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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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90 KAPITEL 5. UNTERWERFUNG DER LATINER UND KAMPANER<br />

einen äußeren Zusammenhang; irgend einmal nach der Vertreibung der Tarquinier<br />

aus Rom müssen durchaus die latinischen Gemeindeordnungen nach dem Schema<br />

der Konsularverfassung revidiert worden sein. Es kann nun freilich diese Ausgleichung<br />

der latinischen Verfassungen mit derjenigen der führenden Stadt möglicherweise<br />

erst einer späteren Epoche angehören; indes spricht die innere Wahrscheinlichkeit<br />

vielmehr dafür, daß der römische Adel, nachdem er bei sich die Abschaffung<br />

des lebenslänglichen Königtums bewirkt hatte, dieselbe Verfassungsänderung<br />

auch den Gemeinden der latinischen Eidgenossenschaft angesonnen und, trotz des<br />

ernsten und den Bestand des römisch-latinischen Bundes selbst in Frage stellenden<br />

Widerstandes, welchen teils die vertriebenen Tarquinier, teils die königlichen<br />

Geschlechter und königlich gesinnten Parteien der übrigen Gemeinden Latiums<br />

geleistet zu haben scheinen, schließlich in ganz Latium die Adelsherrschaft eingeführt<br />

hat. Die eben in diese Zeit fallende gewaltige Machtentwicklung Etruriens,<br />

die stetigen Angriffe der Veienter, der Heereszug des Porsena mögen wesentlich<br />

dazu beigetragen haben, die latinische Nation bei der einmal festgestellten Form<br />

der Einigung, das heißt bei der fortwährenden Anerkennung der Oberherrlichkeit<br />

Roms festzuhalten und dem zuliebe eine ohne Zweifel auch im Schoße der latinischen<br />

Gemeinden vielfach vorbereitete Verfassungsänderung, ja vielleicht selbst<br />

eine Steigerung der hegemonischen Rechte sich gefallen zu lassen.<br />

Die dauernd geeinigte Nation vermochte es, ihre Machtstellung nach allen Seiten<br />

hin nicht bloß zu behaupten, sondern auch zu erweitern. Daß die Etrusker nur<br />

kurze Zeit im Besitze der Suprematie über Latium blieben und die Verhältnisse<br />

hier bald wieder in die Lage zurückkamen, welche sie in der Königszeit gehabt<br />

hatten, wurde schon dargestellt; zu einer eigentlichen Erweiterung der römischen<br />

men in einer Reihe von Gemeinden auch Einzelbeamte vor, welche dann den Diktatortitel führen –<br />

so in Alba (Orelli-Henzen 2293), Tusculum, Lanuvium (Cic. Mil. 10, 27;17, 45; Ascon. Mil. p. 32<br />

Orelli, Orelli 2786, 5157, 6086), Compitum (Orelli 3324), Nomentum (Orelli 208, 6138, 7032; vgl.<br />

W. Henzen in Bullettino dell’ Istituto 1858, S. 169) und Aricia (Orelli 1455). Dazu kommt der ähnliche<br />

Diktator in der civitas sine suffragio Caere (Orelli 3787, 5772; auch Garrucci, Diss. arch. Bd.<br />

1, S. 31, obwohl irrig nach Sutrium gesetzt); ferner die gleichnamigen Beamten von Fidenae (Orelli<br />

112). Alle diese Ämter oder aus Ämtern hervorgegangenen Priestertümer (der Diktator von Caere ist<br />

zu erklären nach Liv. 9, 43: Anagninis – magistratibus praeter quam sacrorum curatione interdictum)<br />

sind jährig (Orelli 208). Auch der Bericht Macers und der aus ihm schöpfenden Annalisten, daß<br />

Alba schon zur Zeit seines Falls nicht mehr unter Königen, sondern unter Jahresdiktatoren gestanden<br />

habe (Dion. Hal. 5, 74; Plut. Rom. 27; Liv. 1, 23), ist vermutlich bloß eine Folgerung aus der ihm<br />

bekannten Institution der ohne Zweifel gleich der nomentanischen jährigen sacerdotalen albanischen<br />

Diktatur, bei welcher Darstellung überdies die demokratische Parteistellung ihres Urhebers mit im<br />

Spiel gewesen sein wird. Es steht dahin, ob der Schluß gültig ist und nicht, auch wenn Alba zur Zeit<br />

seiner Auflösung unter lebenslänglichen Herrschern stand, die Abschaffung des Königtums in Rom<br />

nachträglich die Verwandlung der albanischen Diktatur in ein Jahramt herbeiführen konnte.<br />

All diese latinischen Magistraturen kommen in der Sache wie besonders auch in den Namen wesentlich<br />

mit der in Rom durch die Revolution festgestellten Ordnung in einer Weise überein, die<br />

durch die bloße Gleichartigkeit der politischen Grundverhältnisse nicht genügend erklärt wird.

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