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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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96 KAPITEL 5. UNTERWERFUNG DER LATINER UND KAMPANER<br />

Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische Eidgenossenschaft<br />

noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der Anlage neuer<br />

Bundesstädte sich vorgeschoben; aber wie die jüngeren latinischen Kolonien keinen<br />

Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch nicht als Teil<br />

von Latium – darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber Sutrium und Tarracina<br />

zur Landschaft Latium gerechnet.<br />

Aber nicht bloß wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht ausgestatteten<br />

Orte von der eidgenössischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern es wurden<br />

dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die Verkehrs- und<br />

wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (<strong>com</strong>mercium et conubium) einer jeden<br />

von diesen Gemeinden zwar mit der römischen, nicht aber mit den übrigen latinischen<br />

gestattet ward, so daß also zum Beispiel der Bürger von Sutrium wohl in<br />

Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl<br />

von einer Römerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen konnte<br />

13 .<br />

Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie Bewegung<br />

gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen Gemeinden<br />

Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei neulatinischen<br />

Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum gemeinschaftlich<br />

hatten stiften dürfen, so findet von ähnlichen der römischen Hegemonie<br />

Gefahr drohenden Sonderkonföderationen, ohne Zweifel nicht zufällig, in späterer<br />

Zeit sich kein weiteres Beispiel.<br />

Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen Gemeindeverfassungen<br />

und ihre völlige Ausgleichung mit der Verfassung Roms dieser Epoche<br />

zuschreiben dürfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der latinischen Magistratur<br />

neben den beiden Prätoren späterhin die beiden mit der Markt- und Straßenpolizei<br />

und der dazu gehörigen Rechtspflege betrauten Ädilen erscheinen, so hat<br />

diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der führenden Macht in allen Bundesgemeinden<br />

erfolgte Einsetzung städtischer Polizeibehörden sicher nicht vor der<br />

in das Jahr 387 (367) fallenden Einrichtung der kurulischen Ädilität in Rom, aber<br />

wahrscheinlich auch eben um diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese<br />

Anordnung nur das Glied einer Kette von bevormundenden und die bundesgenössischen<br />

Gemeindeordnungen im polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden<br />

Maßregeln.<br />

Offenbar fühlte Rom nach dem Fall von Veii und der Eroberung des pomptinischen<br />

Gebietes sich mächtig genug, um die Zügel der Hegemonie straffer anzuzie-<br />

13 Diese Beschränkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft begegnet zwar zuerst in<br />

der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe<br />

ein wesentlicher Teil ist, zuerst für die nach 370 (384) ausgeführten latinischen Kolonien begann und<br />

416 (338) nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwähnen.

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