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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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66 KAPITEL 3. DIE AUSGLEICHUNG DER STÄNDE<br />

zelner solcher Beamten immer ohne Mühe und in der Regel durch das Tribunat<br />

selbst Herr ward.<br />

In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne Widerstand<br />

seit der Ausgleichung der Stände. Seine Zusammensetzung selbst war eine<br />

andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach Beseitigung<br />

der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden hatte, hatte schon<br />

mit der Abschaffung der lebenslänglichen Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche<br />

Beschränkungen erfahren.<br />

Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt erfolgte<br />

durch den Übergang der Feststellung dieser Listen von den höchsten Gemeindebeamten<br />

auf eine Unterbehörde, von den Konsuln auf die Zensoren. Allerdings<br />

wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit der<br />

Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines ihnen<br />

anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschließen,<br />

wo nicht eingeführt, doch wenigstens schärfer formuliert 7 und somit<br />

jenes eigentümliche Sittengericht begründet, auf dem das hohe Ansehen der Zensoren<br />

vornehmlich beruht. Allein derartige Rügen konnten, da zumal beide Zensoren<br />

darüber einig sein mußten, wohl dazu dienen, einzelne der Versammlung nicht zur<br />

Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist feindliche Persönlichkeiten<br />

zu entfernen, nicht aber sie selbst in Abhängigkeit von der Magistratur versetzen.<br />

Entscheidend aber beschränkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die<br />

Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen durchgegangen<br />

ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu konstituieren,<br />

indem es demjenigen, der kurulischer Ädil, Prätor oder Konsul gewesen<br />

war, sofort vorläufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die nächst eintretenden<br />

Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder förmlich in die Senatorenliste<br />

einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gründen, welche auch zur Aus-<br />

7 Diese Befugnis sowie die ähnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Bürgerliste waren wohl<br />

nicht förmlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber tatsächlich von jeher in ihrer Kompetenz.<br />

Das Bürgerrecht vergibt die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis<br />

der Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das Bürgerrecht nicht,<br />

kann aber die bürgerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem geringeren Platz ausüben bis zur Anfertigung<br />

einer neuen Liste. Ebenso verhält es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste<br />

ausläßt, der scheidet aus demselben, solange die betreffende Liste gültig bleibt – es kommt vor, daß<br />

der vorsitzende Beamte sie verwirft und die ältere Liste wieder in Kraft setzt. Offenbar kam also<br />

in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was<br />

bei denjenigen Beamten, welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre Autorität vermochte. Daher<br />

begreift man, wie diese Befugnis allmählich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung<br />

der Nobilität dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher Entscheidungen annahmen<br />

und gleichsam als solche respektiert wurden. Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich<br />

auch ohne Zweifel die Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, daß die<br />

Zensoren “aus allen Rangklassen die Besten” in den Senat nehmen sollten.

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