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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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panischen Adel einen privilegierten Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplätze,<br />

überhaupt in jeder Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht<br />

unbeträchtliche Pensionen – sechzehnhundert je von jährlich 450 Stateren (etwa<br />

200 Taler) – auf die kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter<br />

waren es, deren Nichtbeteiligung an dem großen latinisch-kampanischen Aufstand<br />

414 (340) zu dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im<br />

Jahre 459 (295) bei Sentinum für die Römer entschieden; wogegen das kampanische<br />

Fußvolk in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom<br />

abfiel. Einen anderen merkwürdigen Beleg für die römische Praxis: die ständischen<br />

Zwistigkeiten innerhalb der abhängigen Gemeinden durch Begünstigung der Aristokratie<br />

für das römische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii<br />

im Jahre 489 (265) widerfuhr. Es müssen dort, ähnlich wie in Rom, die Alt- und<br />

Neubürger sich gegenübergestanden und die letzteren auf gesetzlichem Wege die<br />

politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen wandten die Altbürger<br />

von Volsinii sich an den römischen Senat mit dem Gesuch um Wiederherstellung<br />

der alten Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei begreiflicherweise<br />

als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafür zur gesetzlichen Strafe zog.<br />

Der römische Senat indes nahm Partei für die Altbürger und ließ, da die Stadt<br />

sich nicht gutwillig fügte, durch militärische Exekution nicht bloß die in anerkannter<br />

Wirksamkeit bestehende Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern<br />

auch durch die Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den<br />

Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen.<br />

Aber der römische Senat war weise genug, nicht zu übersehen, daß das einzige<br />

Mittel, der Gewaltherrschaft Dauer zu geben, die eigene Mäßigung der Gewalthaber<br />

ist. Darum ward den abhängigen Gemeinden die Autonomie gelassen oder<br />

verliehen, die einen Schatten von Selbständigkeit, einen eigenen Anteil an Roms<br />

militärischen und politischen Erfolgen und vor allem eine freie Kommunalverfassung<br />

in sich schloß – so weit die italische Eidgenossenschaft reichte, gab es keine<br />

Helotengemeinde. Darum verzichtete Rom von vornherein mit einer in der <strong>Geschichte</strong><br />

vielleicht beispiellosen Klarheit und Hochherzigkeit auf das gefährlichste<br />

aller Regierungsrechte, auf das Recht, die Untertanen zu besteuern. Höchstens den<br />

abhängigen keltischen Gauen mögen Tribute auferlegt worden sein; soweit die italische<br />

Eidgenossenschaft reichte, gab es keine zinspflichtige Gemeinde. Darum<br />

endlich ward die Wehrpflicht zwar wohl auf die Untertanen mit, aber doch keineswegs<br />

von der herrschenden Bürgerschaft abgewälzt; vielmehr wurde wahrscheinlich<br />

die letztere nach Verhältnis bei weitem stärker als die Bundesgenossenschaft<br />

und in dieser wahrscheinlich wiederum die Gesamtheit der Latiner bei weitem stärker<br />

in Anspruch genommen als die nichtlatinischen Bundesgemeinden; so daß es<br />

eine gewisse Billigkeit für sich hatte, wenn auch von dem Kriegsgewinn zunächst<br />

Rom und nach ihm die Latinerschaft den besten Teil für sich nahmen.

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