übrigens auch der entscheidende Gesichtspunkt meines eigenen Gutachtens<br />

- wenn Sie es nachlesen wollen, es ist 120 Seiten dick. Der Gedanke ist einfach: Bei<br />

der Abgabenpflicht ersetzen Sie den Zeitpunkt des normalen Vertragsschlusses für<br />

eine vertraglich begründete Abwasserschuld durch Hoheitsgewalt - also Gewalt, die<br />

den anderen auch gegen seinen Willen rechtlich verpflichten und diese Pflicht notfalls<br />

mit Gewalt durchsetzen kann. Und dieser Zeitpunkt ist der des Anschlusses; deswegen<br />

muss an ihn alles geknüpft werden. Wenn Sie einen Vertrag schließen würden,<br />

geschähe das, wenn Sie mit Ihrem Grundstück an die Abwasserversorgung kommen;<br />

nicht 20 Jahre später. Deswegen müssen die Rechtsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt<br />

klar sein. Man kann das vielleicht durch ein Gesetz strecken etc., aber all das ist begründungsbedürftig.<br />

Der tragende Gesichtspunkt aller anders lautenden Entscheidungen und wissenschaftlichen<br />

Äußerungen ist immer, der Vertrauensschutz könne gestreckt werden,<br />

weil der Betroffene, der am Abwassersystem angeschlossen sei, wisse, dass er einen<br />

Vorteil bekomme und deswegen damit rechnen müsse, dass er dafür bezahlen könne;<br />

es sei nicht schlimm, wenn das zum Zeitpunkt des Anschlusses nicht ganz klar<br />

sei.

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