09.11.2012 Aufrufe

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 8<br />

Recht, Religion, Kriegswesen,<br />

Volkswirtschaft, Nationalität<br />

In der Entwicklung, welche während dieser Epoche dem Recht innerhalb der römischen<br />

Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die<br />

eigentümliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem<br />

Grade ihre Beauftragten anfingen, über die einzelnen Bürger auszuüben. Der<br />

Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten<br />

Vermögensbußen (multae) zu erkennen. Bei allen Bußen von mehr als zwei Schafen<br />

und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluß vom Jahre 324 (430)<br />

die Viehbußen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen<br />

(218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Könige die Entscheidung im Wege<br />

der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das Bruchverfahren ein ursprünglich<br />

ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit<br />

ließ sich alles, was man wollte, bringen und durch die höheren Stufen<br />

der Vermögensbußen alles, was man wollte, erreichen; es war eine Milderung, die<br />

die Bedenklichkeit dieses arbiträren Verfahrens weit mehr offenbart als beseitigt,<br />

daß diese Vermögensbußen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe<br />

festgestellt waren, die Hälfte des dem Gebüßten gehörigen Vermögens nicht erreichen<br />

durften. In diesen Kreis gehören schon die Polizeigesetze, an denen die<br />

römische Gemeinde seit ältester Zeit überreich war: die Bestimmungen der Zwölf<br />

Tafeln, welche die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von<br />

mehr als einem Pfuhl und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold<br />

und flatternden Kränzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen,<br />

die Räucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein<br />

untersagten, die Zahl der Flötenbläser im Leichenzug auf höchstens zehn<br />

beschränkten und die Klageweiber und die Begräbnisgelage verboten – gewisser-<br />

167

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!