Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
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scheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend möglich<br />
war, ohne den Begriff eines städtischen Gemeinwesens für die römische Kommune<br />
völlig aufzugeben. Das alte Bürgergebiet war bis dahin hauptsächlich durch<br />
Einzelassignation in der Weise erweitert worden, daß das südliche Etrurien bis gegen<br />
Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am<br />
Anio, der größte Teil der sabinischen Landschaft und große Striche der ehemals<br />
volskischen, besonders die pomptinische Ebene in römisches Bauernland umgewandelt<br />
und meistenteils für deren Bewohner neue Bürgerbezirke eingerichtet waren.<br />
Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua abgetretenen Falernerbezirke<br />
am Volturnus geschehen. Alle diese außerhalb Rom domizilierten Bürger entbehrten<br />
eines eigenen Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten<br />
Gebiet entstanden höchstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht viel anderer<br />
Lage befanden sich die nach den oben erwähnten sogenannten Seekolonien<br />
entsandten Bürger, denen gleichfalls das römische Vollbürgerrecht verblieb und<br />
deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. Gegen den Schluß dieser Periode scheint<br />
die römische Gemeinde damit begonnen zu haben, den nächstliegenden Passivbürgergemeinden<br />
gleicher oder nah verwandter Nationalität das Vollbürgerrecht zu<br />
gewähren; welches wahrscheinlich zuerst für Tusculum geschehen ist 10 , ebenso<br />
vermutlich auch für die übrigen Passivbürgergemeinden im eigentlichen Latium,<br />
dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Städte erstreckt<br />
ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten<br />
schweren Krieg ihre Treue genügend bewährt hatten. Diesen Städten blieb die<br />
nach ihrer früheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschränkte Selbstverwaltung<br />
auch nach ihrer Aufnahme in den römischen Bürgerverband; mehr aus ihnen<br />
als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der römischen Vollbürgerschaft<br />
bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die römische Munizipalordnung<br />
herausgebildet. Hiernach wird die römische Vollbürgerschaft am<br />
Ende dieser Epoche sich nördlich bis in die Nähe von Caere, östlich bis an den<br />
Apennin, südlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen<br />
Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstädte<br />
latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii, sich innerhalb<br />
dieser Grenzen befanden, teils außerhalb derselben die Bewohner von Minturnae,<br />
Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und anderer Ortschaften<br />
mehr, ebenfalls volles Bürgerrecht besaßen und römische Bauernfamilien vereinzelt<br />
oder in Dörfern vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut<br />
sich fanden.<br />
10 Daß Tusculum, wie es zuerst das Passivbürgerrecht erhielt, so auch zuerst dies mit dem Vollbürgerrecht<br />
vertauschte, ist an sich wahrscheinlich, und vermutlich wird in dieser, nicht in jener<br />
Beziehung die Stadt von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.