Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
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e Strafe gedroht. Daß demnach dem Tribun nicht gewehrt werden konnte, auch andere<br />
Anträge als die Wahl seines Nachfolgers und die Bestätigung seiner Urteilssprüche<br />
zur Abstimmung zu bringen, leuchtet ein. Gültige Volksschlüsse waren<br />
derartige “Beliebungen der Menge” (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfänglich<br />
nicht viel mehr als die Beschlüsse unserer heutigen Volksversammlungen;<br />
allein da der Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der<br />
Menge denn doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite<br />
die Gültigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort<br />
in Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem<br />
Wege durchgesetzt.<br />
So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, allen<br />
zur Leitung und Führung, versehen mit unbeschränkter richterlicher Gewalt im<br />
peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu können, endlich<br />
selbst persönlich für unverletzlich (sacrosanctus) erklärt, indem wer sich an ihm<br />
oder seinem Diener vergriff, nicht bloß den Göttern verfallen galt, sondern auch<br />
bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem Frevel des Todes schuldig.<br />
Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den Kriegstribunen<br />
und führen von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie weiter zu<br />
ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die Volkstribune und<br />
die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den Tribun und das Interzessionsrecht<br />
des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon gesagt ward, durchaus<br />
gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und der Interzession des<br />
einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als eine Anwendung des<br />
allgemeinen Rechtssatzes, daß zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende<br />
dem Gebietenden vorgeht. Auch die ursprüngliche, allerdings bald vermehrte Zahl<br />
und die Jahresdauer des Amtes, welches für die Tribune jedesmal am 10. Dezember<br />
wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentümliche<br />
Kollegialität, die in jedes einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand<br />
die volle Machtfülle des Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums<br />
nicht die Stimmen zählt, sondern das Nein dem Ja vorgehen läßt – weshalb,<br />
wo der Tribun verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen<br />
genügt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt<br />
werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion,<br />
wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausüben; wie<br />
jenen die beiden Quästoren, stehen diesen die beiden Ädilen hierin zur Seite 1 . Die<br />
1 Daß die plebejischen Ädilen in derselben Weise den patrizischen Quästoren nachgebildet sind<br />
wie die plebejischen Tribune den patrizischen Konsuln, ist deutlich sowohl für die Kriminalrechtspflege,<br />
wo nur die Tendenz der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu<br />
sein scheint, wie für das Archivgeschäft. Für die Ädilen ist der Cerestempel, was der Tempel des Saturnus<br />
für die Quästoren, und von jenem haben sie auch den Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift<br />
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