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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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digkeit, der Kollegialität und der Annuität geordnet war. Es ist das zwar noch nicht<br />

die niedere Magistratur selbst, wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik<br />

mit der magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht aus<br />

der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der Ausgangspunkt der<br />

später so mannigfaltig entwickelten Institution der Unterbeamten geworden.<br />

In ähnlichem Sinne wurde die Entscheidung im Zivilprozeß dem Oberamt entzogen,<br />

indem das Recht des Königs, einen einzelnen Prozeß zur Entscheidung einem<br />

Stellvertreter zu übertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls,<br />

nach Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage dieselbe<br />

zur Erledigung an einen von ihm auszuwählenden und von ihm zu instruierenden<br />

Privatmann zu verweisen.<br />

In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes<br />

und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort, mindestens<br />

sehr früh, ihnen dabei ständige Gehilfen und zwar eben jene Quästoren<br />

zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Tätigkeit unbedingt zu gehorchen hatten,<br />

ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln<br />

konnten. Wo dagegen solche Vorschriften nicht bestanden, mußte der Gemeindevorstand<br />

in der Hauptstadt persönlich eingreifen; wie denn zum Beispiel bei der<br />

Einleitung des Prozesses er sich unter keinen Umständen vertreten lassen kann.<br />

Diese zwiefache Fesselung des konsularischen Mandierungsrechts bestand für<br />

das städtische Regiment, zunächst für die Rechtspflege und die Kassenverwaltung.<br />

Als Oberfeldherr behielt der Konsul dagegen das Übertragungsrecht aller oder einzelner<br />

ihm obliegender Geschäfte. Diese verschiedene Behandlung der bürgerlichen<br />

und der militärischen Gewaltübertragung ist die Ursache geworden, weshalb<br />

innerhalb des eigentlichen römischen Gemeinderegiments durchaus keine stellvertretende<br />

Amtsgewalt (pro magistratu) möglich ist und rein städtische Beamte nie<br />

durch Nichtbeamte ersetzt, die militärischen Stellvertreter aber (pro consule, pro<br />

praetore, pro quaestore) von aller Tätigkeit innerhalb der eigentlichen Gemeinde<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Das Recht, den Nachfolger zu ernennen, hatte der König nicht gehabt, sondern<br />

nur der Zwischenkönig. Der Konsul wurde in dieser Hinsicht dem letzten<br />

gleichgestellt; für den Fall jedoch, daß er es nicht ausgeübt hatte, trat nach wie<br />

vor der Zwischenkönig ein, und die notwendige Kontinuität des Amtes bestand<br />

auch in dem republikanischen Regiment ungeschmälert fort. Indes wurde das Ernennungsrecht<br />

wesentlich eingeschränkt zu Gunsten der Bürgerschaft, indem der<br />

Konsul verpflichtet ward, für die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung<br />

der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die<br />

Gemeinde ihm bezeichnete. Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in<br />

gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen höchsten Beamten materiell auf<br />

die Gemeinde über; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Un-<br />

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