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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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scheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend möglich<br />

war, ohne den Begriff eines städtischen Gemeinwesens für die römische Kommune<br />

völlig aufzugeben. Das alte Bürgergebiet war bis dahin hauptsächlich durch<br />

Einzelassignation in der Weise erweitert worden, daß das südliche Etrurien bis gegen<br />

Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am<br />

Anio, der größte Teil der sabinischen Landschaft und große Striche der ehemals<br />

volskischen, besonders die pomptinische Ebene in römisches Bauernland umgewandelt<br />

und meistenteils für deren Bewohner neue Bürgerbezirke eingerichtet waren.<br />

Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua abgetretenen Falernerbezirke<br />

am Volturnus geschehen. Alle diese außerhalb Rom domizilierten Bürger entbehrten<br />

eines eigenen Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten<br />

Gebiet entstanden höchstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht viel anderer<br />

Lage befanden sich die nach den oben erwähnten sogenannten Seekolonien<br />

entsandten Bürger, denen gleichfalls das römische Vollbürgerrecht verblieb und<br />

deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. Gegen den Schluß dieser Periode scheint<br />

die römische Gemeinde damit begonnen zu haben, den nächstliegenden Passivbürgergemeinden<br />

gleicher oder nah verwandter Nationalität das Vollbürgerrecht zu<br />

gewähren; welches wahrscheinlich zuerst für Tusculum geschehen ist 10 , ebenso<br />

vermutlich auch für die übrigen Passivbürgergemeinden im eigentlichen Latium,<br />

dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Städte erstreckt<br />

ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten<br />

schweren Krieg ihre Treue genügend bewährt hatten. Diesen Städten blieb die<br />

nach ihrer früheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschränkte Selbstverwaltung<br />

auch nach ihrer Aufnahme in den römischen Bürgerverband; mehr aus ihnen<br />

als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der römischen Vollbürgerschaft<br />

bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die römische Munizipalordnung<br />

herausgebildet. Hiernach wird die römische Vollbürgerschaft am<br />

Ende dieser Epoche sich nördlich bis in die Nähe von Caere, östlich bis an den<br />

Apennin, südlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen<br />

Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstädte<br />

latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii, sich innerhalb<br />

dieser Grenzen befanden, teils außerhalb derselben die Bewohner von Minturnae,<br />

Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und anderer Ortschaften<br />

mehr, ebenfalls volles Bürgerrecht besaßen und römische Bauernfamilien vereinzelt<br />

oder in Dörfern vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut<br />

sich fanden.<br />

10 Daß Tusculum, wie es zuerst das Passivbürgerrecht erhielt, so auch zuerst dies mit dem Vollbürgerrecht<br />

vertauschte, ist an sich wahrscheinlich, und vermutlich wird in dieser, nicht in jener<br />

Beziehung die Stadt von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.

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