Mommsen, Theodor, Römische Geschichte, Zweites ... - nubuk.com
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daß der Senat Jahr für Jahr die Geschäftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu<br />
unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und<br />
Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Äußersten Falls erlangte<br />
der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluß, der die Kompetenzfrage definitiv<br />
entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr selten<br />
angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die<br />
Friedensschlüsse, den Konsuln entzogen und dieselben genötigt, hierbei an den Senat<br />
zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Für den äußersten Fall<br />
endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt suspendieren, indem nach<br />
einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsächlich verletzten Übung der Eintritt<br />
der Diktatur lediglich von dem Beschluß des Senats abhing und die Bestimmung<br />
der zu ernennenden Person, obwohl verfassungsmäßig bei dem ernennenden Konsul,<br />
doch der Sache nach in der Regel bei dem Senat stand.<br />
Länger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfülle<br />
des Imperium enthalten; obwohl sie natürlich als außerordentliche Magistratur<br />
der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch rechtlich<br />
eine solche für den Diktator noch weit weniger als für den Konsul. Indes auch sie<br />
ergriff allmählich der neu in das römische Rechtsleben eintretende Kompetenzbegriff.<br />
Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem Skrupel ausdrücklich bloß<br />
zur Vollziehung einer religiösen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser<br />
selbst noch, ohne Zweifel formell verfassungsmäßig, die ihm gesetzte Kompetenz<br />
als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl übernahm, so wiederholte<br />
bei den späteren, gleichartig beschränkten Ernennungen, die zuerst 403 (351)<br />
und seitdem sehr häufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht,<br />
sondern auch die Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich<br />
gebunden.<br />
Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung ordentlicher<br />
kurulischer Ämter und in der gleichzeitigen Vorschrift, daß derselbe Mann<br />
dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjährigen Zwischenzeit solle<br />
verwalten können, sowie in der späteren Bestimmung, daß das tatsächlich höchste<br />
Amt, die Zensur, überhaupt nicht zum zweitenmal bekleidet werden dürfe (489<br />
265), weitere sehr empfindliche Beschränkungen der Magistratur. Doch war die<br />
Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fürchten und darum eben<br />
die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere Offiziere wurden sehr<br />
häufig von jenen Vorschriften entbunden 5 , und es kamen noch Fälle vor, wie der<br />
5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an der Existenz des<br />
oben erwähnten Gesetzes über die Wiederwahl zum Konsulat nicht zweifeln; denn so gewöhnlich<br />
vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so häufig<br />
sind nachher die Zwischenräume von zehn Jahren und darüber. Doch finden sich, namentlich während<br />
der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr großer Zahl. Streng hielt man<br />
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