5/43-2 - Landtag Brandenburg - Land Brandenburg
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<strong><strong>Land</strong>tag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-AI 5/<strong>43</strong>-2 S. 5<br />
Ausschuss für Inneres 23.05.2013<br />
<strong>43</strong>. Sitzung (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />
Ich bin relativ sorgenfrei, was mein Gutachten und eine - weil man Geld bekommen<br />
hat - eventuelle Befangenheit angeht: Die tragenden Gedanken des Gutachtens wurden<br />
durch das später kommende Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Der<br />
Sache nach geht es um eine Fortführung des Gutachtens von Herrn Steiner und die<br />
Frage, ob der Vertrauensschutz angemessen berücksichtigt wurde.<br />
Nun zum Anlass der heutigen Anhörung, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom März 2013. Dieses Urteil ist eine Sensation, erstens, weil es ein Beschluss ist -<br />
kein Urteil. Entscheidungen dieser Tragweite in Beschlussform zu fällen - das heißt<br />
ohne mündliche Verhandlung ein <strong>Land</strong>esgesetz aufzuheben - ist beim Bundesverfassungsgericht<br />
nicht üblich.<br />
Zweitens ist es ausgesprochen knapp und es gab keinen Widerspruch: Die Richter<br />
des Senats waren sich einig. Sie stützten sich auf einen tragenden Gedanken, alles<br />
andere war ihnen egal; das ist in dieser Form sehr selten.<br />
Drittens räumt das Urteil mit einem technischen Gesichtspunkt im Kommunalabgabengesetz<br />
auf, nämlich bei der Frage, inwieweit der Normgeber bei der Anknüpfung<br />
des Vertrauensgesichtspunktes flexibel ist. Die Entscheidung sagt ganz klar: Entscheidend<br />
für den rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vertrauensgesichtspunktes ist<br />
der Zeitpunkt der Vorteilsgewährung. Damit meinen die Richter nicht die Fertigstellung<br />
der Anlage etc., sondern den Anschluss des Grundstücks an das Abwassersystem,<br />
also den Zeitpunkt, wo der Grundstückseigentümer ans System kommt. Sie äußern<br />
sich nicht zur Frage, ob der tatsächliche Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit<br />
das Entscheidende ist - das wäre für sie Kleinkrämerei. Aber es ist ganz klar: Das<br />
ist in den Augen des Bundesverfassungsgerichts der entscheidende Zeitpunkt.<br />
Das ist übrigens auch der entscheidende Gesichtspunkt meines eigenen Gutachtens<br />
- wenn Sie es nachlesen wollen, es ist 120 Seiten dick. Der Gedanke ist einfach: Bei<br />
der Abgabenpflicht ersetzen Sie den Zeitpunkt des normalen Vertragsschlusses für<br />
eine vertraglich begründete Abwasserschuld durch Hoheitsgewalt - also Gewalt, die<br />
den anderen auch gegen seinen Willen rechtlich verpflichten und diese Pflicht notfalls<br />
mit Gewalt durchsetzen kann. Und dieser Zeitpunkt ist der des Anschlusses; deswegen<br />
muss an ihn alles geknüpft werden. Wenn Sie einen Vertrag schließen würden,<br />
geschähe das, wenn Sie mit Ihrem Grundstück an die Abwasserversorgung kommen;<br />
nicht 20 Jahre später. Deswegen müssen die Rechtsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt<br />
klar sein. Man kann das vielleicht durch ein Gesetz strecken etc., aber all das ist begründungsbedürftig.<br />
Der tragende Gesichtspunkt aller anders lautenden Entscheidungen und wissenschaftlichen<br />
Äußerungen ist immer, der Vertrauensschutz könne gestreckt werden,<br />
weil der Betroffene, der am Abwassersystem angeschlossen sei, wisse, dass er einen<br />
Vorteil bekomme und deswegen damit rechnen müsse, dass er dafür bezahlen könne;<br />
es sei nicht schlimm, wenn das zum Zeitpunkt des Anschlusses nicht ganz klar<br />
sei.