Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
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digkeit, der Kollegialität und der Annuität geordnet war. Es ist das zwar noch nicht<br />
die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik<br />
mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus<br />
der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der<br />
später so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.<br />
In ähnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozeß dem Oberamt entzogen,<br />
indem das Recht des Königs, einen einzelnen Prozeß zur Entscheidung einem<br />
Stellvertreter zu übertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls,<br />
nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe<br />
zur Erledigung an einen von ihm auszuwählenden und von ihm zu instruierenden<br />
Privatmann zu verweisen.<br />
In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes<br />
und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort, mindestens<br />
sehr früh, ihnen dabei ständige Gehilfen und zwar eben jene Quästoren<br />
zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Tätigkeit unbedingt zu gehorchen hatten,<br />
ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln<br />
konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, mußte der Gemeindevorstand<br />
in der Hauptstadt persönlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der<br />
Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umständen vertreten lassen kann.<br />
Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand für<br />
das städtische Regiment, zunächst für die Rechtspflege und die Kassenverwaltung.<br />
Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Übertragungsrecht aller oder einzelner<br />
ihm obliegender Geschäfte. Diese verschiedene Behandlung der bürgerlichen<br />
und der militärischen Gewaltübertragung ist die Ursache geworden, weshalb<br />
innerhalb des eigentlichen römischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende<br />
Amtsgewalt (pro magistratu) möglich ist und rein städtische Beamte nie<br />
durch Nichtbeamte ersetzt, die militärischen Stellvertreter aber (pro consule, pro<br />
praetore, pro quaestore) von aller Tätigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der König nicht gehabt, sondern<br />
nur der Zwischenkönig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten<br />
gleichgestellt; für den Fall jedoch, daß er es nicht ausgeübt hatte, trat nach wie<br />
vor der Zwischenkönig ein, und die notwendige Kontinuität des Amtes bestand<br />
auch in dem republikanischen Regiment ungeschmälert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht<br />
wesentlich eingeschränkt zu Gunsten der Bürgerschaft, indem der<br />
Konsul verpflichtet ward, für die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung<br />
der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die<br />
Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in<br />
gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen höchsten Beamten materiell auf<br />
die Gemeinde über; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Un-<br />
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