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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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genossenschaft auf einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten<br />

Lande blieb formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag<br />

ohne Zweifel schon in früher Zeit an den führenden Staat gekommen. Selbst<br />

bei der Anlegung der Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien<br />

waren in der Regel vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Römer;<br />

und wenn auch dieselben durch die Übersiedelung aus römischen Bürgern Bürger<br />

einer eidgenössischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten<br />

Ortschaft häufig eine überwiegende und für die Eidgenossenschaft gefährliche Anhänglichkeit<br />

an die wirkliche Mutterstadt.<br />

Die Rechte dagegen, welche die Bundesverträge dem einzelnen Bürger einer<br />

der verbündeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht beschränkt.<br />

Es gehörten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb von<br />

Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament,<br />

und die unbeschränkte Freizügigkeit, sodaß der in einer Bundesstadt verbürgerte<br />

Mann nicht bloß in jeder andern sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern<br />

auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven Wahlfähigkeit<br />

an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten teilnahm, sogar wenigstens<br />

in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung in einer freilich<br />

beschränkten Weise zu stimmen befugt war 5 .<br />

So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhältnis der römischen<br />

Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne daß<br />

sich ausmachen ließe, was darin auf ältere Satzungen und was auf die Bündnisrevision<br />

von 261 (493) zurückgeht.<br />

Mit etwas größerer Sicherheit darf die Umgestaltung der Ordnungen der einzelnen<br />

zu der latinischen Eidgenossenschaft gehörigen Gemeinden nach dem Muster<br />

der römischen Konsularverfassung als Neuerung bezeichnet und in diesen Zusammenhang<br />

gestellt werden. Denn obgleich die verschiedenen Gemeinden zu der Abschaffung<br />

des Königtums an sich recht wohl voneinander unabhängig gelangt sein<br />

können, so verrät doch die gleichartige Benennung der neuen Jahreskönige in der<br />

römischen und den übrigen Gemeindeverfassungen von Latium sowie die weitgreifende<br />

Anwendung des so eigentümlichen Kollegialitätsprinzips 6 augenscheinlich<br />

als Offiziere bezeichnet.<br />

5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbürger einem ein für allemal bestimmten<br />

Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die<br />

Insassen diesmal zu stimmen hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf<br />

hinaus, daß in der römischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeräumt ward. Da der<br />

Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so muß,<br />

wenn die Insassen auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, für<br />

diese eine ähnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den Plebejern<br />

teilgenommen haben.<br />

6 Regelmäßig stehen bekanntlich die latinischen Gemeinden unter zwei Prätoren. Daneben kom-<br />

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