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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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che späterhin in den Gründungssagen von Tusculum, Praeneste, Antium, Ardea,<br />

Cortona begegnen, werden wohl schon in dieser Zeit sich angesponnen haben; und<br />

auch der Glaube an die Abstammung der Römer von Troern oder Troerinnen mußte<br />

schon am Schluß dieser Epoche in Rom feststehen, da die erste nachweisliche<br />

Berührung zwischen Rom und dem griechischen Osten die Verwendung des Senats<br />

für die “stammverwandten” Ilier im Jahre 472 (282) ist. Daß aber dennoch die<br />

Aeneasfabel in Italien verhältnismäßig jung ist, beweist ihre im Vergleich mit der<br />

odysseischen höchst dürftige Lokalisierung; und die Schlußredaktion dieser Erzählungen<br />

sowie ihre Ausgleichung mit der römischen Ursprungssage gehört auf jeden<br />

Fall erst der Folgezeit an.<br />

Während also bei den Hellenen die Geschichtschreibung, oder was so genannt<br />

ward, sich um die Vorgeschichte Italiens in ihrer Art bemühte, ließ sie in einer für<br />

den gesunkenen Zustand der hellenischen Historie ebenso bezeichnenden wie für<br />

uns empfindlichen Weise die gleichzeitige italische <strong>Geschichte</strong> so gut wie vollständig<br />

liegen. Kaum daß Theopomp von Chios (schloß 418 336) der Einnahme Roms<br />

durch die Kelten beiläufig gedachte und Aristoteles, Kleitarchos, Theophrastos,<br />

Herakleides von Pontos ( E˛ um 450 300) einzelne Rom betreffende Ereignisse gelegentlich<br />

erwähnten; erst mit Hieronymos von Kardia, der als Geschichtschreiber<br />

des Pyrrhos auch dessen italische Kriege erzählte, wird die griechische Historiographie<br />

zugleich Quelle für die römische <strong>Geschichte</strong>.<br />

Unter den Wissenschaften empfing die Jurisprudenz eine unschätzbare Grundlage<br />

durch die Aufzeichnung des Stadtrechts in den Jahren 303, 304 (451, 450).<br />

Dieses unter dem Namen der Zwölf Tafeln bekannte Weistum ist wohl das älteste<br />

römische Schriftstück, das den Namen eines Buches verdient. Nicht viel jünger<br />

mag der Kern der sogenannten “königlichen Gesetze” sein, das heißt gewisser, vorzugsweise<br />

sakraler Vorschriften, die auf Herkommen beruhten und wahrscheinlich<br />

von dem Kollegium der Pontifices, das zur Gesetzgebung nicht, wohl aber zur Gesetzweisung<br />

befugt war, unter der Form königlicher Verordnungen zu allgemeiner<br />

Kunde gebracht wurden. Außerdem sind vermutlich schon seit dem Anfang dieser<br />

Periode wenn nicht die Volks-, so doch die wichtigsten Senatsbeschlüsse regelmäßig<br />

schriftlich verzeichnet worden; wie denn über deren Aufbewahrung bereits in<br />

den frühesten ständischen Kämpfen mitgestritten ward.<br />

Während also die Masse der geschriebenen Rechtsurkunden sich mehrte, stellten<br />

auch die Grundlagen einer eigentlichen Rechtswissenschaft sich fest. Sowohl<br />

den jährlich wechselnden Beamten als den aus dem Volke herausgegriffenen Geschworenen<br />

war es Bedürfnis, an sachkundige Männer sich wenden zu können,<br />

welche den Rechtsgang kannten und nach Präzedentien oder in deren Ermangelung<br />

nach Gründen eine Entscheidung an die Hand zu geben wußten. Die Pontifices,<br />

die es gewohnt waren, sowohl wegen der Gerichtstage als wegen aller auf<br />

die Götterverehrung bezüglichen Bedenken und Rechtsakte vom Volke angegan-

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