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Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com

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88 KAPITEL 5. UNTERWERFUNG DER LATINER UND KAMPANER<br />

Städten des latinischen Bundes gewahrt, und es stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher<br />

Kriegführung Rom wie Latium das gleiche Kontingent, in der Regel jedes<br />

ein “Heer” von 8400 Mann 1 ; aber den Oberbefehl führte der römische Feldherr,<br />

welcher dann die Stabsoffiziere, also die Teilführer (tribuni militum), nach eigener<br />

Wahl ernannte. Im Falle des Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte<br />

Land zwischen Rom und der Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem<br />

eroberten Gebiet Festungen anzulegen beschloß, so wurde nicht bloß deren Besatzung<br />

und Bevölkerung teils aus römischen, teils aus eidgenössischen Aussendlingen<br />

gebildet, sondern auch die neugegründete Gemeinde als souveräner Bundesstaat<br />

in die latinische Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme<br />

auf der latinischen Tagsatzung ausgestattet.<br />

Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Königszeit, sicher<br />

in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der Eidgenossenschaft<br />

verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am frühesten<br />

fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der Eidgenossenschaft<br />

gegenüber dem Ausland 2 ; Krieg und Vertrag kam ein für allemal an Rom. Die<br />

Stabsoffiziere für die latinischen Truppen müssen in älterer Zeit wohl ebenfalls<br />

Latiner gewesen sein; später wurden dazu wo nicht ausschließlich, doch vorwiegend<br />

römische Bürger genommen 3 . Dagegen wurde nach wie vor der latinischen<br />

Eidgenossenschaft insgesamt kein stärkeres Kontingent zugemutet als das von der<br />

römischen Gemeinde gestellte war; und ebenso war der römische Oberfeldherr gehalten,<br />

die latinischen Kontingente nicht zu zersplittern, sondern den von jeder<br />

Gemeinde gesandten Zuzug als besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde<br />

bestellten Anführer 4 zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eid-<br />

1 Die ursprüngliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 52; 8, 8, 14 und Dion.<br />

Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.<br />

2 Daß in den späteren Bundesverträgen zwischen Rom und Latium es den latinischen Gemeinden<br />

untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt<br />

ausdrücklich Dionysios (8, 15).<br />

3 Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwölf praefecti sociorum, welche späterhin, als die alte<br />

Phalanx sich in die späteren Legionen und alae aufgelöst hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden<br />

alae der Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwölf Kriegstribunen des römischen Heeres<br />

je sechs und sechs den beiden Legionen. Daß der Konsul jene wie ursprünglich auch diese ernennt,<br />

sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten Rechtssatz, daß jeder Heerespflichtige Offizier werden<br />

kann, es gesetzlich dem Heerführer gestattet war, einen Latiner zum Führer einer römischen wie<br />

umgekehrt einen Römer zum Führer einer latinischen Legion zu bestellen, so führte dies praktisch<br />

dazu, daß die tribuni militum durchaus und die praefecti sociorum wenigstens in der Regel Römer<br />

waren.<br />

4 Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 5; Liv. 25, 14; Sall.<br />

Iug. 69 und sonst). Natürlich wurden, wie die römischen Konsuln von Rechts wegen, in der Regel<br />

auch tatsächlich Oberfeldherren waren, vielleicht durchaus, mindestens sehr häufig auch in den abhängigen<br />

Städten die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23,<br />

19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewöhnliche Name der latinischen Obrigkeiten (praetores) sie

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