Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
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Kapitel 5<br />
Die Unterwerfung der Latiner<br />
und Kampaner unter Rom<br />
Das große Werk der Königszeit war Roms Herrschaft über Latium in der Form<br />
der Hegemonie. Daß die Umwandlung der römischen Verfassung sowohl auf das<br />
Verhältnis der römischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der<br />
latinischen Gemeinden selbst nicht ohne mächtige Rückwirkung bleiben konnte,<br />
leuchtet an sich ein und geht auch aus der Überlieferung hervor; von den Schwankungen,<br />
in welche durch die Revolution in Rom die römisch-latinische Eidgenossenschaft<br />
geriet, zeugt die in ungewöhnlich lebhaften Farben schillernde Sage von<br />
dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul Aulus Postumius (255?<br />
258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren über die Latiner gewonnen haben soll,<br />
und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und Latium<br />
durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes geben diese<br />
Erzählungen eben über die Hauptsache, das Rechtsverhältnis der neuen römischen<br />
Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluß; und was<br />
wir sonst über dasselbe wissen, ist zeitlos überliefert und kann nur nach ungefährer<br />
Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.<br />
Es liegt im Wesen der Hegemonie, daß sie durch das bloße innere Schwergewicht<br />
der Verhältnisse allmählich in die Herrschaft übergeht; auch die römische<br />
über Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begründet auf die wesentliche<br />
Rechtsgleichheit des römischen Staates und der latinischen Eidgenossenschaft;<br />
aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der gemachten<br />
Eroberungen trug dies Verhältnis des Einheitsstaates einer- und des Staatenbundes<br />
anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der ursprünglichen Bundesverfassung<br />
war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und Vertrag mit auswärtigen<br />
Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung sowohl Rom wie den einzelnen<br />
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