09.11.2012 Aufrufe

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

156 KAPITEL 7. KÖNIG PYRRHOS GEGEN ROM<br />

Senat den massaliotischen Kaufleuten Handelsbegünstigungen und räumte bei der<br />

Feier der Spiele auf dem Markt neben der Senatorentribüne den Massalioten einen<br />

Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben dahin gehören die um das Jahr 448 (306) mit<br />

Rhodos und nicht lange nachher mit Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an<br />

der epeirotischen Küste, von den Römern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsverträge<br />

und vor allem die für Karthago sehr bedenkliche Annäherung, welche<br />

unmittelbar nach dem Ende des Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus<br />

stattfand.<br />

Wenn also die römische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der<br />

Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene Kriegsmarine<br />

der Römer keineswegs war, was sie nach der geographischen und kommerziellen<br />

Lage des Staates hätte sein müssen, so fing doch auch sie an, allmählich sich<br />

aus der völligen Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400 (354) herabgesunken<br />

war, wieder emporzuarbeiten; und bei den großen Hilfsquellen Italiens mochten<br />

wohl die Phöniker mit besorgten Blicken diese Bestrebungen verfolgen.<br />

Die Krise über die Herrschaft auf den italischen Gewässern nahte heran; zu<br />

Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der Herrschaft<br />

der römischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische Befugnisse<br />

dabei die römische Gemeinde den sämtlichen übrigen italischen entzog und in<br />

ihren alleinigen Besitz nahm, das heißt, welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser<br />

Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdrücklich gesagt, und es<br />

mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise, für diesen Begriff an<br />

einem allgemeingültigen Ausdruck 9 . Nachweislich gehörten dazu nur das Kriegsund<br />

Vertrags- und das Münzrecht, so daß keine italische Gemeinde einem auswärtigen<br />

Staat Krieg erklären oder mit ihm auch nur verhandeln und kein Courantgeld<br />

schlagen durfte, dagegen jede von der römischen Gemeinde erlassene Kriegserklärung<br />

und jeder von ihr abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle übrigen<br />

italischen Gemeinden mit band und das römische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich<br />

gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, daß die formulierten Befugnisse<br />

der führenden Gemeinde sich nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knüpften<br />

hieran tatsächlich viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an.<br />

Im einzelnen war das Verhältnis, in welchem die Italiker zu der führenden Gemeinde<br />

standen, ein höchst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, außer der<br />

römischen Vollbürgerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen zu unter-<br />

9 Die Klausel, daß das abhängige Volk sich verpflichtet, “die Hoheit des römischen freundlich<br />

gelten zu lassen” (maiestatem populi Romani <strong>com</strong>iter conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung<br />

dieser mildesten Untertänigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend späterer Zeit<br />

aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche Bezeichnung der Klientel, so treffend sie<br />

eben in ihrer Unbestimmtheit das Verhältnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich in älterer<br />

Zeit offiziell auf dasselbe angewendet worden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!